Die Reform des deutschen Strafverfahrens. 381
kammern, d. h. sie erkennt über die gegen Nathskammerbeschlüsse, hier und da auchgegen Verfügungen des Untersuchungsrichters eingelegten Oppositionen. Ihre Haupt-thä'tigkeit besteht aber in der Versetzung in den Anklagestand. Sobald nämlich dieAnschuldigung eines Verbrechens vorliegt, muß die Sache nochmals durch die Anklage-kammer erwogen werden, welche Vervollständigung der Untersuchung, Einstellung desVerfahrens, Verweisung der Sache an ein niederes Gericht, oder endlich die Anklageund hiermit die Verweisung der Sache vor die Assisen beschließen kann. Sie kanndurch die Auffoderung des Eeneralprocurators, eine Sache vorn Erstinstanzgerichtabzurufen oder eine noch nicht untersuchte Sache untersuchen zu lassen, sie kannauch durch den Ausspruch der vereinigten Kammern des Appellationshofs zur Unter-suchung veranlaßt werden. Wenn über zu wenige Beschäftigung dieser Kammergeklagt wird, so liegt bei den mannichfachen Aufgaben des Appellationshofs die Ab-hülfe sehr nahe.
Als Commissionen des Appcllationshoss erscheinen aber die Assisenhöfe, welchein Verbindung mit der Jury thätig werden. Dies führt auf die Einrichtung desGeschworenengerichts. Der Assisenhof, hat nämlich nur die Verhandlung zu leiten,Rechtsfragen zu entscheiden und endlich den Ausspruch der Jury unter das Gesetzzu subsumiren. Seit 1831 bestehen die französischen Assisenhöfe nur noch aus drei,anstatt aus fünf Mitgliedern, eine Einrichtung, die nicht Nachahmung verdient. DerAusspruch über die Schuld aber erfolgt durch die Geschworenen, und diese machenhiermit den Schwerpunkt des Ganzen aus. Davon, daß der Kreis ihrer Competenzdurch die deutschen Gesetzgebungen zweckmäßig erweitert werden sollte, war schondie Rede. Daher ist hier nur noch die Art ihrer Bestellung und ihr Verhältnißzum Assisenhof kurz zu beleuchten.
Die Jury.
Vor allem wichtig sind die Bestimmungen über die Bildung des Schwurgerichts,wofür die Motive des bairischen Entwurfs von 18-18 das Princip treffend so ange-ben: „Soll das Schwurgericht seinem hohen Berufe vollständig entsprechen,-so ist esnothwendig, daß Männer aus dem Nichterstuhl sitzen, welche hinreichende geistigeFähigkeiten besitzen, das Gerechte und Wahre zu erkennen, denen aber auch ebensoviel Willensfestigkeit innewohnt, das als gerecht und wahr Erkannte unter allenUmständen auszusprcchen, die, stets durchdrungen von dem Gedanken, daß die bür-gerliche Freiheit nur neben der Ordnung und neben der Achtung vor dem Gesetzegedeihen kann, und gleich weit entfernt von Sentimentalität wie,, von Terrorismus,bei -jedem ihrer Urtheilssprüche lediglich ihrem Gewissen und ihrer Überzeugung folgen,sodaß ihnen der Angeklagte mit derselben Ruhe und Zuversicht die Wahrung seinerInteressen anvertrauen kann, wie die bürgerliche Gesellschaft, welche ihn angeklagt."Die Organisation des Schwurgerichts begreift aber drei Hauptmomente in sich: die.Bildung der Urliste, die Rcduction dieser auf die Dienstliste, und die Bildung derSitzungsliste.
Bildung der Gsschworenenüstm.
Was nun die Bildung der Urliste, d. h. die Festsetzung der Bedingungen derBefähigung zum Geschworenendienste betrifft, so ist es wunderlich, wenn man oft —nicht nur in theoretischen, sondern auch in praktischen Ausführungen, z. B. im Mit-termaier'schen Commissionsbericht — diese Frage für sich abgehandelt sieht, währendihre Entscheidung doch ganz und gar durch die Entscheidung anderer Fragen, na-mentlich der Frage über die Art und Weise der Rcduction der Urliste auf die Dienst-liste, bedingt wird. Denn es leuchtet ein, daß man, je laxer man in Beziehung aufdie Zusammensetzung der Urliste ist, um so strengere Vorschriften über die Rcductionderselben sodern muß, und daß man (immer vorausgesetzt, man meine es ehrlich undverständig) für weite Ausdehnung der Befähigung im Allgemeinen nur unter derBedingung stimmen kann, daß hinterher da§ nöthige Temperament werde angebracht