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Band XI.
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Pennsylvanische Corwcntton, 1838.

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Dienstag Nachmittag, Januar 30,1838.

FnnfterArtikel.

Die Convention fuhr fort in der zweiten Verlesung des Berichtes derCommittee, welcher der fünfte Artikel der Constitution, wie derselbe vonder Committee des Ganzen einbcrichtet wurde, überwiesen worden war.

Die Frage betraf einen Antrag des Hrn. Dickcy, von Beaver, dieAbänderung dahin zu verändert daß man das Folgende hinzufüge

"Es sollen zwei beigeordnete Richter für jede Cannty, und es soll einGerichtspräsident für jeden Gerichts-District angestellt werden, welchewährend ihrer Amtsdauer in den betreffenden Caunties und Distriktenwohnen sollen, für welche sie angestellt worden sind. Der Präsident unddie beigeordneten Richter, von denen je zwei ein Quorum ausmachen,sollen die betreffenden Coürten von CommonPkeäs bilden."

Hr. D i ck e y verlangte die Jas und Neins über seine Abänderung, unddieselben wurden verordnet.

Är. Re a d, von Susqnehanna, sagte : ich kann weiter nichts Anstößi-ges in der Abänderung finden, alö daß sie eine Wiederholung der Hälftedes bereits im fünften Artikel gesagten enthält. Es scheint mir schicklich,Mes Dasjenige auszulasten, was sich auf die Art der Anstellung bezieht.2ie>es ist die ganze erforderliche Abänderung. Es ist anstößig. Dasjeni-ge zu wiederholen, was bereits einen Theil des Artikels bildet.

iyc. Dickey sagte: ich habe nichts Besonderes gegen die Modifikationder Abänderung einzuwenden. Doch wünsche ich, daß keine fälsche Deu-tung vorfallen soll, und ich wüßte nicht, daß ein Nachtheil aus der Wie-derholung entspringen'könnte. Unter der alten Constitution wurden dieAnstellungen vom Gouvernör vorgenommen. Ich habe an die Stellegesetzt, daß der Gouvernör die vorschlagende und der Senat die bestäti-gende Gewalt sein soll. Indessen habe ich nichts gegen eine Modifikationeinzuwenden, woferne der Grundsatz beibehalten wird. Der ersteGrundsatz besteht darin, daß die beigeordneten Richter in ihrer Cauntvwohnen sollen; der zweite besagt, daß die Gerichtspräsidenten in dem Gerichtsdistricte wohnen sollen ; und der dritte bestimmt die Anzahl der bei-geordneten Richter.

Hr. Hie ste r, von Lancaster, sagte: ich bin für die beiden erstenGrundsätze, und ich bin ebenfalls für die Bestimmung der Zahl der beige-ordneten Richter. Es wird von der alten Constitution vorgeschrieben,daß der Gouvernör die Richter anstellen soll. Hier wird jene Bestim-mung hinfiel,tlich der Anstelluugs-Gewalt aufgehoben. Ich sehe deshalbnicht die Nothwendigkeit ein, die Ausdrücke der alten Constitution zu wie-derholen. Und ich rathe es als zweckmäßig an, die Abänderung so zumodifiziren, um diesem Einwände vorzubeugen.