Band 
Vierter Band.
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Die Reform'des deutschen Strafverfahrens.

leichter ist, als gegen einzelne Modalitäten eines Gesetzes, das der Natur der Sachenach nur auf einen Durchschnitt berechnet sein kann, Staub aufzuregen, daß jedochebendeshalb ein verständiger Gesetzgeber sich durch solches ungesalzene Zungcngedreschenicht irre machen lassen darf; endlich aber, daß ja immer noch zur Aushülse fürAusnahmefälle eine solche Borschrist übrigbleibt, wie sie das bairische Gesetz gibt,indem es dem Regierungspräsidenten gestattet, von der Bczirksliste weggebliebene taug-liche Personen nachträglich noch auf die unter die Reduktion durch den Landrakh fal-lende Kreisliste zu bringen.

Mit dem bisher Erörterten steht noch die Frage in genauer Verbindung, ob esnicht zweckmäßig sei, gewisse Classen von Personen überhaupt vom Jurydienste aus-zuschließen? Von selbst versteht sich nun, daß das weibliche Geschlecht auszuschließenist, desgleichen Minderjährige und Solche, welche wegen Geisteskrankheit oder phy-sischer Mangel, z. B. Blindheit oder Taubheit, zum Amte nicht taugen. Bei denMinderjährigen kann nur über das Alter Streit sein; indessen wird das Alter von30 Jahren, welches in den deutschen Rheinprovinzen festgesetzt ist — während dasenglische und meist das Nordamerikanische Recht 21 Jahre genügen läßt, in Gens25 Jahre angenommen sind u. s. w. — auch diesseit des Rhein um so weniger An-stand finden, wenn man bedenkt, daß zur Funktion des Geschworenen jedenfalls ge-reifte Verstandesentwickelung, eine gewisse Festigkeit des Charakters und einige Lebens-erfahrung gehört. Außerdem versteht sich von selbst, daß Alle entfernt bleiben müssen,die eine entehrende Strafe erlitten haben. Von andern Classen der Gesellschaft istwenigstens zu bezweifeln, ob nicht ihr eigenthümlicher Lebensberuf im Widerspruchmit dem Geschworenendienst stehe. Das englische Recht geht hier so weit, daß dasdeutsche ihm unmöglich folgen kann, wenn es nicht die Jury ihrer besten Kräfte be-rauben will. Von den Geistlichen zwar wird allgemein anerkannt, daß sie nicht zumJurydienste berufen werden dürfen. Außer diesen schließt nun das englische Rechtnicht nur alle Verwaltungs- und Hosbeamte, sondern auch Offiziere, Ärzte und Ad° !vocaten aus. Das französische Recht läßt die Staatsbeamten, mit Ausnahme der !höchsten Administrativbeamten und der richterlichen Personen (was freilich nicht kon-sequent durchgeführt ist), zur Jury mittelbar oder unmittelbar zu. Indessen wirdman doch wol klug daran thun, alle Staatsbeamten auszuschließen, wenigstens vor-läufig, wenngleich wir anerkennen, daß der badische Commissionsbericht im Allgemeinengewiß Recht hat, wenn er sagt: „Wir glauben, daß eine zu ausgedehnte Ausschlie-ßung gewisser Stände nicht zu billigen ist, weil sonst die Jury nicht alle Elementeder bürgerlichen Gesellschaft vertritt, weil eben unter den wegen ihres Standes Aus-geschlossenen Viele sein werden, die durch Bildung und Gewandtheit am ersten fähigsind, Geschworene zu sein, und eine Ausschließung dann manchen ehrenwerthen Mann ^eines großen staatsbürgerlichen Rechts berauben würde." Trotzdem scheinen derzeit, ,wo Alles darauf ankommt, Vertrauen für die Jury zu erwecken, die Gründe für 1Ausschließung der Beamten zu überwiegen. Unpraktisch erscheint dagegen, auch >>Offiziere, Ärzte und Advocaten (außer denen bei den betheiligten Gerichten) auszu- !schließen, weil man nach Ausschließung dieser Stände in Deutschland schwerlich im sStande sein wird, eine gehörige Anzahl tauglicher Personen aufzufinden.

Ist nun die Dienstliste gebildet, so handelt es sich ferner um die Herstellungder Sihungsliste. Auch hier trifft man im bestehenden Rechte verschiedene Modali-täten an. Der Code bot auf der Dienstliste nur 60, das englische Recht bietet48—72 Namen zur fernern Auswahl dar. Das revidirte französische Gesetzbuchliefert in der Dienstliste zur letzten Reduktion 200—300 Namen. Für diese größereZahl der Dienstliste stimmt"auch die badische Commission (März 1848); noch weitergeht das bairische Gesetz, welches die Dienstliste (die nicht jährlich erneuert, sondernnur in ihren Äbgängen ersetzt werden soll) auf 600 Namen fixirt. Wie Dem nunaber sei: die Reduktion aus die Sitzungsliste erfolgt, wie überall angenommen M,durch das Loos, und fernerhin ist nur wieder bestrittm, ob auch in Beziehung arss