Band 
Vierter Band.
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Die Reform des deutschen Strafverfahrens. 383

daß mithin bei Zuerkennung der Befähigung an alle selbständigen Staatsbürger noth-wendig eine Überzahl von Unfähigen auf die Liste kommen müsse, — und nun den-noch eben dies als das allein Richtige anzupreisen, mit dem frommen Trost, daß jahinterher die unausbleiblichen Schäden möglicherweise geheilt werden können? Ist esnicht ebenso widersinnig, jenes erste Anerkenntniß zu geben, und gleichwol mit unbe-greiflicher Leichtigkeit die Behauptung hinzuwerfen, Das sei eben der Idee der Jurygemäß, wenn Alle miteinander und untereinander, Fähige und Unfähige, auf dieListe gesetzt, d. h. für fähig erklärt werden? Ist es nicht im höchsten Grad wider-sinnig, die Unfähigen für fähig zu erklären, aber doch alsbald wieder darauf zudringen, daß sie durch eine andere Thür entfernt werden müssen? Solcher Wider-sinn wird um so leichtfertiger, wenn man alsbald entdeckt, daß es mit jener nachträg-lichen Säuberung der Liste eine viel schwierigere und kitzlichere Sache ist, als manes von Anfang herein erwarten ließ; er ist zugleich um so unverantwortlicher,weil er eine Maßbestimmung, für welche die Gesetzgebung geradenwegs als unfähigbezeichnet wird, .einer kaum auffindbaren Behörde mit Achselzucken überweist. Alleindie ganze Beweisführung hat in Wahrheit einen ganz andern Kern, der sich hinterdiesen theoretischen Spiegelfechtereien nur schlecht versteckt. Die unbeschränkte Offcn-haltung der Urliste ist ein Schlagwort der Zeit: man fürchtet, für reactionair zu gel-ten, wenn man den Schreiern des Tags hierin nicht zu Willen ist. Darum dieseeilfertige Construction auf breitester demokratischer Grundlage, nachdem man nochvor wenigen Jahren vor der Jury überhaupt das Kreuz gemacht und jedermännig-lich gewarnt hatte. Darum aber auch die Halbheit in dieser Keckheit. Denn, mei-nen wir, wenn man einmal diese Einräumung an den ultrademokratischen Geistmacht, so muß man den Muth haben, entweder demselben auch in feine Consequen-zen zu folgen, d. h. als Mittel der Reduction der Urliste nur das Loos anzunehmenund die Geschworenen zu besolden, mithin den Zustand anzubahnen, wie ihn Aristo-phanes bei den Athenern seiner Zeit schildert, oder aber jener Einräumung ohneZaudern ein starkes Gegengewicht entgegenzusetzen, ohne vor dem Zorn der Ochlo-kratie zurückzubeben. Eines odkr das Andere! Wer dagegen bei der Halbheit stehenbleibt, der trägt am sichersten zu der Entwerthung des Instituts bei, weil er esgänzlich charakterlos, zum Bösen wie zum Guten untüchtig macht.

Doch, möchte vielleicht ein Wohlmeinender entgegnen, die Erfahrung sprichtnun einmal aufs bestimmteste dafür, daß alle Versuche, schon die Zusammensetzungder Urliste an beschränkende Bedingungen zu knüpfen, fehlgeschlagen sind. Gebenwir denn vorläufig zu, daß ein empirischer Beweis hier genügen könne, und prüfendiese Erfahrungen! Das System, nach welchem nur eine Auswahl der Würdig-sten, die den Beruf der Geschworenen vermuthlicherweise auch am besten erfüllenwerden, auf die Liste kommt, ist, wie der badische Commissionsbericht zugibt, das inEuropa bisher am meisten (richtiger: allein) anerkannte. Dabei werden denn fernerwieder vier Systeme unterschieden: je nachdem 1) an den Besitz eines gewissen Ver-mögens die Vermuthung geknüpft wird, daß die Besitzenden am meisten Intelligenzund zugleich Interesse an der Erhaltung der Ordnung haben, oder 2) nur solchePersonen aus die Liste gesetzt werden, die wegen ihrer Stellung im Staate die Ver-muthung für sich haben, daß sie die nöthige Intelligenz und das Vertrauen ihrerMitbürger besitzen (Kapacitäten), oder 3) beide Systeme verbunden werden, oderendlich ä) die Urliste durch Wahl besetzt wird. Diese Eintheilung zeigt schon an sichselbst von wenig Systematik. Denn offenbar stehen sich vielmehr nur zwei Systemegegenüber: einmal das System gesetzlicher Feststellung von Bedingungen, sei es nunnach dem Vermögen, oder nach der persönlichen Fähigkeit, oder in beiden Beziehun-gen; oder aber, wenn man am Erfolg solcher Berechnungen verzweifelt, das Systemder Wahl. Auch die Polemik gegen die einzelnen Systeme erscheint ebenso verwor-ren und matt. Auf dem Census allein beruht das englische System. Unrichtig istes aber, wenn der badische Commissionsbericht hierher auch das französische Rechtder Jahre 1808 — 27, und das Recht der deutschen Rheinlande stellt, da doch