354
Die Schtveiz.
aufsicht. Zn Luzern wurde der Beschluß der Aufhebung sämmtlicher Kloster demVeto des Volks anheimgestellt und von diesem angenommen. Ähnliches geschah inWallis, wo zugleich der sehr reich dotirlcn Geistlichkeit eine Steuer von einer MillionSchweizersranken auferlegt ward. Auch Tessin, das nicht weniger als 18 Klösterzählte, beschloß sechs derselben aufzuheben. Endlich nöthigte die Bestreitung desKriegsaufwands zur Einführung neuer directer Steuern, zum Theil in solchen Can-tonen, die bisher nur eine indirecte Besteuerung gekannt hatten, wie in Zug, Schwyzu. s. w. In Bern, wo freilich der betreffende Beschluß schon früher gefaßt war>wurde eine Vermögenssteuer von 1 vom 1000, und eine Einkommensteuer von 2V- '/<-vom reinen Einkommen eingeführt; in Waadt eine Einkommensteuer von 1"/>; inSt.-Gallen eine Vermögenssteuer von 1 auf 1000. Diese allgemeinere Verbindungder directen mit der indirecten Besteuerung macht es möglich, zur Durchführunggrößerer gemeinnütziger Unternehmungen künftig die vermögendem Classen in stärker«:Verhältnisse als bisher beizuziehen.
Eine völlige Veränderung der politischen Stellung und der staatsrechtlichen Ver-hältnisse trat als Nachwirkung der Ereignisse von 1817 in Reuenburg ein, das inseiner bisherigen Doppelstellung als souveraincr Schweizercanton und als Fürstenthunrunter dem jeweiligen König von Preußen eine höchst klägliche Rolle gespielt hatte. Wäh-rend sich Preußen sonst gewöhnlich als protestantische Großmacht und Verfechter desProtestantismus gefiel, hatte sich das preußische und protestantische FürstenthunrNeuenburg, gegen seine eigenen Interessen, der Politik Metternich's und GuizoUszugesellt und hiernach Partei ergriffen für die Sache der Klöster, der Jesuiten unddes Sonderbunds. Zm Widerspruch mit seinem Princip, wonach es stets eine for-melle Legalität und Legitimität zum Aushängeschilde nahm, hatte es gegen den lega-len Tagsatzungsbeschluß für Auflösung des den Bestand der Eidgenossenschaft gefähr-denden Sonderbunds protestirt, und bald darauf das ihm gebotene Bundescontingentzu stellen verweigert. Vom Könige von Preußen wurde ausdrücklich dieses illegäleVerfahren der neuenburger Regierung gutgeheißen. In dieser preußischen Provinz,denn der Sache nach war Neuenburg nichts Anderes, ^ward also der Ungehorsamgegen einen gesetzlichen Tagsatzungsbeschluß sanctionirt, während kurze Zeit nachherin Preußen selbst Diejenigen als Hochverräther verfolgt wurden, die auf den Grundeines Beschlusses der berliner Nationalversammlung die- Steuern zu verweigern sichanschickten. Und doch lag in dieser Inkonsequenz eine eigenthümliche Konsequenz: diedes starren Fcsthaltens an einem einseitigen, auf die äußerste Spitze der Abstraktiongetriebenen sogenannten dynastischen Rechts, welchem gegenüber selbst das anerkannteRecht und das dringendste Interesse des Volks keine Geltung haben sollte. DerBeschluß für Aufhebung des Sonderbunds war aber sowol der Wille der Mehrheitder schweizerischen Regierungen als des schweizerischen Volks. Es war also ganz,dieselbe Politik, die früher in der Schweiz die Vollziehung eines Volksbeschlusses,und später in Deutschland die Annahme einer Kaiserkrone aus der Hand des deut-schen Volks verweigerte. Wegen seines Ungehorsams wurde Neuenburg von derTagsatzung, zu Gunsten der Verwundeten und der Hinterlassenen der im Sonder-bundskriege Gefallenen, um 300000 Schweizerfranken gebüßt. Es bezahlte dieseBuße sofort und ohne Widerstand an die inzwischen siegreich gebliebene Tagsatzung,und stellte sich damit selbst ein Zeugniß des von ihm begangenen Unrechts aus.Sehen wir nicht schon in diesen neuenburger Vorgängen das verjüngte Vorbild jenerPolitik, die heute den tiefbegründetsten Federungen und Ansprüchen des Volks Trotzbietet, aber morgen, mit dem Schein der Freiwilligkeit und unter den lockendstenVerheißungen für die Zukunft, dem starkem Andränge nachgibt, um dann wieder,an die Stelle des von ihr selbst erst Anerkannten, so lange es gehen mag, irgendeine neue octroyirte Willensmeinung zu setzen?
Es war moralisch nothwendig, daß die neuenburger Regierung nach solchenVorgängen um den letzten Rest ihres Credits kommen mußte. Schon am 28. Febr-,1818 beschloß der Ausschuß der eidgenössisch Gesinnt?« zu Lachaux-de-Fonds eine