Band 
Erster Band.
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380 Die bürgerlichen Verhältnisse der Zrrdcn in Deutschland.

tion, Subhastation oder Erbschaft zu, so müssen sie dasselbe binnen drei Jahren wie-der veräußern. Der Eewerbetrieb ist im Ganzen zwar unbeschränkt, namentlich kön-nen die Juden das Meisterrecht erwerben. Ausgenommen sind jedoch Bierbrauerei,Bäckerei, Metzgerei, Schank- und Gastwirthschaft. Handel darf nicht treiben, werdarauf verzichtet und dadurch den Eheconsens erlangt hat. Sonst ist der Großhandelund die Haltung eines offenen Ladens von der Fähigkeit abhängig gemacht, in deut-scher Sprache ein Handelsbuch ordnungsmäßig zu führen. Das Schußgeld, wo esbisher zu den grundherrlichen Befugnissen mit Recht gezählt worden, soll fortbestehen.Zur Ehe ist Staatsgenehmigung erfoderlich; von mehren Söhnen eines Juden, diesich dem Handelsstande widmen, darf in der Regel nur Einer heirathen, ein zweiternur dann, wenn er durch ein anderes Gewerbe erweislich eine Familie ernähren kannund auf den Handel verzichtet. Übrigens sind Ehen zwischen Juden und Christenfür gültig erklärt, jedoch nur unter der Bedingung, daß die Kinder in der christli-chen Religion erzogen werden. In Beziehung auf Vcrtragsfähigkeit sind unbeschränkt:jüdische Kaufleute, die in Weimar und Eisenach größere Handels - oder Wechsel-geschäfte treiben, oder als Jnnungsverwandte einen offenen Laden halten. Im gan-zen Staate sind ferner unbeschränkt die Verträge, welche aus einem regelmäßigerlernten Handwerk über die zur Zunstberechtigung gehörigen Waaren geschlossenworden, desgleichen die Verträge mit schriftsässigen oder wechselfähigen Personen.Endlich sind an keine Förmlichkeiten gebunden: Verträge zwischen Juden, sogleicherfüllte Verträge und solche, aus welchen nur der Christ Gläubiger oder doch nichtüber 5 Thaler Schuldner wird. Dagegen sind Verträge über eine 10 Thaler Kassen-geld übersteigende Schuld eines Christen nur gültig, wenn sie im Jnlande und vonder ordentlichen Gerichtsobrigkeit einer der Parteien, oder von dem Gericht des Con-tracts bestätigt sind. Aus einem Vertrage gegen diese Bestimmungen hat der Judeweder Klage noch Einrede; nur was er aus einem solchen Vertrage erweislich gege-ben, kann er zurückfedern. Zum Beweis der Hingabe und des Werths sind schrift-liche Bekenntnisse der Empfänger und jüdische Zeugen keine zulässigen Beweismittel.Überhaupt ist es dem Richter überlassen, den Werth eines jüdischen Zeugnisses nachden Umständen zu ermessen. Ein voller Beweis aber blos durch jüdische Zeugenist nur dann anzunehmen, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses durch die be-kannte achtbare Persönlichkeit des Zeugen selbst, den innern Gehalt seiner Aussageund die erörterten Gründe seiner Wissenschaft erhöht wird. Corpvrationen bestehenfür die Cultus-, Schul- und Armenangelegenheiten, deren Kosten.die Juden alleinausbringen müssen; doch erhalten sie dazu eine Unterstützung aus den Landeskassen.Jede Judengemeinde hat einen Schultheißen zu bestellen, der von der Obrigkeitbestätigt wird.

Weit ungünstiger für die Juden fielen die neuen Gesetzgebungen im KönigreichSachsen und in Hannover aus. In Sachsen sind die Juden nur geduldet, habenalso weder Staats- noch Ortsbürgerrecht. Zum Behuf des Gewerbebetriebs unddes Besitzes von Grundstücken müssen sie zwar das Bürgerrecht erwerben, habenjedoch keinen Anspruch auf die in der Städteprdnung ertheilten Rechte. Au Über-nahme von Staats- und Gemeindeämtern sind sie nicht fähig, dagegen zum Eintrittin die Communalgarde verpflichtet. Bleibend ist ihnen der Aufenthalt nur in Dres-den und Leipzig gestattet. Zur Übersiedelung gleichwie zur Niederlassung auswärtigerJuden ist eine Genehmigung des Ministeriums des Innern erfoderlich, die aber nurnach vorheriger Zustimmung der Obrigkeit und der Gemeindevertreter ertheilt wird.Ebenso ist der Erwerb von Grundstücken beschränkt. Nur ein Jude, der einen selb-ständigen Haushalt führt, darf nämlich in Dresden oder Leipzig, wo er wohnt, EinGrundstück eigenthümlich erwerben; aber er kann dasselbe binnen zehn Jahren (denFall einer Erbtheilung ausgenommen) freiwillig nicht veräußern. Pfandrechte anImmobilien dürfen Juden zwar erwerben, jedoch können sie nicht in den Besitz desverhafteten Grundstücks, sofern sie nicht zu dessen eigenthümlicher Erwerbung befähigtsind, gesetzt werden. Der Klein- und Ausschnitthandel, das Halten von Apotheken,