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Band XI.
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Penrisylvanische Convention, 1838. 325

skUnion faß—ich meine den Vater unseres Vaterlandes. Und dies istMt blos ein Gesetz über den Gegenstand, sondern es ist auch in Aus-Mrung gebracht worden. Der Fall von Jonathan Robbius ist uns^llen woht bekannt; und die große Rede von Oberrichter Marschall«uß im Gedächtnisse Aller leben', die mit der Geschichte des Landes ver-baut sind. Doch auf welchen Grund stützte Oberrichter Marschall dieAuslieferung von Robbins ? aufdcn Grund, daß diese Pflicht uns durch!Uen Vertrag aufgelegt worden sei. Und diese Clansel in der Constitu-U>n hex Vereinigten Staaten ist nichts mehr noch minder als ein immer-währender Vertrag zwischen den verschiedenen souveränen Staaten, wel«diesen Staatenbund bilden.

^Allein durch wen sollte er ausgeliefert werden ? Sollte eine fremdeKation eine» Bevollmächtigten senden, um ihn zu ergreifen—um ihn ge«Mtsam fortzuführen? Nein—wenn ein solcher Versuch, gemacht wor-en wäre, so würde diese ganze Nation in Entrüstung aufgestanden sein,«>n den Schimpf abzuwehren ; von einem Ende der Union bis zum an«°krn würde ein allgemeiner Ruf ertönt sein, daß die Ehre des LandesNächt werden sollte. Doch dies ist nicht Alles. Wir wissen, daß in zweiMllen gebieterische Auslieferungs-Forderungcn an uns ergiengen ; das?^ißt i„ dem Falle des Ritters Telanson, und in dem Falle der Matro-ün des Schiffes Jupiter. In diesem letzteren Falle sprach Hr. Jeffer-W" seine entschiedene Meinung aus, daß kein Grund vorhanden sei,,">en Flüchtling von einem Souverän an einen andern auszuliefern, wo-e *n man nicht durch Vertrag dazu verpflichtet sei. In alle» diesen Fäl»»Jt/ in allen Werken über den Gegenstand soll die Auslieferung desDüchtlings durch den Gouvernör des Landes, wohin er geflohen ist, ge-sehen.

Und wie soll diese Auslieferung stattfinden? Soll sie stattfinden nachWillen oder nach den Regeln, die von dem Lande, aus welchem diePerson entflohen ist, vorgeschrieben oder diktirt werden? Nein— sondern?'. e Auslieferung soll stattfinden nach den Gesetzen des Landes, in welchesPerson entssohen ist. Dieses ist ein Recht, was dem letzteren Lande«"gehört; die Sicherheit, nein vielleicht das Dasein des Volkes jenes^ndes kann erfordern, daß dieses der Fall sein soll. Wie, Herr Präsi«?»t! ein fremdes Volk soll Kundschafter aussenden, um unsere BürgerF.ler drin Vorwande wegzuführen, daß sie ausgeliefert werde» müssen !^>ne solche Lehre ist in jedem andern Lande etwas Unerhörtes. Ich hoffe,«s freie Volk dieses Staates wird nicht gleichgültig ein solches RechtAbgeben. Ich hoffe, es wird sich stets so sehr durch Freiheitsliebe und* * dicbe zu seinen Bürgern auszeichnen, daß er niemals dem heiligen,ihn gesetzten, Vertrauen abtrünnig wird.

Doch, Herr Präsident, man kann mir sagen, daß das Dazwischentretenlbes Geschwornen-Verhörs der Verweigerung einer Auslieferung gleich«Deutend ist. Ich laugn-die Behauptung. Dies ist nicht der Fall. Ei»»rjchwornr-Berhör kann binnen vier und zwanzig Stunden nach der^greifung der Person stattfinden. Erlasset ein allgemeines Gesetz, wel«dem Schenff aufgiebt, sobald ein solcher Anspruch erhoben wird, einezusammen zu rufen, und keinen Aufschub eintreten zu lassen, und