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combinirte Behörde, besteht aus 34 Artikeln, wovon manche20, 30 Paragraphen haben '; kein Auszug könnte seinenInhalt vergegenwärtigen, Herausheben einzelner Stellendürste vielmehr einen falschen Eindruck machen. Es seigenug, die allgemeine Tendenz zu bemerken.
Die Hauptabsicht ging wie berührt auf die Herstel-lung einer größeren Einheit.
Auch in den Provinzen wurden Kammern und Com-missariat verbunden. Für diese gab der König nach, daßder eine Beamte sich mehr dem einen, der andere sich mehrdem anderen Zweige widmen möge; doch fordert er die ge-naueste Kenntniß derselben. Der Rath z. B. dem die Städteobliegen, soll deren Zustand in Bezug auf Handel und Wan-del, Armuth und Nahrung, Bürger und Einwohner so ge-nau kennen, wie ein Capitän den Zustand seiner Com-pagnie. Dagegen sollen die Mitglieder der höchsten Be-hörde mit beiden Zweigen vertraut sein, eben sowohl derLandwirthschast wie dem Städtewesen. Hier waren im-mer mehrere Provinzen in eine Abtheilung unter EinemMinister vereinigt; die östlichen übernahm Grumbkow,die mittleren Kraut, die westlichen Kreuz und Görne; dochwar für jede Abtheilung ein besonderer Tag zum Ver-trag bestimmt, dem dann auch die Minister der andernbeiwohnten; für die Beschlüsse die gefaßt wurden warensie insgesammt verantwortlich. Der König behielt sich das
1. Abgedruckt bei Förster Friedrich Wilhelm II, 173. Unterden mancherlei willkommenen Mittheilungen dieses Buches vielleichtdie bemerkenswertheste. Vgl. Rödenbeck I.