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Band I.
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Pemisylvamschc Convention, 1837.

Man thue den Einwurf, daß die Verbesserung einige Schwierigkeit in ih-rer Auslegung veranlassen wurde. Wie könnte dies der Fall sein, da dasPrincip in der Eonstitntion der Vereinigten Staaten und in vielen derStaaten-Eonstitntion von dem Volke bereits anerkannt und ausgedrucktsei? Wo aber, frage man, sei die Nothwendigkeit, diese Klausel in dieEonstitntion einzuführen, wenn sie in der Gcwalt-Verthciluug keine Ver-änderung mache? Aber, möchte er seinerseits fragen, welchen Nachtheilkönnte die Erklärung erzeugen, daß ein Zweig der Regierung nicht dieGewalt eines andern Zweiges ausüben soll ? Niemand wünscht, daß einZweig der Regierung Eingriffe in die Gewalt eines andern thue, und den-noch verbietet man uns zu sagen, daß ein Zweig der Regierung das nichtthun soll, was, wie Jedermann zugibt, er zu tbnn keine Gewalt bat, undwas er nicht thun sollte. Dennoch fragen Herren, welcher Stutzen oderVortheil aus dieser Vorkehrung entspringen könne. Wissen wir nicht, daßder Mensch moralischen Einflüssen ausgesetzt ist? Diese Elausel würdeauf Viele von Denen einwirken, welche die großen leitenden Regiernngö-Principicn außer Acht setzen möchten. Jedermann weiß, daß Gesetzgeberdurch eine ausdrückliche Vorkehrung einer Eonstitntion, deren Unterstü-tzung sie eidlich versprochen, sich gebunden und verpflichtet fühlen, währendsie, wenn nicht die Vorkehrung daselbst in einer bestimmten Form enthal-ten wäre, die Macht der Verbindlichkeit nicht fühlen würden. Die Ge-schichte unserer Gesetzgebung enthalte einige merkwürdige Erläuterungendieser Thatsache. In dieser Halle seien Herren, welchen es bekannt sei,daß die Musterungen der Miliz von der Gesetzgebung als nutzlos undlächerlich abgeschafft worden wären, wenn sie nickt durch die Elausel derGesetzgebung, welche erfordere "daß die Freimänucr dieser Republik zuibrer Vertheidigung bewaffnet und diöciplinirt werden sollen," daran ver-hindert worden. Eine Schwierigkeit entstand einst in Bezug auf Jury-Verhöre aus den Gewissens - Bcdenklichkeftcn von Jnrylcnten. I» eini-gen Fällen weigerten sich Jurylente entlassen zu werden, weil sie geschwo-ren, ein Verdick zu ertheilen. Die Folge war, daß die Gesetzgebung dieEidesformel dahin abänderte, daß Juryleute ein Verdick ertheilen sollten,wenn sie nicht von der Eonrt entlassen würden, oder die Parteien dieRechtssache zurücknähmen. Die Eonstitution von 1776 legte jedem Be-amten unter der Republik, er mochte nun ein gerichtlicher, erecutivcr oderMilitär-Beamter sein, den Eid auf, daß er der Republik Pennsylvaniengetreu und ergeben sein wolle. Aber, war es nicht die Pflicht dieser Be-amten, auch ohne den Eid getreu und ergeben zu sein, wußten dies nichtdie Verfasser des Instruments? Warum erforderten sie denn einen Eid?Weil sie ibn Schwarz auf Weiß sehen wollten, damit er einem Jede»ins Auge springen und als ein beständiger Mahner an seine Pflicht darste-lln möchte. Ferner, jene Eonstitntion legte jedem Staatsbeamten denE>d auf, daß er "weder unmittelbar noch mittelbar irgend etwas thunwolle, was der Eonstitution oder der Regierung der Republik, wie sie vonder Eonvention festgesetzt, Nachtheil oder Schaden verursachen möchte."Wir dieser Eid auf den Eensorial-Rath einwirkte, wissen wir alle. Erhielt sich dadurch verpflichtet, jene Eonstitution weder zu verändern nocha bzn ändern. Die Gesetzgebung sah sich in die Nothwendigkeit versetzt,in dieser Beziehung eine Acte zu passiren. welche erklärte, daß der Eid ei-nen Vorbehalt in Bezug auf eine Revision der Eonstitntion einschließe.Herren brauchten ihm daher nicht zu sagen, daß Eidschwüre und aus-