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Vierter Band.
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Die Schweiz.

sind zwei Drittel der Stimmen erfoderlich. Ähnlich findet im Wallis, wo indessenin allen Fallen einfache Stimmenmehrheit genügt, das sogenannte Referendum statt,wonach Gesetze, Finanzdecrete und Naturalisationen den Gemeinden zur Abstim-mung vorgelegt werden müssen. Eidgenössische Angelegenheiten sind diesem Vetonicht unterworfen.

Den Übergang zu den sogenannten reinen Repräsentativdemokratien bilden dieCantone St.-Gallen, Luzern und Basel-Land mit sacultativem Veto binnen bestimmterFristen von je 45—50 und 14 Tagen. In Basel-Land erfodert die Verwerfung einesvom Landrath (Großen Rath) vorgeschlagenen Gesetzes die Unterschriften der Mehr-heit der Staatsbürger, unter Mittheilung der Gründe der Verwerfung. Soll eineGemeinde zur Ausübung des Veto versammelt werden, so müssen sich in St.-Gallenwenigstens 50 (in Luzern ein Sechstel) Activbürger dafür eingeschrieben haben. Wennnach Ablauf der festgesetzten Frist kein Veto eingelegt worden ist, so tritt das vomGroßen Rathe vorgeschlagene Gesetz in Wirksamkeit. Zu bemerken ist noch, daß Die-jenigen, welche sich der Abstimmung enthalten, als zustimmend zu dem Eesetzvor-schlage des Großen Raths betrachtet werden.

Unter den übrigen Cantonen, die man als sogenannte reine Repräsentativdemo-kratien bezeichnet, hat noch der Canton Waadt ein jenem Veto sehr analoges Institut.Der Große Rath kann nämlich von sich aus und muß auf das Begehren von we-nigstens 8000 Activbürgern die Entscheidung über Angelegenheiten von, allgemeinemInteresse den allgemeinen Versammlungen der Gemeinden übertragen. Übrigens liegthier, wie in den andern repräsentativen Cantonen, die volle gesetzgebende Gewalt inder Hand der Großen Räthe (der Abgeordneten des Volks). Zm Durchschnitt kommtauf je 1000 Seelen ein Abgeordneter, und in der Regel werden die Mitglieder derGroßen Räthe für einen Zeitrauni von vier Jahren gewählt. Nach der Verfassungdes Cantons Bern vom 31. Juli 1846 soll jedoch auch eine außerordentliche Er-neuerung des Großen Raths stattfinden, wenn es die Mehrheit der Bürger in denGemeindeversammlungen verlangt, und eine Abstimmung darüber, ob Erneuerungeintreten soll, muß auf das Begehren von 8000 Activbürgern angeordnet werden.Dieses Recht des souverainen Volks des Contons Bern entspricht also dem Rechtder Auflösung der Abgeordnetenkammer durch die Regierung in der constitutionellenMonarchie; und daß ein solches Recht dem Volke in andern Cantonen nicht einge-räumt ist, gehört noch zu den Lücken ihrer Verfassung. Noch zweckmäßiger aberwürde es wol sein — und auch diese Bestimmung ist hier und da in der Schweizschon in Anregung gekommen — wenn den einzelnen Wahlkreisen ein an keine bestimmteZeit gebundenes Abberufungsrecht in der Art eingeräumt würde, daß die nicht aus-drücklich für die Abberufung Stimmenden so betrachtet werden, als hätten sie fürdie Beibehaltung der bisherigen Abgeordneten gestimmt. Die Mitglieder der GroßenRäthe können, wie in den constitutionellen Monarchien, durch keine Jnstructioncn ge-bunden werden. Die Beschlüsse der Mehrheit haben sofort Gesetzeskraft; doch ist fürdie Erlassung von Gesetzen jetzt häufig eine doppelte Berathung vorgeschrieben, wasum so zweckmäßiger, da man in den schweizerischen Einzelstaaten von einem Zwei-kammersystem nichts weiß, sondern die Großen Räthe stets nur eine einzige Ver-sammlung bilden.

Über die Vortheile und Nachtheile des mehren Cantonen der Schweiz ganzeigenthümlichen facultativen Volksveto in Gesetzgebungssachen ist schon viel hin undher gestritten worden. Wendet man gegen das Veto ein, daß dasselbe nicht allesSchlimme verhindern könne und verhindert habe, daß z. B. im Canton Luzern dievom Großen Rathe beschlossene Beschränkung der freien Meinungsäußerung, sowiedie Berufung der Jesuiten, trotz der Möglichkeit eines Veto gleichwol durchgesetztwurde: so ist dies zwar richtig. Aber darin liegt kein Maßstab der Beurtheilungfür das Institut selbst, da auch ohne dessen Existenz jene Beschlüsse nur um so ge-wisser gefaßt worden wären. Wichtiger ist der Einwand, daß durch das Veto auchsolche Anordnungen leicht verhindert werden können, die im wahren Interesse deS