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Erster Band.
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521
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Die Todesstrafe. 521

Geschichtlicher Gang rücksichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe; Einfluß der verändertenAuffassung der königlichen Gewalt auf Verminderung der Todesurtheile.

Was die Vollziehung der Todesstrafe betrifft, so wiederholt sich derselbe ge-schichtliche Gang, den wir bei der Hauptsache beobachtet haben. Auch die Vollzie-hung geht von der unmittelbaren Rache, der individuellen Gegenwirkung zu der inobjectiver Weise vermittelten, nach dem Gesetz erfolgenden Ahndung über. Nur trägtauch diese gesetzliche Ahndung anfangs noch theilweise den Charakter der Willkür,sowol hinsichtlich der Art der Vollstreckung als auch hinsichtlich des Subjects derVollstreckung, indem das Letztere theils im Sinne einer ihm zustehenden Berechti-gung, theils einer ihm obliegenden Verpflichtung die Strafe vollzieht, bis endlich dietiefere und von jedem andern Einfluß unabhängige Nothwendigkeit erkannt wird. Somußte denn, da das allgemeine Verbot besteht: „Du sollst nicht todten", und die Reiheder Ausnahmen im Laufe der Zeit bei zunehmender Rechtssitte immer kleiner gewor-den, die Frage sich aufdrängen, wie damit die gerichtliche Todtung vereinbar sei?In ihrem letzten Grunde hat man sie wol früher, selbst nachdem im Zeitalter derReformation und bei erwachtem Bedürfniß der Forschung auch im Gebiet des Rechtsund der Politik sich ein neues Streben bethätigte, nicht erschöpft; denn was hier, undunter Andern von den Reformatoren, geleistet ist, geht von dem religiösen Stand-punkt aus, wonach die Rechtmäßigkeit der Todesstrafe, die als geboten galt, nichtbezweifelt wurde. Allein es verstand sich, daß für jeden Fall eine durch das Urtheilals Ausdruck der gesetzlichen Nothwendigkeit gegebene Rechtfertigung in einer Weiseund durch schützende Formen gefedert würde, die ebenso das der Gerechtigkeit ver-fallene Opfer, wie die Gesammtheit und den Vollstrecker der traurigen Nothwendig-keit sichern, und mögliche Willkür entfernen sollten. Abgesehen von den übrigenshöchst seltenen Fällen strafloser Tödtung, die nur noch unter dem Gesichtspunkt ge-rechter Nothwehr vorkommen (diejenige im Kriege liegt hier außerhalb der Be-trachtung), kann also nur das Gesetz und das Urtheil den Tödtungsact rechtfer-tigen, und dieses fehlt auch nicht in jenen Ausnahmefällen. Es findet dies seineAnerkennung in unsern ältern Gesetzen, welche auf Grund früherer Gebräuche er-gangen find. So verordnet z. B. die Bamberger Halsgerichtsordnung, Art. 119,dir Brandenburger Halsgerichtsordnung, Art. 119, und die Peinliche Gerichtsord-nung, Art. 98, unter der Überschrift „frag und antwort nach volziehung der ur-teyl": „Item, wann dann der Nachrichter den Panrichter fragt, ob er recht ge-rächt habe, so sol derselbig Richter (ungeverlich auf diese meynung) antworten:So du zeucht hast, wie urteyl und recht geben hat, so lass ich es dabei pleyben."Noch bestimmter trat dies im alten spanischen Recht hervor, wo der Nachrichter un-mittelbar nach der Vollstreckung an Ort und Stelle sich einem summarischen öffent-lichen Verfahren zu unterwerfen hatte, in welchem was er gethan erörtert, und daßer einer strafbaren Todtung nicht schuldig sei, ausgesprochen wurde. Bei dem In-teresse, welches der Gegenstand darbietet, wird es erlaubt sein, noch Folgendes an-zuführen. Aus Grund des auch von König Philipp II. beschworencn zweiten kuorocke gonerulidus privilsZüs rozni .^rsZoniss hatten 1591, nach eingeholtem Gut-achten der Männer des Gesetzes, die Deputirten des Königreichs beantragt, daß dieJusticia das Volk zu den Waffen rufe gegen die castilianische Armee, an derenSpitze sich Don Alonzo de Vargas den Grenzen von Aragon nähere. Das Tribu-nal untersuchte die Sache mit Beobachtung aller Formalitäten und jeder Rücksichtfür das Recht und die Würde des Königs und erst danach wurde das Todesurtheilüber den Feldherrn und seine Armee gesprochen. Osficiale und Notare wurden nachseinem Hauptquartier gesandt, es ihm zu publiciren, mit der Androhung, daß esvollstreckt werde, wenn er es wage die Grenze zu überschreiten. Als Don Alonzodie Abgesandten nicht vor sich lassen wollte, erklärten sie, so würden sie das Urtheilan die Thüre schlagen. Darauf wurden sie empfangen, und der Feldherr entließsie mit der Bescheinigungder Insinuation seines Todesurthcils, ohne ihnen etwas an-