Pcnnsylvanische Convention, 1837.
299
achten würde, linker der gegenwärtigen Constitution habe der Gouver-uör die Gewalt, öffentliche Beamten für üebenSzeit, und für eine Zeituach seinem Belieben anzustellen. Wenn die Anstellungsart verändertwürde, so sei es nöthig, eine gewisse Berfahrnngsart für Absetzung vomAmte anznnesmen, welche sich auf alle die verschiedenen Beamten der Re-publik anwenden ließe, da er voraussetze, daß die Herren nicht erwarten,daß Friedensrichtcn und Constabels auf öffentliche Anklage vom Senatedsrhisst werden sollten, wenn deren Absetzung vom Amte verlangt würde.Nach seiner Ansicht sollte dabcr eine Vorkehrung in die Konstitution einge-nbaltet werden, wodurch für die Absetzung solcher Beamten, wie dieser,Anordnungen getroffen würden; und da er glaube, daß dies eigentlich zudiesem Artikel gehöre, so habe er eine Verbesserung in Bereitschaft, welcheCr vorlegen wolle, im Fall die Cvmmittec nicht abbrechen würde.
Hr. Sergeant (Präsident) erhob sich nicht, um über die von dend^rschiedenen Herren, welche bereits geredet, zur Verhandlung der Com-wittee gebrachten Gegenstände zu reden, sondern blos um den "Grund an-Ugeben, warum seiner Meinung zufolge die Eommittce ihre Sitzung nichtchließen sollte. Es scheine ihm, daß dieser Artikel einen einzigen Gegen-wand begreife, und daß dieser Gegenstand an und für sich selbst, und ganzaußer der mit der Anstellnngs-Wcise oder Amtsdancr ihm beigelegten^crbindnng, betrachtet werden mochte und sollte. Man habe gesagt, daßr blos auf Gcrichtöbcamten Bezug habe, aber dies sei nicht die Sprachebv Konstitution. Alle Beamten können vor dem Senat verklagt werden"- alle Eivil-Beamtcn können verklagt werden —der Gouvernor und alleandern Eivil-Beamten sollen wegen irgend eines Mißverhaltenö im Amtelagt werden. Nun, mein Herr, was ist der Zweck dieses Artikels ?S r >st nicht blos, irgend eines Eivil-Beamten los zu werden, noch ist er,ws Strafe über einen Verbrecher zu verhängen — es gibt andere Erimi-al-Verfahrungsartcn, und größten Theils mögen widerrechtliche Amts-vrichrungcn nach de>n gewöhnlichen gesetzlichen Verfahren behandelte^Sondern es soll'eine feierliche Verfahrnngsart in wichtigen undtz ^"tsticn Fällen sein, und nur in solchen soll die Gewalt ausgeübt wer-tzi''^Pdem man diese Gewalt in dcrEonstitution bewährt, bat man nichtd-,,bsicht, sie auf jeden Fall von Mißvcrhalten im Amte anzuwenden,Gr viele Fälle der Art ist in unserm Straf-Gesetzbuche hinlänglichetrao ' • "8 getroffen — für Fälle von Unterdrückung oder schlechtem Be-de Nr'" Amte ist ineistenthcilö in unsern allgemeinen Gesetzen genngen-Gxx . .^"ng getroffen. Sondern hier ist die Gewalt vorbehalten, dieste» ^tigkeit auf ihrem feierlichsten Standpnncte und in ihrem erhaben-Eeie ^ darzustellen, und durch ihre Anwendung anf Vergehen vonfetif»«” ^ er unb großer Beamten zu beurkunden, daß Keine ihrem Be-Vor^/"^"^s stad; in solchen Fällen verletzter Amtspflichten soll diesefrthV UU 9 Schuldigen als ein feierliches Beispiel, wie die Gerechtig-Herr "reicht, den Augen dcö ganzen Publikums enthüllen. Nun, meinobS, p-' öon handelt es sich? Von nichts anderem, als von der Frage,ivollo» '"r solche Fälle und für eine solche Untersuchung ein Tribunal habenkohr»>, r e I iiicht ? Wollen Sie dieEonstitution ohne eine derartige Vor-gier>in ^ ^iscn? Wollen Sie sich die Mittel entziehen, Ihre höchsten Re-Eie - Kramten mit angemessener Strafe zu belegen? oder wollenhere„ ** die geringsten Individuen Strafe verhängen lassen,und die bö-orr besondern Strafe entziehen, welche sie verdienen — dem Ver-