436 Die Mainzer Vorgänge vom Mai 1848.
das Vaterland, oder für irgend einen großen Zweck, sondern in Folge elender, nichts-würdiger Zänkereien fielen. Jeder Tropfen Bluts, der auf diese Weise vergossen wird,ist ein verlorener, ist ein unwiederbringlicher Verlust, eine Schmach für unser Zeit-alter. Das Militair hat durch die Entwaffnung der Bürger, durch die Verluste,welche diesen aus der Androhung des Bombardements erwuchsen, seine Genugthuungim vollen Maße; möge auch den Bürgern bald ihr Recht werden, denn die Ent-fernung der am meisten an dem Streite betheiligten Soldaten, welche alsbald erfolgte,ist nichts weniger als eine Anerkennung der auf dem Militair lastenden Schuld.Die gemischte Untersuchungscommission, welche schon am Tage nach dem Vorgängeniedergesetzt wurde, hat bereits nach dem Ablauf von drei Monaten die Ergebnisseihrer Nachforschungen noch nicht veröffentlicht, obgleich schon von der städtischen Be-hörde und den Bürgern, welche im Allgemeinen die Entscheidung nicht zu fürchtenbrauchen, wiederholt darum gebeten wurde.*) Die endliche Erledigung dieser Angele-genheit scheint um so dringender, da immer noch hier und da, besonders in militai-rischen Blättern, höchst einseitige Urtheile auftauchen, die jede Schuld auf die Bür-ger zu wälzen beabsichtigen, und die somit die Wiederkehr der Einigkeit zwischen derBesatzung und der Bevölkerung immer weiter hinausschieben. Der Beschluß derNationalversammlung in dieser, wol nicht mit der entsprechenden Ruhe behandeltenAngelegenheit: „zur Tagesordnung überzugehen, im Vertrauen, daß die zuständigenBehörden thun würden, was ihres Amtes sei", ließ voraussehen, daß eine Erledi-gung nicht sobald erfolgen werde. Zwar brachte auch ein Depukirter der StadtMainz in der zweiten Kammer der hessischen Landstände das Ereigniß zur Sprache;aber der Regierungscommissar antwortete ausweichend. Derselbe berief sich auf dievon der Bundesversammlung am 2. Juni gefaßten Beschlüsse**), welche die Hand-lungsweise des Festungsgouvernements rechtfertigen, und schnitt jede weitere Erörte-rung durch die Erklärung ab, daß die Regierung „nur über Dasjenige Auskunftertheile, was geschehen sei, nicht aber über Dasjenige, was sie noch zu thun beab-sichtige, besonders da, wo sie noch mit andern Parteien zu unterhandeln habe". Inihrem eigenen Interesse mußte sich die Stadt Mainz mit dieser Erklärung beruhigenund sich der Hoffnung hingeben, daß die Unterhandlungen der Regierung zu einemfür sie desto günstigern Ergebniß führen.
Mag dieses Ergebniß nun ausfallen, wie es wolle, so wird dem Unbefangenenaus dem mitgetheilten Thatbestands jedenfalls klar werden, daß nur ein Theil derSchuld, und gewiß nicht der größte, den Bürgern aufgebürdet werden darf. DieseAnsicht muß sich noch fester stellen, wenn man die Ursachen, welche nach der Be-hauptung des Militairgouvernements die Erbitterung der preußischen Garnison her-vorriefen, näher ins Auge fassen will. Obenan werden gestellt: fortwährende höh-nende Angriffe und Schmähungen auf den König und den Prinzen von Preußen,svwol in den Volksversammlungen als in den zu Mainz erscheinenden Blättern. Es
*) Diese Darstellung der mainzer Vorgänge wurde gegen die Mitte des Monats Angußniedergeschrieben. In der That soll die Untersuchung der Vorgänge durch die Commission lauteines halbofficiellen Berichts von Ende August geschlossen sein, und die großherzoglich hessischeRegierung zur völligen Beilegung des Haders die Veröffentlichung der Resultate beantragthaben. Desgleichen wird versichert, daß das großherzogliche Ministerium die Aufhebung desFestungsreglements von 1832, sowie des Staatsvcrtrags von 1816, auf welchen besonders dieVerhältnisse der Bundesfestung Mainz begründet waren, verlangen will. Die Resultate derUntersuchung werden wir später in dem Artikel „Hessen-Darmstadt", die voraussichtliche Neu-gestaltung der Festungsverhältnisse ebenfalls an geeignetem Orts mittheilen. D. Red.
**) Diese lauten dahin, daß 1) ein Garnisonswechscl eintreten solle (der aber bis jetzt nichterfolgt ist); 2) daß die Bürgergarde aufgelöst bleiben müsse, bis das großherzoglich hessisch-Würgerwehrgefetz erschienen und mit dem Festungsreglement in Einklang gebracht sei; 3) daßdie Ausnahmebestimmungen in Bezug auf die Presse und Volksversammlungen von dem Fe-stungsgouvcrnement aufzuheben seien, sobald diesem es die Umstände zu erlauben scheinen, unddaß man ihm in dieser Beziehung nicht vorzugreifen gesonnen sei. ,