Die Reform des deutscherr Strafverfahrens. 395
eigener Geschworenen bedürfe, daß hingegen durch Beiziehung von Sachverständigenin Fällen, wo es auf technische Gesichtspunkte ankommt, hinreichend geholfen werde,und durch Recusation dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben sei, Diejenigen zubeseitigen, von welchen er nicht die nöthige Beurtheilungskraft für die in Fragestehenden Punkte erwarte.
Aufgabe der Jury.
Was nun die Stellung der Geschworenen zum Assisenhof betrifft, so sind dieHauptpunkte darüber größtentheils schon in unserm ersten Artikel („Das Strafver-fahren mit Geschworenen" u. s. w. im dritten Bande dieses Werks) besprochen unddie richtigen Gesichtspunkte angedeutet worden, daher wir hier nur noch Einiges nä-her zu berühren haben.
Daß in England die Jury keinen Wahrspruch gibt, wenn der Angeklagte einvollständiges Bekenntniß seiner Schuld ablegt, wurde , schon herausgehoben und alseine nothwendige Konsequenz der Idee der Jury nachgewiesen. Es ist mithin ledig-lich ein Misverständniß dieser Idee, wenn in Frankreich ohne Rücksicht auf das ab-gelegte Geständnis die Verhandlung vor der Jury weitergeführt wird; und es istnur ein Beweis von mangelhafter philosophischer und geschichtlicher Auffassung, wennmit wenigen Ausnahmen fast alle deutschen Schriftsteller die englische Einrichtungals eine historische Zufälligkeit bei Seite schieben und sich in diesem Punkte für dasfranzösische Recht erklären. Die MiSbräuche, welche man hier mit Recht der eng-lischen Praxis Schuld gibt, hängen lediglich mit dem in England irrthümlicherweisefestgehaltenen Princip der Privatanklage zusammen. Die Prüfung der Glaubwür-digkeit des Geständnisses aber, das mit dem Wahrspruch der Jury coordinirt ist, ge-bührt durchaus nur den rechtsgelehrten Richtern.
Überhaupt haben unsere einheimischen Beurtheiler immer viel zu wenig Gewichtdarauf gelegt, daß gerade das Verhältniß der Geschworenen zu den rechtsgelehrtenRichtern im französischen Rechte nicht genügend bestimmt ist, weil diese BestimmungMnz von dem in einseitigster Abstraktion aufgefaßten Unterschied von That- und Rechts-frage abhängig gemacht wird. Der Irrthum dabei war ein doppelter. .Einerseits näm-lich war es zwar ganz richtig, die Entscheidung durch Geschworene der Entscheidungnach einer bindenden Beweistheorie entgegenzusetzen; aber es war viel zu weit ge-gangen, wenn man sofort verlangte, daß die Geschworenen von allen Beweisregelnabstrahiren sollen. .Andererseits war die Unterscheidung zwischen That- und Rechts-frage im Allgemeinen ein durchaus treffender Gedanke; aber die Einseitigkeit, womiter zur Ausführung kam, lief der Natur der Sache gänzlich zuwider. Beides istdenn auch von Seiten deutscher Beurtheiler richtig herausgehoben worden; doch bleibtes ebenso gewiß, daß diese meist gerade den Kern der Frage nicht herauszufindengewußt haben.
Unzweifelhaft ist es verkehrt, wenn das französische Recht, um sich von einer'positiv bindenden Beweistheorie zu emancipiren, geradezu alle Beweisregeln verwirft.Man kam dadurch offenbar auf eine falsche Fährte. Denn, so gewiß es ein Irrthumwar, wenn man früher in Deutschland und Frankreich glaubte eine ausreichende Be-weistheorie aufstellen zu können, „so sehr war es doch auch dagegen ein Irrthum,daß man nun in Frankreich die Überzeugung der Geschworenen von allen und jedenRegeln unabhängig machen wollte. Die ausschließliche Verweisung auf die oonvie-tion intime veranlaßte ohne Frage mancherlei Täuschungen. Man redete, wie Stemansagt, von einem Jnstinct zur Auffindung der Wahrheit und von dem Takte des ge-sunden Menschenverstandes; man meinte, daß es zu dem Urtheile über die Thatfragenur des sechsten Sinnes, des Gewissens, bedürfe, und behauptete, daß der durch«ine Reihe von Gründen, für die man sich keine Rechenschaft geben könne, bestimmteTotaleindruck es sei, welcher die Überzeugung in jedem einzelnen Falle mit Sicher-heit begründe. Gewiß haben mehre französische Schriftsteller derlei Behauptungenaufs einseitigste hingestellt, und die Kritik war in ihrem Rechte, wenn sie darüber