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Band I.
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Pemisylvamsche Convention, 1837. •

tadeln. Sei sie nicht neu, so sei sie unwirksam. Sei sie neu, so mäße siedie Einführung einer Veränderung lind eine solche Vertheilnng der Ge-lvalten der Regierung unter ihre verschiedenen Zweige bcabsichten, wel-che jene Gewalten, wie sie jetzt ausgeübt werden, entweder vermehrenoder vermindern wurde. Bestehe nicht gegenwärtig eine praktische Ver-theilnng der Gewalten unter der jetzigen Eonstitntion. Habe nicht seit derVerfassung der Konstitution von '90 eine zweckmäßige Vertheilnng derRegiern ngs-Gewalten stattgefunden, wenn sie gleich nicht ausdrücklich be-stimmt worden ? Habe nicht ein jeder Zweig der Regierung seine beson-deren Pflichten erfüllt, und wie bähe es sich zugetragen, daß ein Zwergeine» Eingriff in die Gewalt des andern gethan ? Es werde gesagt, dieGeselZgebnng habe sich Autorität angemaßt, welche einem andern Zweigeder Regierung gehörte. Die Gesetzgebung sei aber' der mächtigste Zweigder Regierung, und sie sei dies nothwendiger und schicklicher Weise in ei-ner repräsentativen demokratischen Regiernngs-Verfaffnng. Es sei un-möglich, daß das Volk die Oberherrschaft persönlich ausüben könne, undes übertrage sie deshalb seinen unmittelbaren Repräsentanten. Ein Ue-bcrrest von Gensalt bleibe nothwendiger Weife bei der Gesetzgebung zu-rück, und wenn wir sie in deren Ausübung beschränken wollten, so könnteRiemand sagen, wie weit es die Verrichtung ihrer hoben Fnnctioncn hem-men möchte. Wer mache die Gesetzgebung von Pennsylvanien aus?Ei» Theil und eine Anzahl des Volks—aus der Masse des Volks genom-men, und demselben für alle Schritte verantwortlich, und zwar jährlich.Wer werde durch »»weise Gesetzgebung beeinträchtigt? Das Volk, undmit ihm die Gesetzgeber selbst. Aber jenes Mittet kann jährlich in An-wendung gebracht werden, und irgend einer verdorbenen oder »»weisenGeselZgebnng mag schnell gesteuert und dieselbrbcstraftwerdcn. Betrach-tet man den Vorschlag als »en ». als eine neue Vertheilnng von Gewaltbezweckend, so maß er als ei» Versitch angesehen werden, den gesetzgeben-den Zweig in Bezc^z auf jene Gewalten einzuschränken, welche er ausgeübtbat und ausüben sollte. Der Vorschlag ist, die respcctiven Regiernngs-gewcstten in drei. besondere Zweige zu vertheilen und zu errichten, näm-lich: den Gesetzgebenden, Vollziehenden und Gericlitlichen/chon welchenbesonderen Zweigen keiner die Gcwaltrrgcnd eines der beiden andern aus-üben soll, ausgenommen wo diese Eonstitntion es uorschrecht." Rnn,denkt der Herr, erwerbe alle die Einzelheiten der Gesetzgebung durch Evn-stitntionelle Vorkehrungen berücksichtigen, erläutern und entscheiden kön-nen. Glaubt er, alle Erfordernisse, 'welche im Lauf der Zeit in einer soausgedehnten und wachsenden Gemeinheit wie dieser entstehen können,voraussehen und Vorkehrung dafür machen zu können ? Können wir füralle zukünftige Zeit die genauen Grän.wu und Gegenstände gesetzgebenderHandlung bestimmen ? ' Aber über welches Uebel klage man, und wel-cchein wolle nian durch diese aufierordeiMictie Neuerung abhelfen? DieGesetzgebung, sagte man, habe eine Neigung verrathen, die Gewalt ande-rer Zweige der Regierung sich anzumaßen. Was waren aber die zirr Un-terstützung dieser Behauptung angeführten Fälle? Der eine war einVersuch von Seiten der Gesetzgebung, einem Betrug, einem groben Be-trug vorzubeugen, und ehrlichen Leuten das Ihrige zu geben. Dies warder Fall, gerichtlicher Legislativ» aufweichen man so vielRachdrucklegte—die Acte von 1823 in Bezug auf den 'Beweis der llebcrtragung von Grund-eigenthum durch komeoovorl. War dies eine Acte, wodurch eine Entschei-