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Pennsylvarrische Convention, 1838.
ausgesprochenen, Meinung bei, daß, wofern die Konstitution von 1790'keine Religionsprobe einführt, weder die Abänderung des Herrn von Eus-stuebanna (Hrn. Read), noch die von mir selbst vorgelegte von dieserConvention angenommen werden sollte, weil es eine unnütze Zeitvcrschwcn-düng sein würde, solche Abänderungen vorzulegen, wenn nichts derart;-Les zu sinden ist. Man erlaube mir also, die Aufmerksamkeit der Mitglie-der dieser Versammlung auf den vierten Abschnitt der bestehenden Evnsti-tunon zu lenken, damit wir sebcn mögen, ob derselbe eine Neligionsprvbekutbält oder nicht. Er lautet r
""Daß kein Mensch, welcher an Gott und an einen zukünftigen Zustandder Belohnung und Strafe glaubt, um seiner religiösen Gesinnungenwillen, unfähig sein soll, irgendein Amt des Vertrauens oder eine einträg-liche Stelle unter dieser Republik zu bekleiden."
Dieses sind die Ausdrücke dieser Bestimmung. Was ist die Bedeutungderselben? Was ist die Auslegung davon nach gesundem Menschenver»stände? Ei einfach die, daß Jedermann, der nicht an Gott und an einenZukünftigen Zustand der Belohnung und Strafe glaubt, durch die Gesetz-gebung für unfähig erklärt werden kann, irgend ein Amt des Vertrauens^ber eine einträgliche Stelle unter der Republik Pcnnsylvanieu zu beklei-det;. Dieses ist die klare und handgreifliche Auslegung der Worte.
Wenn dieses der Fall ist, so will ich rrgebenst die Herren fragen, ob sieWillens sind, diese Gewalt der Gesetzgebung zu übertrage» ? ob sie Wil-lens sind, daß irgend ein? besondere Anzahl unserer Mitbtirger derartigVorrechte genießen soll, wahrend sie eine andere nicht genießt ? Kurzob sie Willens sind, Kirche und Staat zn verbinden, wie ich die Sacheansehe z das heißt Jenen, weiche die alleinige Gewalt haben, solche G--walt su verleiben, welche sie in den Stand setzt, ihre Mitbürger, um ihrerreligiösen Meinungen Willen, ihrer Rechte zu berauben?
Ich halte dieses für die natürliche Auslegung dieses Abschnittes dersbonsiirution. Das Volk hat lange die Aufnahme einer Abänderung, wiegegenwärtigen, iit die Eonstikution gewünscht. Wir haben mehrereBittschriften sowohl aus der Stadt und Eaunry Philadelphia, als aus»ndern Theilen des Staates empfangen, w.lche darum bitten, die Eon-pttcitMt möge keine Bestimmung, die Religionsproben verlange, in dieKonstitution aufnehmen. Was sagen die Herren weiter 's E>, daß da-H>rch das gemeine Landrcchk verletzt werde—daß wir dasselbe seit langen-sichren haben—daß wir es von England bekommen haben. Ei, cs war"Unal Grundsatz des gemein-,, Rechtes, daß Niemand als Zeuge anr-ieten konnte, wenn er nicht aus die Bibel schwor, und die Bibel küßte,frage ich, wenn dieses die Gewohnheit heutzutage wäre. >rw würdenund Andere bleiben, die nur aufgehobener Hand schwöre»—dieekheuern? Wenn das gemeine Recht hier herrschende Regel sein soll,werden wir eine große Anzahl unserer würdiastcu Bürger rechtlosZachen.
der Zeitgeist ist gegen Religiousprodsn. Ich halte die Zeitwt für weit entfernt, wann die Gewohnheit der Einschwöning von Zeu-vor Gericht abgeschafft werden wird. Ich glaube,-dir Zeit naht her-vor.. x,.—«0.