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Band XI.
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Verhandlungen und Debatten.

die Richter vor Bedrückung oder dem kleinsten Unrecht beschütze», warumsollen wir nicht auch dem Kläger jede Bequemlichkeit und Erleichterunggewähren? Der Richter ist in keiner Gefahr. Die Abänderung kannnicht schaden, wohl aber viel Gutes wirken.

Hr. E a r l e, von Philadelphia Caunty, sagte: man widersetzt sich die-ser Abänderung aus Aehnlichkeiten und Schlüssen, die man aus den Ge-richts-Courte»' zieht. Und man behauptet, mit großer Wahrheit, daßjene Regel, welche unschicklich und lingcrecht vor einem Gerichtshöfe seinwürde, ebenso unschicklich und ungerecht hinsichtlich der, eines Amtsver-gehens und Verbrechens beschuldigten, Richter sein wurde. Nun ent-steht die Frage—würde eine solche Regel vor den Gewichtshöfcn unschick-lich sein ? Ich bin seit Jahren der Ansicht gewesen, daß die Annahme ei-ner Regel von der vom Herrn von Allegheny (Hrn. Forward) vorgeschla-genen Art höchst wichtig sein, und die Conrten, so wie sie sein sollten, sehrzum Vortheil der Beklagten verbessern würde. Die Regel sollte in allenEivilsacheu angewandt werden. Es ist nicht mehr als billig, daß einBeklagter seine Auswahl haben sollte, ab er das persönliche Erscheinenvon Zeugen haben will oder nicht.

Dieses würde Zeit und Kosten sparen, und Rechtsverzögernng verhin-dern ; und dies würde die Aussagen der Zeugen aufklare Weise ausdrü-cken und berichtigen, ehe sie unterschrieben werden. Jeder rechtschaffeneRichter, welcher vor die Gesetzgebung gebracht wird, wurde es vorziehen,daß die Aussagen eines Zeugen von gutem Charakter schriftlich aufgesetztwerden sollte. Allein wenn der Zeuge in schlechtem Rufe steht, so kannder Richter dessen Erscheinen verlangen, wenn er es für gut findet. Ich(sagte Hr. E.) hege nicht die Ausichtz daß eine Amtsdauer von fünfzehnJahren zu kurz feil Im Gegentheil halte ich dieselbe für gräulich.

Hr. B i d d l e, von Philadelphia, sagte : bei dieser wie bei jeder an-dern Gclegenlieit, so oft mein Freund von Allegheny einen Vorschlagvorlegt—und ich hege vor keinem Mitqliede dieser Versammlung einehöhere Acktnng—ich möchte mich vor dem Urtheile keines Mannes eherbeugen, noch bewundere ich mehr den Scharfsinn irgend Jemandes sonst—finde ich es äußerst schwer, eine ungünstige Meinung davon zu fassen-Indessen fühle ich mich in dem gegenwärtigen Falle genöthigt, die jetztvor der Convention liegende Abänderung in jenem Lichte zu betrach-ten.

Der Herr hat behauptet, es bestehe keine Aelnilichkeit zwischen einemRichter bei seinem Verhöre und einem gemeinen Verbrecher. Ich sage,kann nicht jener Richter von dem Senat abgesetzt, und für unfähig er-klärt werden, irgend ein Amt fernerhin zu bekleiden ? Und wenn diesesder Fall ist, so frage ich, ob diese Bestimmung geeignet ist, ihm ein sounparteiisches Verhör und eine so billige Gelegenheit znr Entdeckung vonIrrthümern und znr Blosstellung falscher Anklagen durch Zengenverhörzu sichern, wie dem gemeine» Verbrecher? Ich frage, ob der Richternicht auf dieselbe Stufe wie ein gemeiner Verbrecher gestellt werden soll-te ? Allein mein Freund hat erklärt, er wolle kein Recht wegnehmen.Ich möchte jenen Herrn an seine eignen Worten erinnern, die noch in sei«