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Verhandlungen und Debatten..
torium, worüber sich die Constitution »rnd das Recht der Sklävenstaatevnicht erstreckte. Es war also nöthig, in diesem Vertrag, in diesem Ha«'dei—denn es war nichts weiter—eine Bestimmung zu setzen, welche demVolke der Sklavcustaaten eine Art zur Behauptung seiner Reckte undzur Rmtfordcrung Dessen, was nach der allgemeine» Meinung sein Es'genthuw war, zusicherte. Und alsdann wurde die Bestimmung in dieConstitution ausgenommen, daß "kein Mensch, der in einem Staate un-ter dessen Gesetzen zu Diensten oder Arbeit verpflichtet ist, und in einenandern Staat entflieht, in Folge irgend einer deofallsige» Verfügungoder Verordnung, solcher Dienste oder Arbeiten entbunden, svndern daßderselbe auf das Ansuchen der Partei, welcher solche Dienste oder Arbei'ten gebühre», ausgeliefert werben soll."
Nun wirft sich die Frage von selbst auf: durst) wen sollte diese Ge'walt ausgeführt »verden ? Durch Congreß-odcr durch Staats-Verfü-gungen ? Sie konnte gewißlich nicht durch die Gesetzgebungen der Skla- !venstaalen ausgeführt werden, »vcil die Gesetze jener Staaten nicht indem Gebiete eines andern Souvcrän's—eines unabhängigen und repub-likanischen Staates—wirke» konnten. Darüber kann keine Frage erho-be» werden. Sie konnte ober auch nicht ausgeführt werden durch dieGesetze des Staates, wohin der Flüchtling sich wendete, weil die Gesin-nung des Volkes jenes Staates, wie die Gesinnung des Volkes einigerStaaten seitdem geworden ist, der Einrichtung der Sklaverei in allenihren Formet! «mb Gestalte» gänzlich und so sehr entgegengesetzt seinkann, daß die Bürger daselbst olle constitutionellcn Bestimmungen fürden Schutz der Interessen der Sklavenhalter verachten, und jenen Inte-ressen die Rechte absprechen würden, die denselben nach der Constitutionder Bei einigten Staaten unbedingt zukommen.
Durch wen olso konnte diese constitiitionrlle Bestimmung ausgeführtwerde» ? Ich antworte, durch keine andere Gewalt, als durch d>e ober'aufsehende Gewalt der Univ» ; das beißt durch den Congreß der Verei'nigten Staaten. Also war es der eigenthümliche Berns der Bundesre-gierung, sich zwischen die Sklavenstaaten, aus welchen der Sklave entflo'den sein mochte, und die Richt-Sklavenstaaten, »vohin er geflohen sein»lochte, zu stellen—als eine Art Sch ied 6 man n zwischen Beiden, des'sen Beruf er ist, zn den Nickt - Sklavcnstaaten zu sagen, wir werden desSklaven, der aus dem Sklavenstaat entflohen ist, seinem rechtmäßiges-Zigenthstmer zurückiicfcrn.
Dieses, fcerr Präsident, ist die zweckmäßigste Gctvalt, in der Bundes'regiernng oder in allen untern Bnndesstaaten dieser Bestimmung txtCoist'''k!!lwn auszuführen. Wenn man daher behauptet, der CongreßKabe in der Akte vom 12ten Februar 1798 ohne Vollmacht gehandelt,so frag.' ich die Herren, ob jene Vollmacht nicht durch die klarste Schlußfolgernng übertrage» worden war ? Ich frage, ob dieselbe nicht durch'aus zn jener constitutionellcn Verfügung erforderlich ist, die dem E>gel>'thnmer des Sklaven das Recht, dessen Auslieferung anzusprechen undverlangn!, zusichert ? Doch mehr als dies ; die Eongreßakte ist der.Ge-genstand gerichtlicher Euljcheitung in vielen Staaten, und obendrein