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Band I.
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376 Verhandlungen und Debatten.

v a si ö c 11 Charakter von Berks Caunch angespielt hätten, so halte er (äfür seine Pflicht, wenn es auch gleich nicht unmittelbar zu der dem Hauffvorliegenden Frage gebore, die Ansichten seiner Consiituciiten, ivie er sieverstanden, auseinander zu setzen. Das Volk von Berks Cannty pflessidie Thaten seiner Vorfahren zu verehre»; Niemand sei den Einrichtungendes Landes mehr zugethan, und Niemand weniger aufgelegt zu unnötln-gen Veränderungen. Trotz der anerkannten Mangel in der Constitutionhabe es diese Urkunde lieber begünstigt, als es Gefahr laufen wolle, eineandere, vielleicht schlechtere, anzunehmen. Dies, glaube er, seien düGesinnungen seiner Constitucnten hinsichtlich der Frage "Conventionoder "keine Convention." I» der Zeit zwischen der Entscheidung W"Volkes über die Couveiitions - Frage, und der Erwäbluug der Delegatenzu dieser Convention, habe das Volk eine Ausdehnung von Privilegien nider Incorporatiou eines Bank-Monopoles durch die Gesetzgebung erlebstwelche größere Gewalt besitze, als der Staat selbst, und die es als'siedurch die Constitution beabsichtigt ansehe. Diese Acre,nachte es aufGefahr aufmerksam, der es ausgesetzt sei, wenn es nicht niit vereintenKräften seine ernste Mißbillignng derselben zu erkennen gebe. Beide'Parteien verbürgten sich schriftlich bei der Wahl, Delegaten zu dieser Ceiffvention zu senden : die jetzt hier anwesenden Delegaten der eine» Parte'verbürgten sich für eine Reform; und jene der andern Partei verbürgt'"sich für die Unterstützung der alten Constitution. Dies war die dcisiVolke deutlich vorgelegte Frage, und es entschied vermöge einer Mehrheitvon beinahe drei tausend fünf hundert, aus ungefähr sechs tausend St»>^men, daß Versuche gemacht werden sollten, die Constitution auf ihre nttsprmigliche Meinung und Zweck zurückzuführen.

Das Volk verlangt eine Veränderung; daß die jetzt von incorporirtc"Gesammtheiten zum Nachtheile gleicher Rechte ausgeübte Gewalt ciuge'schränkt oder für null und nichtig erklärt werde; er wolle nicht sage""au s g e str iche n," weil das nicht ein Liebliugswort dieser ConvcN^tion zu sein scheine. Ein anderes jetzt im Schwange gehendes Uebel/hinsichtlich dessen eine Veränderung gewünscht werden dürfte, sei die 2 ?^schlagnahwe von Privateigenthum für die Zwecke öffentlicher Verbessern^gen, ohne vorher eine billige Entschädigung zu gewähren. Desgleichen,werde eine Verminderung des Patronatrechts deö Gouvernörs verlang?'ferner eine möglichst weite Ausdehnung des Wahlrechts; und daß indem Negiern ngs - Departement, deni Gesetzgebenden, dem Vollziehende'und dem Gerichtlichen, eine unmittelbare und bestimmte Entscheidung bchVolkes in der Wahl Derer Statt ssndcn möge, welche dieses Gouverne-ment als Beamte bedienen sollen, lieber den fraglichen Gegensinnstrenge er seilt eigenes Nachdenken an, und hoffe, der vierte Artikel werdohne Verbesserung passiren, nach dem Grundsätze, daß, weil öffentlichAnklagen in Eigenthümlichkeit dem Verhöre durch eine Jury gleich ke»'men, je größer die darüber entscheidende Anzahl, desto größer die sicherbett des Angeklagten vor grundlosen Beschuldigungen, oder vor derkung politischer Aufregung sei.

Hr. Portc r, von Nortbampton, sagte: Da das Cannty, welches erznm Theil repräsentire, unter den der Zusammcnberufung der Convention ungünstigen genannt worden, so möchte es ibm wohl zukommen, jsägen, daß, als über die Zusammcnbcrnfung einer Convention abgesivu"wurde, die Partei, der er angehöre, die Oberhand hatte, und daß M'