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Band I.
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Pennsylvanische Convention, 1837.

die Hauptbeamten der Departemente, die Protonotare, die Schreiber derCourten, Registraturen, Recorder, die Eaunty Eommissionärc, und in derThat alle Beamten der Republik, betrifft, wovon die Richter nur einenkleinen Theil ausmachen; und die Vorkehrung betrifft im Allgemeinenalle Beamten, mag nun ibre Dienstzeit von kürzerer oder längerer DauerKann es in der Schuld eines Mannes einen Unterschied machen,ober sei» Amt drei, fünf, oder zehn Jahre, oder so lange er sich gut beträgt,verwaltet? oder darf die Beschaffenheit des Tribunals, das ihn verhörensoll, irgend einen Unterschied machen? Ein Verbrechen wird offenbardurch sie verbrecherische Absicht der Partei, welche die That vollbringt,die böse Absicht (mala mens), die in der Rcchtssprache bekannt istals durch einen Gegensatz unterscheidend zwischen absichtlichem und unab-sichtlichem Ucbclverhalten.

Es giebt einen bezeichneten Unterschied zwischen anklagenswcrthen Ver-brechen und llebelverhaltcn im Amte, das nicht durch boshafte Absichtcharakterisirt ist. Kein Beamter, der nicht aus bösem Vorsätzeein Verbrechen begangen bat, kann auf öffentliche Anklage überführt wer-den. Dieser Satz ist in den Argumenten des Richter H o p k i n s o n,und des Hrn. L n t h e r M a r t ich, bei dem Verhöre des Richter Chase,und von D a v i d P a n l B r o w n, vor dem Senate von Pennsylvaniengehörig bewiesen worden, und das in der Entscheidung dieser beiden Fälleunerkannte Princip mag nun als das bestimmte Landesgcsctz betrachtetwerden.

Welche Uebel sind jemals aus dem bestehenden Systeme der öffentlichen:"uklage entstanden ? Ist jemals ein Mann losgesprochen worden, derüberführt werden sollte? Ich habe wenigstens von keinem solchen Fallegehört. Richter A d d i s o n wurde überführt, und obgleich Jedermannössgicbt, daß er die Absetzung vom Amte verdiente, weil er politische Gegen-stände im Gerichtshöfe vorbrachte, so haben doch Viele gedacht, seine Ver-stellungen wären von der Art, daß sie eher Absetzung vom Amte auf An-sprache, als Ueberführung auf öffentliche Anklage verdient hätten. Esbat in diesem Staate andere Fälle öffentlicher Anklage gegeben, in welchenwe Angeklagten losgesprochen wurden, und in einem vielleicht, weil dieUnklagcpiliictc nicht zu öffentlicher Anklage berechtigten, wiewohl sie guteUrsachen für Absetzung vom Amte gewesen sein würden. Richter C o o p e rvurdc auf Ansprache seines Amtes entsetzt, und e behauptete, wenn erfif "£r i in ; ^ust gelegten Vergebungen begangen hätte, so eigneten sie sichs lr öffentliche Anklage, aber nicht für die befolgte Verfabrnngsart. Hr.stel!unaufhörliche Geschrei nach .Veränderung sei ihm unaus-n>, c st gelange Uebcrlegung vor der Erörterung, und hoffe, daßlis 0 Veränderungen gemacht werden würden, welche das Volk ernst-der Dieses Nichtvcrlangcn des Erfordcrniffes zweier Drittel

A, 'klage-Conrt zur Ueberführung sei nicht gefordert worden, und dessenV, '^b>ue würde unwcise und unzweckmäßig sein. Er sagte, es sei i»sei eci oE" von der höchsten Wichtigkeit, unparteiische Verhöre zu habenAnklage- oder gewöhnliche Courten, oder durch eine Jury.ri. ^f Unheil entstehe aus der neuen Mode, Eannties in so kleine Tcr-in hp»'« ncte unb in eine so begrenzte Einwohnerzahl abzutheilen, daß©es,-h»! C bcn faum cilt Nichts fall gehörig untersucht werden könne. Diein bei i^ V11cn haben im Privatleben Eindrücke erhalten, welche durch die^ourt gehörte» Beweise nichts an Stärke verlören. Die Verbesse-