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Vierter Band.
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Die Afghanen und ihr Reich.

Die Bewohner Afghanistans führen entweder ein herumziehendes Hirtenlebenoder haben sich in feste Wohnsitze niedergelassen und bebauen das Feld. Nur Wenigetreiben Gewerbe; der Handel in den Städten ist beinahe durchgängig in den Hän-den der Fremden, Hindu, Juden oder Armenier. Es mögen kaum einige Jahr-hunderte verflossen sein, als noch die meisten Afghanen dem Nomadenleben ergebenwaren: erst mit der Zunahme der Bevölkerung entsagten immer mehr Stämme die-ser Lebensweise. Doch findet man heutzutage noch in den meisten Gauen Afgha-msians eine Anzahl Hirten, vorzüglich in den westlichen Gegenden, wo die Clane,der Durani in den Gebirgen zwischen Herat und Dschestan ihre Heerden weiden.Der über 50000 Familien starke Stamm der Nassir besitzt nicht einmal bestimmteWeideplätze; er hütet seine Rinder und Schafe in den Gebieten der andern Stämme,lebt frei und ungebunden, abhold einem jeden bürgerlichen Verbände. Im Frühjahr,wo allenthalben Gras in Fülle wächst, zertheilen sich die Schäfer in kleinen Häuf-lein über das Land und errichten ihre schwarzen Zelte nebeneinander an den schönstenStellen innerhalb der frischen Thäler, am Fuße der Hügel, auf den grünen, fettenWiesen, längs der Flüsse, wie innerhalb der fetten, üppigen Alpengaue. Gegenden Anfang des Winters steigen sie von den Höhen herab in die Ebene und bildenin ihren Zelten kreisförmige Lager um die Burg des Häuptlings.

Läßt ein Stamm sich irgendwo nieder, um hier zu bleiben und das Land zubebauen, so Wird der Grund und Boden unter alle Familien gleichmäßig vertheilt.Er bildet das Gesammteigenthum des Stammes. Damit die Gleichheit dauernd sei,wird von Zeit zu Zeit eine neue Theilung vorgenommen. Die Jusofsi haben diesewie andere ursprüngliche Verhältnisse, wie bereits bemerkt wurde, am treuesten be-wahrt. Dieser Stamm bewohnte vor alten Zeiten die Districte Nuschki und Charahder Provinz Sarawan in Balutschistan, und ließ sich erst im Beginn des 14. Jahr-hunderts in seinen heutigen Sitzen nieder, die sich vom Osten des Indus längs dersüdlichen Alpenlandschasten des Hindokuh und des Kabalflusses erstrecken. Dieseseroberte Land ward nun als Eigenthum des Stammes betrachtet und unter die ein-zelnen Clane, Gemeinden und Zehnten vertheilt. Damit die Gleichheit vollkommensei und Jeder seinen Antheil an dem guten wie an dem schlechten Boden erhalte,soll nach einem bestimmten Zeitraume eine neue Verlosung des Landes unter denverschiedenen Clanen vorgenommen werden. Das Land wird theils von den Herrenselbst bestellt, theils auch von einer Classe von Pächtern, Fakir oder Bauern genannt;es waren dies die ursprünglichen Besitzer des Bodens, welche von den Eroberern indieser Weise herabgedrückt wurden. Die Jusossi verfuhren gegen die ursprünglichenEinwohner des eroberten Landes nicht so mild wie die deutschen Stämme, die sichder Provinzen des römischen Reichs bemächtigten; diese ließen der einheimischen Be-völkerung einen großen Theil des Landes, bald den dritten, bald auch den viertenTheil. Die Afghanen hingegen nehmen den ganzen Grund und Boden, lassen ihnvon den ursprünglichen Bewohnern bebauen, welche den neuen Gebietern den größtenTheil des Ertrags einliefern und überdies noch zu andern Frohndienstcn sich ver-pflichten müssen. Der Herr hat das Recht, seinen Pächter zu züchtigen und selbstihn todtzuschlagen. Doch steht diesem dagegen das Recht zu, jeden Augenblick seinenHerrn zu verlassen, bei einem andern Dienste zu nehmen oder sich als unabhängigerMann, durch irgend ein Gewerbe, zu ernähren. So auch die Basgar oder Tag-löhner bei den Durani. Die Fakir und Basgar werden deshalb durchgängig sehrmilde behandelt und genießen gegen jeden andern Jusofsi, der sie beleidigen würde,den vollen Schutz ihres Gebieters. Außer den Fakir gibt es noch eine andere zahl-reiche Classe von Hintersassen, Dikkan oder Landleute genannt, welche sich freiwilligunter den Jusossi niederließen und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen fürihre Herren arbeiten. Die Hamsajeh oder Nachbarn sind eine'Classe von Hinter-sassen, die häufig aus Afghanen selbst bestehen, welche aus diesem oder jenem Grunde,gewöhnlich aus Armuth, ihren angestammten Muß und Chail verlassen und sich zueinem andern halten. Sie werden als vollkommen frei betrachtet und sogar als