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Zehnter Band.
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digt haben, einen General aus der Welt geschafft zu haben,der außerdem die Kapitulation von Paris verlezt und sichdadurch für das Blut der Märtyrer Ney, Labedoyereu. s. w., so wie für das Verbrechen, die Museen gegen dieStipulationen deS Tractats geplündert zu haben, verantwort-lich gemacht hatte.

6) Die 4io,ooo Fr. sollen zu den andern Legaten von6,400,000 Fr. hinzugefügt werden, so daß selbige sich zusam-men auf 6,810,000 Fr. belaufen. Diese 410,000 Fr. sollenals einen Theil unsers Testaments, Art. 36, bildend angese-hen werden und in Allem demselben Verfahren, wie die an-dern Legate, unterliegen.

7) Die S»oo Pfund Sterling, welche wir dem Grafenund der Gräfin Montholon gaben, sollen, wenn sie bezahltworden sind, abgezogen und zu der Rechnung der Legategeschlagen werden, die wir ihm durch unser Testament gege-ben haben. Sind sie aber nicht bezahlt worden, so sollenunsere ausgestellten Noten vernichtet werden.

8) In Betracht des durch unser Testament dem GrafenMontholon gegebenen Legats ist die seiner Gattin ausge-sezte Pension von 20,000Fr. aufgehoben. GrafMontholonist beauftragt, sie seiner Gattin zu bezahlen.

S) Da die Verwaltung einer solchen Erbschaft bis zuihrer endlichen Liquidation Ausgaben an Gebühren, Tag-geldern, Reisen, Eonsultationen und Rechtsstreite erfordert,so erwarten wir, daß unsere Testaments-Erecutoren 3 Proc.auf alle Legate, sowohl auf die 6,800,000 Fr. als auf die inden Codicillen enthaltenen Summen, als auf die zwei Mil-lionen der Privat-Domaine, zurückbehalten.

10) Der Betrag der auf diese Art zurückbehaltenenSummen soll in die Hände deS Schatzmeisters niedergelegtund durch Wechsel von unsern Testaments-Erecutoren aus-bezahlt werden.

11) Sollten die aus den oben erwähnten Abzügen er-wachsenden Summen zur Bestreitung der Ausgaben nicht