Band 
Fünfter Band.
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Das Königreich Sachsen.

und durch die hartnäckige Vorenthaltung der nothwendigen Fortschritte den Keim zujenen Überstürzungen gelegt hatte, in welche die endlich entfesselte Volkskraft sehr be-greiflicherweise bei dem Gebrauche der zu lange entbehrten Freiheit verfiel.

DaS Ministerium Braun (März 1848 bis Februar 1849).

Das Programm, mit welchem das Ministerium Braun-Pfordten-Georgi-Hol-tzendorff sein Amt antrat, enthielt folgende Verheißungen: Beeidigung des Militairsauf die Verfassung; Aushebung der Censur für immer; ein Preßgesetz ohne dasSystem der Concessionen und Cautionen; Reform der Rechtspflege auf der Grund-lage der Mündlichkeit und Öffentlichkeit, in Strafsachen Geschworenengerichte; Re-form des Wahlgesetzes; Anerkennung deS VereinSrechts mit Repressivbcstimmungenwegen Misbrauchs; gesetzliche Ordnung der kirchlichen Verhältnisse im Geiste der Dul-dung und Parität; Antrag auf Revision deS Vereinszolltariss; kräftige Mitwirkungzu zeitgemäßer Gestaltung des Deutschen Bundes, mit Vertretung des Volks bei demsel-ben. Im Sinne dieses Programms begann denn auch alsbald das neue Ministeriumseine Wirksamkeit zu entfalten, nachdem es sich. durch den Hinzutritt Oberländer'sergänzt hatte, welcher an Pfordten's Statt das Ministerium des Innern übernahm,während Psordten das Ministerium des Cultus mit dem des Auswärtigen verband.

Am 22. März fand die feierliche Beeidigung des Militairs auf die Verfassungstatt. Auch ward, um noch größere Bürgschaften gegen eine verfassungswidrigeVerwendung des Militairs zu gewähren, das Generalkommando der Armee unter dieBefehle des verantwortlichen Kriegsministers gestellt. Am 23. März erschien eineVerordnung über die Angelegenheiten der Presse, welche die Censur definitiv aufhob,wegen der Bestrafung von Preßvergehen lediglich auf die allgemeinen strafrechtlichenBestimmungen verwies, das Concessionswesen gänzlich beseitigte. Anstößig war darinlediglich der Punkt, welcher eine Art von Jnsertionsmonopol für einzelne Zeitschriftenbegründete. Am 11. Apr. ward, um den vielfach lautgewordenen Wünschen nachVolksbewaffnung einigermaßen zu entsprechen, durch ein provisorisches Gesetz das In-stitut der Communalgarde erweitert, namentlich auch auf die kleinen Städte und dasplatte Land ausgedehnt. Am 17. Apr. erging eine Amnestie für alle bis zum 19.März 1848 begangenen politischen Verbrechen. Schon am 30. März hatte das Ge-sammtministerium erklärt, daß die Ausnahmegesetze des Deutschen Bundes, sowieetwaige damit in Verbindung stehende sonstige Verabredungen, der unbedingten undvollständigen Ausführung der im Programm vom 16. März angekündigten Regie-rungsgrundsä'tze in keiner Weise hinderlich sein könnten, wie denn auch der sächsischeBundestagsgesandte angewiesen sei, auf deren förmliche Aufhebung anzutragen. DieseErklärung beseitigte auch formell alle die Beschränkungen des Versammlungs- undVereinSrechts, welche bisher noch in gesetzlicher, wenn schon seit der Märzbewegungnicht mehr in thatsächlicher Kraft bestanden hatten. Bekanntlich hob der..Bundestagselbst zwei Tage später jene Ausnahmebeschlüsse auf. Ferner ward in Übereinstim-mung mit eben jener Erklärung die besondere Beaufsichtigung der Universität durcheinen Regierungscommissar und daS Verbot der Studentenverbindungen in Weg-fall gebracht. Die wegen solcher Verbindungen anhängigen Untersuchungen wurdenniedergeschlagen; auch der Collegienzwang sollte aufhören. Im directen Gegensatzezu dem System seines Vorgängers, erließ der neue Minister des Innern an dieKreisdirectionen eine Verordnung, worin dieselben angewiesen wurden, bei der Be-stätigung von Gemeindebeamten nicht auf deren politisches Glaubensbekenntniß Rück-sicht zu nehmen.

Der Bundestag hatte beschlossen, sich mit „Vertrauensmännern" zu umgebenund diesen insbesondere die Ausarbeitung einer neuen, den Zeitfoderungen entspre*chenden Bundesverfassung zu übertragen. Das neue Ministerium Sachsens ernanntezu dieser wichtigen Mission den Schöpfer und Leiter der ehemaligen ständischen Op-position, Todt. Die Instruktionen, welche demselben in Bezug auf das deutsch^Verfassungswerk mitgegeben wurden, enthielten folgende Erundzüge für dieses letztere-