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Band XI.
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40 Nrhandlulrgen und Debatten.

mehr als einen Distrikt für die Erwählung von Friedensrichtern ans-machen."

Nun aber mag es Boroughs von einem solchen Umfange geben, daß eöschicklich sein würde, dieselben für ihre Friedensrichter stimmen zu lasse»,und dies, denke ich, sollte der Gesetzgebung überlassen werden. Die Ver-beffernng, denke ich, sollte in dieser Rücksicht nivdificirt werden; durchEinrückung der Worte "bis auf anderweitige Gesetzverordnnng" möchteder Schwierigkeit wohl abgeholfen werden.

Ich empfehle ferner eine andere Angelegenheit zur Erwägung der Con^vention an.

Ich möchte die Mitglieder fragen, ob oder nicht, unter dem Abschnitte,wie derselbe von der Committee des Ganzen uns berichtet wurde, es demVolke aller Taunschsps im Staate unausweichlich vorgeschrieben ist, 211«dermänner sowohl als Friedensrichter zu erwählen ? Ist es nicht denStimmgebern in allen Taunschips der Republik auferlegt, Aldermännersowohl als Friedensrichter zu erwählen? 2st es nicht allen Stimmgr-bern in der Stadt Philadelphia auferlegt, Friedensrichter sowohl als Al.dermänner zu erwählen ?. Sollte nicht das Wort "oder" an die Stelledes Wortes "und" gesetzt werden ? Bei Bildung einer Constitntion soll«ren wir eine bestimmte und unzweideutige Ausdrucksweise gebrauchen—eine Ausdrucksweise, welciw keine zweifelhafte Auslegung zuläßt.

Ich hoffe, der Vorschlag, wicderzncrwägen, werde angenommen, damitdie Aufmerksamkeit der Convention wieder auf diesen Abschnitt gerichtetewerde, welcher für das Volk von Pennsylvamen so wichtig ist.

Hr. Banks, von Mifflin, sagte, es sei größtentheils seine Regel ge-wesen, während der in die Länge gezogenen Erörterung, welche über die-sen Abschnitt der Constitution stattgefunden, ruhig sitzen zu bleiben undzuzuhören.

Als, sagte Hr. B., der Herr von dem Caunty Philadelphia am letztenSamstage die vorige Frage forderte- so fühlte ich, als ob wir bald in eineLage gerathen dürfthen, welche, wie derHerr selbst nm diese Zeit ausqe-funden haben muß, unsere Zwecken nicht'entsprechen würde. Und'ichfange an zu fürchten, daß eine Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, daß wirin diesem Punkte die Csnstiturion in einem schlimmeren Zustande lassenwerden, als sie zur Zeit war, da wir sie vornahmen.

Die Bemerkungen des Herrn von Luzerne, (Hrn. Woodward) vonM'Kean, (Hrn. Payne) und von Franklin (Hrn. Chambers) sind, mci-,ner Ansicht zufolge, insgesammt angemessen.

Allein ein Punkt ist es, von welchem sse nicht gesprochen haben. Istes beabsichtigt, Friedensrichtern eine Gerichtsbarkeit über Republik-Rechtsfälle sowohl als über Civil-Rechtssachcn zu lassen? Wenn mandie Ausdrücken des Abschnittes so bleiben läßt, wie sie jetzt lauten, so istdie Gerichtsbarkeit der Friedensrichter entweder durch die Wards, Bor-oughs oder Distrikte, in welchen sie erwählt sein mögen, begränzt, oderji« ist mit Beiden von gleicher Ausdehnung. Die Verbesserung des Herrn