Penrisylvamsche Convention, 1838. 2L7
t«it in der Erfüllung ihrer Pflichten ermangelte. Sondern ich halte esnicht für schicklich, ihren Bericht zu drucken, weil sich derselbe nicht an tue,der Committee ertheilten, Verhaltungsregeln hält, und weil dieselbe ihreGewalten überschritten hat. Ich bin weit davon entfernt zu behaupten,daß sie dieses absichtlich und überlegter Weise gethan habe. istnem solchen Urtheil zuzuschreiben, daß sie die Ausdehnung ihrer Bor»schriften unrichtig verstanden hat. Ihre Vorschriften lauteten, alle Un-gereimtheiten oder Widersprüche in den verschiedenen Abschnitten derverschiedenen Artikel anzudeuten. Die ihnen bewilligte Gewalt erstrecktestch nicht auf das Ausstreichen, oder auf die Anempfehlung des Ausstrei-chens eines Theiles der bestehenden Constitution, welche bei der zweitenVerlesung nicht angetastet werden konnte. Die zwei und vierzigste Re-gel der Convention lautet:
, "Wenn die Committeen berichten, daß keine Abänderung in einem Ar-tikel nothwendig ist, so soll der Bericht zuerst in der Committee des Gan-zen, und abermals bei der zweiten Verlesung berathen werden. Abände-rungen können sowohl in der Committee des Ganzen, als bei der zwei-en Verlesung vorgeschlagen werden, mögen die Committeen Abänderun-gen einberichrer haben oder nicht z und wenn keine Abänderung in derCommittee des Ganzen oder bei der zweiten Verlesung angenommenworden ist, so soll die bestehende constitutionelle Bestimmung in Kraftbleiben."
Da nun die Regel, obne die Erlaubniß von zwei Drittdeilen der Con-vention, nicht aufgehoben werden kann, und da die Committee gegen dieRegel, und im Widerspruch mit ihren Anweisungen gehandelt hat, so sa-ge ich, der Bericht sollte nicht gedruckt werden, bis derselbe der Committeezurückgegeben, und von ihr in verbesserter Gestalt eingebracht wird.
Ich frage, ob ich den richtigen Gesichtspunkt getroffen habe ? DieCommittee empfiehlt in ihrem Bericht hinsichtllck des merken Abschnittes,baß die Worte "jede Cannty soll wenigstens Einen Repräsentanten ha-ben, allein" ausgestrichen werde» sollen, weil sie nicht länger anwendbarfind, da dieselben in ihrer Wirksamkeit auf die Lage des Staates zu derwo die gegenwärtige Constitution entworfen wurde, beschränkt wer-ben sollten, und weil sie auch mit dem fünften Abschnitte im WiderspruchUnd Streit stehen.
Hier also findet sich ein neuer Abschnitt, welcher vom Herrn von Phi-wdelphia Cannty (Hrn. Carle) vorgelegt, niemals in der Conimittce,Anders als handschriftlich verlesen, und in Eile angenommen wurde—in^gebührlicher Eile, und ^iesc Revisions-Committee nimmt sich heraus,fiuzuempsehien, daß ein Theil des vierteil Abschnittes der bestehendenKonstitution ausgestrichen werden solle, um denselben mit dem fünftenAbschnitte in vollkommene Uebereinstimmung zu bringen.
Warlttn, frac;x ich, wird dieses anempfohlen? Haben nicht die Her-
en der Committee, indem sie die AuSstreichung dieser Worte anempfoh-len, den Grundsatz per Abänderung selbst ausgestrichen ? Und dennoch^Npfiehlt die Committee, Angesichts ihrer Anweisungen, an, daß ein^herl des alten Abschnittes ausgestrichen werden soll, um der übereilten,