Die deutsche Nationalversammlung.
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§. 4. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht stattfinden.
8- 5. Die Auswanderungssreihrit ist von Staatswegen nicht beschrankt. Ab--ugSgelder dürfen nicht erhoben werden.
Auf diese Fassung des ganzen Artikels, auf die Paragraphen sämmtlich nach.einander, auf die einzelnen Ausdrücke selbst, auf Das, was dastand und was fehlte,stürzte sich alsbald eine Lavine von Verbesserungsvorschlägen, Antragen, Unteranträ-gen. Biedermann wollte die drei ersten Paragraphen durch andere ersetzen. Fritschaus Ried nahm Anstoß an der Bezeichnung „jeder Deutsche", da doch auch Italie-ner, Slawen und selbst Franzosen auf deutschem Boden wohnen; zu deren Beruh!-gung schlug er die Änderung vor: „Jeder selbständige Angehörige des deutschenBundesgebiets." Neumann aus Wien: „Jeder Angehörige eines deutschen Staats."Von Dieskau aus Plauen verlangte, daß man zu oberst ausspreche, was ein Deut-scher sei. Grävell auS Frankfurt a. O. ging noch ausführlicher auf Begriffsbe-stimmungen ein, als ob er aus dem Lehrstuhl einer echt deutschen Hochschule säße.Jakob Grimm wollte an die Spitze der Grundrechte die Erklärung stellen: „AlleDeutschen sind frei, und deutscher Boden duldet keine Knechtschaft. Fremde Unfreie,die auf, ihm verweilen, macht er frei." So verband sich mit dem Gründlichen dashöchst Überflüssige.
Auch Jordan aus Berlin, Tellkampf, Jaup, Mareck aus Grah, Giskraund Melly aus Wien, Boczck aus Mähren verlangten, daß man die Bedeutungdes Wortes „Deutscher" feststelle. Es hätte eine solche Erläuterung in jener Zeit,gegenüber der flämischen Bewegung, vielleicht eine gute Wirkung geäußert. Indessenlassen sich nationale Bestrebungen doch am Ende nicht durch Worte kirren. Leichtwurde es daher den Sprechern im Sinne des Ausschusses, Vencdey, Scheller auSFrankfurt a. O., Michelsen auS Jena, Wernher auS Nicrstein, Heinrich Simon,die Mehrheit zu gewinnen. Nach stundenlangem Streiten hatte man also die zweiersten Worte der Grundrechte durchgesetzt.
Nun ging die Versammlung mit Waffen aller Art, nur selten mit scharfen,an die Ausdrücke: Staatsbürgerrccht, Wohnsitz, Aufenthalt, Niederlassung» lauterBegriffe, über die die Gelehrsamkeit niemals ins Klare kommt, weil sie eben selbstnur durch besondere Staatscinrichtungen erzeugt, und folglich nur in einem geschlosse-nen System des Staatsrechts bestimmbar, ja außerhalb eines solchen Systems nochgar nicht vorhanden sind. Schon dieser Buchstabenstreit hätte die Versammlung vonAnfang an überzeugen können, daß mit den Grundrechten des Volks eine deutscheVerfassung nicht begonnen werden durfte.
Namentlich war das „allgemein deutsche Staatsbürgerrecht" um so unverständ-licher, als ein allgemein deutscher Staat noch fehlte, und Niemand wissen konnte,wie und wo und unter welchen Bedingungen derselbe ins Leben treten werde. Manhob den Gegensatz mit dem besondern Bürgerrecht in einem einzelnen Staate hervor;allein die Bestimmtheit des letzter« Begriffs ließ sich nicht auf jene Worte übertra-gen. Viele Redner suchten sich an so schwierigen Gegenständen die Sporen zu ver-dienen. Von Zcnetti auS Landshut, einst der Nachfolger Abel's in der Leitung derAngelegenheiten, verlangte die Ersetzung jener unklaren Ausdrücke durchdas „Reichsbürgerrecht". Hierin war wenigstens Logik; das Ncichsbürgerrecht gc-horte dahin, wo das Reich war, in die Nebel der Zukunft.
Am 6. Jul, führte Hildebrand aus Marburg, als Berichterstatter des volks-wirthschaftlichcn Ausschusses, dessen Abänderungen zu den Grundrechten in die Ver-handlung ein. Aber auch zu den Anträgen dieses Ausschusses hatten einzelne Mit-glieder desselben, Hermann aus München, Eisenstuck aus Chemnitz, Moritz Mohl,von Rönne aus Berlin, Unteranträge gestellt. Die Sündfiut der Anträge schwollvon Stunde zu Stunde; denn daß ein deutscher Abgeordneter die geringste Abweichungseiner persönlichen Auffassung den allgemeinen und hvhrrn Zwecken der Nationalver-sammlung geopfert hätte, daS war nicht zu hoffen, und am wenigsten in jenen ersten