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Erster Band.
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261
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Staatsdienst und Staatsdienst. 261

mit Verlust der Dienstrechte und Besoldungsansprüche verbundene Entlassung we-nigstens der Verwaltungsbeamten ohne gerichtliches Urtheil zu. Es ist indessen ander Zeit, die Gönner'sche Lehre aufzugeben, denn, wie sie auch von freisinnigerDenkenden modificirt werde, sie ist und bleibt doch endlich auf den schändlichenGrundsatz gebaut, daß der Beamte ein bloßes Werkzeug in der Hand der vollzie-henden Gewalt sei. Dies blickt auch noch in der Darstellung von Dahlmann undHeffter durch, wenn diese sagen: eine Regierung, in der gesetzgebenden Gewalt durchStande, in der Ausführung der Gesetze durch die Selbständigkeit ihrer eigenen Be-amten beschränkt, wäre eine baare Nullität. Daß diese Auffassung des Repräsenta-tivsystems eine unselige Täuschung sei, hat Welcker schlagend, insbesondere mit Be-rufung auf England und Belgien, im „Staatslexikon" nachgewiesen.

Nach unserm aufgestellten Princip ist das Amtsverhältniß weder ein Vertrags-vcrhältniß, noch ein Awangsvcrhältniß, noch eine Mischung aus beiden. Es ist viel-mehr ein sittliches, und darum der Willkür entnommenes. Der Staat wählt sichhiernach in den Beamten seine Organe, aber er wählt sie nicht als willenlose Werk-zeuge, sondern als freie Träger seiner Ideen. Er macht sie dadurch zu lebendigenGliedern seiner selbst, die er als solche nicht willkürlich wieder von sich stoßen kann.Er kann sie nur entlassen, wenn sie unfähig oder unwürdig werden; absetzen kanner sie nur nach gerichtlichem Urtheil. Die wegen Alter, Krankheit oder überhauptohne eigene Verschuldung Dienstunfähigen kann er zwar einfach aus dem Diensteentlassen, aber er inuß ihnen einen Ruhegehalt reichen, den sie nöthigenfalls durch denRichter fodern können; denn wie der Staat Keinen, der seine Befähigung erweist,willkürlich vom Staatsdienst abweisen kann, ebenso darf er auch keinen Angestelltenwillkürlich, d. h. so lange derselbe nicht seine Fähigkeit wieder verloren hat, ausweisen.Durch die Anstellung erkennt er das Staatsdienstverhältniß als den Lebensberuf desAufgenommenen an, oder mit andern Worten: er muß ihn so lange darin belassen,bis er durch Naturgewalt unfähig oder durch verbrecherisches Handeln unwürdigwird, diesem Beruf länger vorzustehen. Aus dem Aufkündigungsrecht des Staatswürde die sklavische Abhängigkeit seiner Beamten folgen; aber nur der hiervor gesi-cherte Beamte kann sein Amt auf sittliche Weise verwalten und nöthigenfalls derWillkür von oben einen edlen und wirksamen Widerstand entgegensetzen. „Bei demSystem der willkürlichen Entlaßbarkeit", sagt der badische Minister Winker, „springtüberall der offene Nachtheil in die Augen, daß dadurch ein steter und gefährlicherKampf der Parteien genährt wird. Während die entlassenen Diener ihren durchihre bedauerliche Lage hervorgerufenen Unmuth auf jede Weise Luft zu machen su-chen, strömt auf der andern Seite stets eine Menge ehrgeiziger und brodsüchtiger Aspi-ranten heran, um Diejenigen, die im Dienste sind, zu verdrängen und ihre Stelleneinzunehmen. Bei dieser stets sich vermehrenden Zahl der Unzufriedenen und bei demdurch dieses System begünstigten unaufhörlichen Wechsel können die Angelegenheitendes Staats unmöglich gut verwaltet werden." Was von einem karg besoldetenStaatsdienste gilt, das gilt auch in der That von einem, dessen Dauer von derWillkür abhängig gemacht ist: die Fähigsten und Tüchtigsten werden sich davon zu-rückziehen. Die, welche ihr Glück versuchen, werden die Zeit ihrer Amtsführungdazu benutzen, um sich für die Zukunft bestens zu decken, daher erpressen, bestechen,veruntreuen, so gut es geht, und nicht ruhen, bis alle Genossen das Gleiche thunund Alle für Einen stehen. Je knechtischer nach oben, um so herrischer wird dieBeamtenschaft nach unten werden. Sie wird bei allen willkürlichen Eingriffen derhöhern Beamten, der Günstlinge, der gutangeschriebenen Ständemitglieder in ihremeigenen Amtskreise die Augen zudrücken. Sie wird für sich selbst nicht dahin trach-tm, die wahren Zwecke des Staats zu erfüllen, sondern sich in lauter Söldner derMinister verwandeln, um diesen zu gefallen, ihre Interessen zu fördern, und um denPreis der Selbstentehrung zu steigen und dauernde Macht zu gewinnen. Mit Recht"""eE Welcker, daß diese Willkürherrschast der Minister über das Lebensschicksalaller Beamten wirklich nicht einmal das rechte Mittel sei, um ein ministerielles Sy-