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sam vcrmtheilt; ^ die Stände haben das Geld zur Er-werbung der Neumark aufgebracht und die Behauptungdes Anrechts auf Pommern aus allen Kräften unterstützt;mit Vcrwilligung von Herren, Rittern und Ständen istdas Kammcrgericht gegründet worden; auf den EntschlußJoachims II haben die Angesehensten unter den verschie-denen Ständen eingewirkt, und als er ausgesprochen war,sind sie ihm alle bcigctreten. Aus ihren Rath wurdendie Säkularisationen begonnen, welche zwar auch ihnenzu gute kamen, aber vor allem der fürstlichen Gewalt einebreitere Grundlage verschafften.
Bei dieser lebendigen Theilnahme an den öffentlichenAngelegenheiten konnte es gar nicht anders sein, als daßdie Stände auch zu großem Einfluß auf dieselben, zumMitbesitz der Macht gelangten. Da sie die erforderlichenSteuern bewilligten, „aus Treue und gutem Willen"wie sie sagten, „nicht aus Pflicht", so ward ihnen auchdie Verwaltung, sowohl Einziehung als Verwendungderselben größtcntheils überlassen. Bei der Berathschla-gung der allgemeinen Geschäfte wurden Landräthe vonAdel den fürstlichen Hofräthen zur Seite gegeben." Esführte sich jenes fürstlich-ständische Regiment ein, wie esder Protestantismus überhaupt hervorbrachte. Unter Jo-
1. Räumer 6oitd üiplaliimi'cus II, 201 .
2. LandtagSreecß mit denen Städten 2 Oktober 1519 bei My-lius 6orpu, Laut. 5lsrrl>. VI, p. 76. 78. Articnl denen Landstän-den verschrieben N,»I. S. 88. 1550. 14 Oktober.