328 Verhandlungen und Debatten.
mittee die Sitzung schließe, der ganze Inhalt dieser Frage erörtert werdensolle?
Der Vorsitzer (Hr. Denn y) sagte, gestern, als dieselbe Frageaufgeworfen worden, babe er gezweifelt, ob über die Frage debattirt wer-den könnte. Er babe indessen vernommen, daß dies der allgemeine Ge-brauch sei, und deswegen die Erörterungen fortsetzen lassen.
Hr. Scott sagte, er glaube, es sei auf einen Vorschlag, daß dieCommittcc aufbreche, stets gebräuchlich gewesen, den ganzen Inhalt einerFrage zu erörtern, und vielleicht dürfte, nachdem ein Gegenstand so gründ-lich erörtert worden, als wie dieser, es für einen Jeden besser sein, seineAnsichten darzulegen, weil die Sache uns noch im frischen Andenken sei.Während der Ebarakter von Bestrafungen in glücklichen Fällen der An-klage sehr ausführlich angegeben worden, sei ein damit zusammenhängen-der Grundzng noch gar' nicht erwähnt worden. Es sei in den Gesetze»Pennsylvaniens kein Richterspruch enthalten, von welchem der Unglücklichenicht, vermittelst der Begnadigung des Konvernörs, nach erfolgten Reneund Besserung freigesprochen werden möchte, außer die im Falle öffentli-cher Anklage auferlegte Strafe. Derjenige, welcher durch den richterli-chen Ausspruch des Senates entweder zur Absetzung vom Amte, ober zumUnfähigmachen zu einem Amte verurtheilt worden ist, trägt auf seinerStirn das tief eingedrückte Brandmal, welches unter der Constitntion,wie sie jetzt besteht, nie verwischt werden kann. Mein Herr, die Consti-tntion sagt, der Gouvcrnör mag in allen Fällen begnadigen, ausgenow-men in Fällen öffentlicher Anklage. Die von der Committec über denGegenstand vorgeschlagene Verbesserung läßt diesen Theil der Constitu-tion unberührt und unverändert. So wären wir denn der Mehrheit desSenates bebülflich, einen Mann, ohne alle Bcgnadignngsgcwalt, ohneirgend ein Hinderniß oder Einschränkung, zu bestrafen.
Wenn wir einer Mehrheit die Bestrafung in allen Fällen öffent-licher Anklagen überlassen sollten, so wünsche er den Umfang der Gewaltzu wissen, und auf welche Fälle sie sich erstrecken solle. Wie lange ist derBeamte nach der Ausübung des Verbrechens für dasselbe verantwortlich?Hört seine Verantwortlichkeit mit dem Ablaufe seiner Dienstzeit auf? Ister, wenn außer Amte, für ein, ein oder mehrere Jahre vorher begangenesVerbrechen straffällig? Die Constitution sage nicht, daß er für alle be-gangenen Verbrechen nicht straffällig sein solle,'und sie unterstütze vielleichtdie Auslegung, daß er es sei: für alle während seiner Dienstzeit begange-nen Verbrechen: zu irgend einer Zeit, nachdem jener Termin abgelaufen-Der Gebrauch in England stimme mit dieser Lehre überein. Er glaube,die Frage sei bis jetzt noch nicht in dieser Republik aufgeworfen worden,wohl aber unter der Constitntion der Vereinigten Staaten. Dies sei dwLehre, welche ein ausgezeichneter Mann (Hr. R a n d o l p h) beim Ver-höre des Richter Chase behauptet habe. Wenn sie auf Wahrheit ge*gründet sei, dann möge Der, welcher immer in einem Amte angestellt war,und sich wohl, und wie man wohl glauben mag, untadelbaft betragen hat,wenn er außer dem Amte ist, und wenn nach Jahren die Politir verän-dert worden, vermöge dieser Anklagegcwalt, angeklagt, vor dieses lwhkTribunal gefordert, verhört und durch eine bloße Mehrheit über-führt werden. Es sei in der Constitntion keine Begrenzung der Zeit, undman werde immer noch fortfahren, das Unfähigmachen als' Strafe auftn-