Band 
Erster Band.
Seite
389
JPEG-Download
 

Die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Deutschland. 389

Bundesstaaten ", zu setzen: „von den einzelnen Bundesstaaten", und erst in dieserder pfiffigen Deutelei Raum gebenden Modification ging der vorerwähnte Artikel indie Bundesacte über. Es ist dies die Änderung, deren fast schadenfrohe Hervor-hebung von Seiten des Ministers auf dem preußischen Vereinigten Landtag so un-angenehm auffiel. Der Bundestag selbst aber rührte sich in Beziehung auf dieJuden gar nicht mehr, und der 16. Artikel der Bundcsactc blieb ein Schaubrod,wie alles Andere.

Der Principienstreit: der Religionspunkt; die nationale Sonderthümlichkeit der Juden, ihr

Grund, ihre Beseitigung.

Die deutschen Regierungen, indem sie seit der Errichtung des Bundes den Judennur beschränkte Rechte einräumten, und sogar schon erworbene Freiheiten zu verkümmernsuchten, konnten sich allerdings dabei lange Zeit auf die Äußerungen der Presse, so-wie auf die Ständeversammlungen berufen, welche die wirkliche Emancipation derJuden widerriethen, ja lebhafte Verwahrungen dagegen einlegten. Erst der entschie-denste Aufschwung der freien Bildung und politischen Aufklärung benahm den Regie-rungen diese Stütze, und welchen völligen Umschlag in solcher Beziehung die öf-fentliche Meinung in den gebildeten Kreisen genommen hatte, zeigten recht deutlichdie Verhandlungen des preußischen Vereinigten Landtags. So viel stand seitdem indiesen, von der Bildung der Zeit getragenen Kreisen wenigstens fest, daß es sichjetzt nicht mehr darum handelt, ob den Juden überhaupt staatsbürgerliche Rechteeingeräumt werden sollen, sondern nur darum, ob denselben nur einige, oder obihnen sämmtliche Rechte des Staatsbürgers zu gewähren sind. Nur in Rücksichtdieses Mehr oder Weniger laßt es sich auch nur noch dem öffentlichen Geiste gegen-über rechtfertigen, wenn wir hier die Emancipationssrage der Juden nochmals inihren Principien zur Erörterung bringen.

So lange das Deutsche Reich bestand, waren die Juden stets als Fremdlinge be-trachtet worden. Das Recht des Judenschutzes hatte als ein kaiserliches, später als einlandesherrliches Regal gegolten. In manchen Ländern waren überhaupt keine Judengeduldet, in andern waren sie abwechselungsweise geduldet und wieder vertrieben wor-den. Die Anstifterin dieser Unduldsamkeit war die christliche Kirche, und zwar nachder Reformation wie vor derselben. Sie war es, welche von jeher Andersgläubigemit aller Gewalt aus dem Bereich ihrer Herrschaft zu verdrängen suchte. Amschroffsten aber äußerte sie sich gegen Die, welche von ihrer Gemeinschaft abfielen oderwenigstens in ihrem Sinne nicht rechtgläubig waren. Gegenüber von Solchen ge-nossen die Juden, weil sie nie zur christlichen Kirche gehört hatten, noch einigeGunst, sofern sie wenigstens aus Gnade geduldet wurden. Allein mehr als einensolchen Schutz aus Gnade glaubte ihnen die christliche Kirche nicht einräumen zukönnen. Wie aber ein Unrecht aus dem andern zu folgen pflegt, so ging es auchhier: der Druck, der aus den Juden lastete, machte ihre, schon durch die Stammes-verschiedenheit und die abweichenden Religionsgrundsätze bedingte Fremdlingsstellungnoch schroffer; er diente dazu, sie sittlich zu verschlechtern; er trieb sie zu Beschäfti-gungen, vermittels deren sie der christlichen Bevölkerung theils wirklich gefährlichwurden, theils wenigstens das Mistrauen derselben fortwährend reizten. Durch dieseUmstände wurden dann wieder die christlichen Regenten, gewiß oft in guter Ab-sicht, zu den nach Heiligsten ftaatspolizeilichen Maßregeln gegen die Juden bewogen.Sie hatten hierbei die öffentliche Meinung für sich, die sich nur zu oft in barbarischenJudenverfolgungen Lust machte. Besonders wird das Jahr 1319 als dasjenige bezeich-net, „da man die Juden gemeinlich in Kutschen Landen slug." Die Juden konntenunter solchen Verhältnissen nicht Mitglieder deutscher Volksgemeinden sein. „Siemußten einen Herrn haben", der sie schützte, und dies war (wenigstens seit dem11- Jahrhundert) der Kaiser, nachdem ihm die Kirche die Juden mit Leben und Gutförmlich in die Hand gegeben hatte. Der Kaiser ordnete sie seiner Kammer alskaiserliche Kammerknechte unter und unterwarf sie bestimmten Abgaben für den KL-