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Band XI.
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Pennsylvanische Convention, 1838.

Hr'ck,erbcit habt ihr, frage ich, daß der so annahmsweise gesetzte.Fall nicht

Pennsylvanicn eintrete» wird ?

Ist nicht eine solche Verschwörung in unserem Lande vorgekommen?Alle Geschlechter und Stände sind der Gefahr ausgesetzt, also fortge-schleppt zu weraen z und wrhrsch'inlich Niemand mehr, als die Klasse,nufwelche ich soeben angespielt habe — wahrscheinlich in der Absicht, um

zu einer verbauten Ehe zu zwingen. Und sind wir bereit, in dem ge-genwärtigen Zeitalter u 'ser Leben in der Furcht hinzubringen, daß einj stlcher Borfall möglich ist, und daß derselbe unter gesetzlichem Borwandei Statt finden kann ?

Ich beabsichtige nun, 5?err Vorsitzer, abermals auf die Constitiition derbereinigten Staaten zu verweisen, um zu zeigen, daß jene Constitiitionfall Neckt der S taatS-Senvcränität verletzt z—daß sie keiner Regierung,N>eder unserer Bundesregierung, für w'lche Pennsylvanien die höchsteAnhänglichkeit beweist, noch irgend einer StaatSregiernng die Gewaltgeleibt, in die Gränzen unserer Republik zu kommen, und so offenbar mitvor Sicherheit der Rechte und Freiheiten aller unserer Bürger unver-trägliche Ansprüche zu behaupte».

Beim Anfang meiner Rede machte ich die Convention mit jener Clan-stl der Constitntiou der Vereinigten Staaten bekannt, welche von den,iu Arbeit und Diensten verpflichteten, Personen spriel t. Damit die Con-vention besser meine 'Behauptungen verstehen möge, so will ich die Clau-stl hier nochmals vorlesen :—

Sie bestimmt : "Kein Mensch, der in einem Staate unter den Gese-tzen desselben z» Diensten oderjArbeit verpflichtet ist, und in einen andernStaat entflieht, soll in Folge irgend einer deSfällsigen Verordnung oderVerfügung dieser Dienste oder Arbeiten entbunden, sondern soll auf Nach-suchen der Partei, welcher diese Dienste oder Arbeiten gebühren, auSge«liefert werden."

, Nun, fuhr Dr. P. fort, frage ich, ob daS Wort "anSgeliefert" nichtknie gesetzliche Bedeutung bat ? ' Und ich frage den gelehrten Richter anl>or Vereinigten Staaten Court, welcher einen Sitz i» dieses .Dalle haksHrn..Dopkinsonh und dessen RcchtSkenntnissen und Scharfsinn NiemandAehx Achtung zollt, als ich selbst—ich sage, ich frage ihn, ob in dem Völ-kerrechte—ob in der RechtSgeseliifl'te dieses Wort nicht eine Auslegungempfangen bat ; und ob nach jener Auolegung die Worte bedeuten sol-le«, daß die Bürger eines souveränen StaateS in einen rudern kommenk>nd ergreifen können, was ihnen gut dünken mag? DaS Recht der AuS-^eferung ist eine Eigenschaft der Souveränität; oder unter unserer be-sondern RegierilligSform ein Recht Dessen, der die Stelle deS Souver-äns vertritt, des Gonvernvr'6—welcher zu jenem Ende die Souveräni-tät des Volkes rcpräscutirt.

Ich frage also, ob der ci'nzige Unterschied zwischen den beiden FastenNicht darin besteht: — daß in dem Falle, wo ein Mensch wegen einesVerbrechens entflieht, der Gouvernör den Verbrecher fordert; währendkn dem Falle, wo ein Mensch der Arbeit entflieht, der Arbcitshcrr oder