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Die Reform des deutschen Strafverfahrens.
denen Geschworenen gegeben, da der Gcwissensausspruch des Letztem, wie das Ec-ständniß des Angeklagten, zur Beweisführung gehört, obgleich er eben als Ausspruchdes Gewissens zugleich ein richterliches Urtheil wird, und andererseits als Theil desErkenntnisses aufzufassen ist. Übrigens ist es nicht einmal richtig, wenn man dasfranzösische Recht in dieser ganzen Frage in absoluten Gegensatz zum englischen stellt.Denn man muß gestehen, daß in neuerer Zeit die französische Jurisprudenz vonder ehemaligen Abstraktion zurückkömmt und gleichfalls Grundsätze über den Beweisaufzustellen sucht, die auf das englische Isw ok evicksnoe hinauslaufen.
Nicht minder verwerflich ist aber die andere Abstraktion, nämlich die Ansicht,daß That- und Rechtsfrage schlechthin geschieden werden können und müssen, undnur die erstere von der Jury entschieden werden dürfe. Mit Recht wird entgegen-gehalten, daß der Ausspruch der Jury auch die rechtliche Qualifikation der in Redestehenden Handlung enthalte. Wenn dagegen ferner der Einwurf gemacht wird, daßder Ausspruch der Jury auch die Zurechnung zur Schuld involvire, so ist dies eineVerkehrtheit, die mit der getadelten Verkehrtheit des französischen Rechts auf gleicherLinie steht. Denn die Zurechnung zur Schuld ist ja offenbar der Kern der That-frage, welche ohne dieses Moment durchaus sinnlos wäre; auch ist dieselbe ein Pro-blem, das der Psychologie und Moral ebensowol angehört als der Jurisprudenz, weilsie eben nur die Frage enthält, ob im vorliegenden Falle eine freie Handlung vorliege?Es erscheint lächerlich, daß bei uns noch die Lehre von der Zurechnung als Do-maine der Juristen angesehen wird, und es ist jetzt Zeit, dieselbe, aller veralte-ten Schulweisheit entkleidet, zum Gemeingut aller Gebildeten zu machen. Ist esaber unsinnig, mit unserer deutschen Jurisprudenz die Schuldfrage als Rechtsfragevon der Thakfrage zu unterscheiden, so ist es freilich ebenso verkehrt, zu meinen, daßdie Entscheidung der richtig aufgefaßten Thatfrage, d. h. derselben mit Einschluß derSchuldfrage, abstract von der Rechtsfrage gesondert sei, daß sie ohne Erwägung recht-licher Momente vor sich gehen könne. Denn es versteht sich von selbst, daß das Ur-theil darüber, ob Jemand einen Hochverrath, einen Mord oder Todtfchlag, einenDiebstahl, eine Fälschung oder einen Betrug begangen habe, die Kenntniß der gesetz-lichen Begriffe dieser Verbrechen voraussetzt, wie denn auch in England die Ansichtfeststeht, daß den Geschworenen ein gewisses Maß von Rechts- und Gesetzkenntnißunumgänglich nothwendig sei. Die französische Abstractionssucht ging dagegen vondem Axiom aus, daß die der Jury vorzulegenden Fragen auf das rein Fackische zubeschranken seien; und daran blieb die französische Jurisprudenz lange hängen, ob-gleich schon von Anfang an das falsche Princip (natürlich) nicht consequent durch-geführt werden konnte. Dasselbe ist aber doppelt unrichtig, weil nicht allein die Ent-scheidung der Thatfrage ohne rechtliche Momente nicht denkbar ist, sondern weil auch,umgekehrt, die Assisenrichter behufs der Skrafausmessung nothwendig die Thatfragemit erwägen müssen. Übrigens muß man doch zugestehen, daß schon einige ältere undjetzt immer mehr neuere französische Schriftsteller sich der richtigen Auffassung derAufgabe der Geschworenen zugewendet haben und zuwenden. Würde man jene Ab-straktion consequent verfolgen, namentlich in dem Sinne unserer deutschen Juristen,welche die Schuldfrage für eine Rechtsfrage ausgeben, so würde dadurch der Jurygerade ihr Lebensnerv getödtek, der eben nur in der Beantwortung der Schuld-frage liegt.
Gegen alle derartigen theoretischen Verkehrtheiten muß nun die Gesetzgebungwol auf der Hut sein, weil dieselben zu den verderblichsten praktischen Folgen führen.Die erstere hat die gesetzliche Bestimmung veranlaßt, daß das Gesetz den Geschwore-nen keinerlei Regeln zur Prüfung des Beweises gebe, sondern daß sie sich nur fra-gen sollen, ob sie die oonviotion intims haben. Dieselbe Bestimmung erklärt esfür eine Pflichtverletzung, wenn die Geschworenen an den Inhalt der Strafgesetzedenken und die gesetzlichen Folgen ihres Ausspruchs für den Angeklagten in Betrachtziehen. Dies hängt aber, wie gesagt, mit der andern Abstraktion, d. h. der einseiti-gen Auffassung der Ansicht, daß die Geschworenen nur Richter der That seien, zu-