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„Herren ein teil, ein teil dem gotzhuß vnd der trit»„teil an der stadt bauw.
y) „sy habend auch gwalt, alle jähr einen schulthes-„sen ze setzen vnd soll er jhnen den eyd schwören, ein„gmeiner richter zsyn, des armen, als des rychen.
iv) „ouch in glaubenssachen zhandeln gwalt haben„sollind, onch selbst einen lütpriester zwehlen gwalt ha-„ben sollind." a)
Dem erhabenen väterlichen Beyspiele, schien derdestha-tenreichen Rudolfs Sohn, Albrecht von Habsbnrg, Her»zog von Oestreich, wenigstens darinn zu folgen; daß erdie von seinem Vater begünstigten Städte, durch fernereMittheilung nie vorhergenossener Rechte sich verpflichtenwollte. Aarau verdankte diesem sonst nicht verdientenPrinzen — verschiedene achtungswerthe Freyheiten. Urk.1292. Einem zwanzig Jahre vorher aus gottseligem Eifervon der Aarauischen Bürgerschaft an -er so geheißnenHalden, an der Aar, gestifteten Frauenkloster, bestätigteer alle seine erlangten und erworbenen-Güther, Exem.tioncn und Vergabungen, als einen anständigen Zufluchts-ort der Töchtern dieser Stadt. Nur daß der Leutkirchedadurch kein Nachtheil zuwachse.
Ein anderer Albert, der Zweite dieses Namens, Her-zog von Oestreich, Graf von Habsburg, wollte den erst-erwähnten an Für stensinn und Wohlthätigkeits-Ruhm nochübertreffen. Nicht nur schenkte er den Aarauern eine
Wenn schon gegen die Authenticität und A.'chtheit dieser Urkunde,nicht die geringsten Zweifel können erhoben werdrn, so scheint sie.Lein Herausgeber, nicht das Alterthums-Gepräge der Rudolfini-schen Aeitperiodc zu haben, vielmehr mag sie ein Freyheiro-Briefirgend eines Oestreichischen Fürsten, aus den sparcr» Zeiten seyn.Innhalt und Sprache scheinen» zu beweisen.