288 Verhandlungen und Debatten
Straft in Glaubensfachen und die Verbindung von Kirche und Staatbewundern.
Ich habe uns solche Weise versucht, die Einwendungen gegen die Abän-derung des Herrn von Susguchauua anzugeben. Ich habe gesagt, daßdie in jener ^lbändernng erforderte Bedingung für ein Amt eine Religi-onsprobe, und deshalb der bürgerlichen und religiösen Freiheit gefährlichsei — daß ich keiner menschlichen Behörde, so hoch sie stehen mag, dasRecht zugestehen kann, dem Volke oder irgend einem Gliede desselben einreligiöses Glanbcnsbekcnntniß vorzuschreiben.
Diese Einwendungen gelten mit doppelter Stärke für den vierten Ab-schnitt des nennten Artikels der gegenwärtigen Eonstitnkion, für den jetztin Berathung stehenden Abschnitt. ' Sobald ich jenen Abschnitt mit deinvorhergehenden vergleiche, so besteht ein offenbarer Widerspruch zwischenbeiden.
In dem einen wird behauptet, und zwar beredt behauptet, "daß alleMenschen ein natürliches und unverletzbares Recht haben, Gott den All-mächtigen »ach den Eingebungen ihres eigenen Gewissens anzubeten ;daß von Rechtswegen Niemand gezwungen werde» kann, gegen seine»Willen irgend eine» Ort der Gotiesverchrnng zu besuchen, zu errichtenoder Z» unterstütze», oder irgend eine Geistlichkeit zu erhalten ; daß keinemenschliche Gewalt, in irgend eine», Falle das Recht der Gewissensfrci-heit, beaufsichtigen oder beeinträchtigen kann ; und daß durch kein Gesetzjemals irgend einer Religion oder Gottesverchrung ein Vorzug gegebenwerden soll." Und dennoch wird in dem folgenden Abschnitt dieser hei-lige Grundsatz gänzlich im Stiche gelassen, und mit Fußen getreten durchdie Bestimmung, daß Derjenige, welcher an Gott und an einen zukünfti-gen Zustand der Belohnung und Strafe glaubt, fähig sein soll, irgendein Amt des Vertrauens oder eine einträgliche Stelle' unter dieser'Re-publik zu bekleiden.
Man erlaube mir die Frage, ob der letztere Abschnitt nicht euer natür-liches und unverletzbares Recht, eueren Schöpfer nach den Eingebungeneueres Gewissens anzubeten, bestreitet und verkürzt, da derselbe erklärt,wofern ihr Gott nicht auf eine besondere, gcsetztlich vorgeschriebene Weiseanbetet, so sollt ihr nicht zu allen Pcchtc'n eines Bürgers befugt, nochfähig sein, irgend ein öffentliches Amt zu bekleiden, sondern ihr sollt vondem Uebcrreste encrer Mitbürger ausgeschieden werden, als des Ver-trauens unwürdig, aus keinem andern Grunde, als weil ihr Gott nachder aufrichtigen Stimme eueres Gewissens, unabhängig von der Regie-rung, anbeten wollt?
Wahrlich das ist ein sonderbares natürliches und unverletzbares Recht,welches der Staat aufsolche Weise beaufsichtigen und verletze» kann ! Ja,Herr Präsident, obwohl man keine physische Gewalt braucht, so nimmtman zu einer nicht minder mächtigen Gewalt seine Zuflucht, zu der ® e ‘walt der öffentlichen Meinung „ud des persönlichen Gewinns, um denBürger zu zwingen, einen Ort der Gottesverehrnng, den er im Gehei-men mißbilligt,'zu besuchen, zu errichten und zu unterstützen ; man ver-