Band 
Siebenter Band.
Seite
541
JPEG-Download
 

Der Socialismus in Deutschland.

541

Dstkiiste ziehen, der etwa in der Gegend von Lauenburg die Elbe trifft, von da anden Usern der Elbe bis zur Havel folgt, dann längs der Havel und Spree durchden ganzen Netzedistrict hinläuft, und in Ostpreußen sich wieder der Küste nähert, um 'in den deutschen Ostsceprovinzen sich noch einmal tief in das Land hinein zu verlie-bn und in Esthland an der Küste zu schließen. Innerhalb dieser Linie und derOstsee, also im östlichen Holstein, Mecklenburg, den nördlichen Theilen der Marken,Pommern, West- und Ostpreußen herrscht als Grundlage der Besitzvertheilung daseroberte Rittergut. Das Rittergut selbst wieder enthält dann neben dem Haupthofedie Pacht- od^er Meierhöfe, die Erb- und Zeitpächter und die .Hintersassen, die auchhier Käthner, Insten, Tagelöhner heißen. Das Verhältniß aller dieser BesitzungenZueinander ist aber wesentlich von demjenigen in der Bauern- oder Dorfgemeindeverschiede,,, während hier die Gemeindeverbindung das Zusammenhaltende ist, ist esdort die Abhängigkeit des Grundbesitzes, und auch diese hat wieder sehr bedeutende"«terschiede. Zuerst scheiden sich dabei zwei Arten, deren Entstehung aus der jün-Sss" Zeit datirt. Das ist einerseits der Grundherr und Haupthof, andererseits derPachter und der Pacht- oder Meierhof. Der letztere steht zu dem ersten wesentlicheinem gewerblichen Verhältnisse. Die Rechte und Pflichten beruhen hier durchaus""r auf dem Vertrage; die Pachtung ist ein Unternehmen wie jedes andere, undPächter ist nur diejenige Person, welche dem Grundherrn die Grundrente erwirbtZahlt. Hier ist daher von einer persönlichen Abhängigkeit nicht die Rede; derHerr ist njck>, der Eigenthümer, sondern der Pachtcontract. Daß dabei an eine Än-derung des socialen Verhältnisses nicht gedacht werden konnte, ergibt .sich von selbst,um so n,eh^ als diese Pachtcontracte der Regel nach im Verhältnisse zu den cngli-m/" kurz sind, 7, 12, 14, auch wol 16 Jahre umfassen und keineswegs im-r erneuert werden. Ganz anders freilich steht es mit den übrigen Theilen solcheruter, und zwar muß man auch hier ein zweifaches Verhältniß scheiden. ZuerstI Nd die kleinern Grundbesitzungen der Erbpächter bis zum kleinsten Käthner undInsten herab Eigenthum des Herrn, und doch wieder binden sie ihre Besitzer, indemsie der Regel nach in der Familie bleiben, und auf diese Weise, wenn auch nichtmit dem Stoffe, so doch mit dem Ertrage, als Familiengut angesehen werden. Soerschmelzen sich hier Abhängigkeit und Selbständigkeit in eigenthümlicher Weise Ka-hm, daß diese Selbständigkeit selbst der Grund persönlicher Abhängigkeit wird. Denn^r Herr behält, mit Ausnahme der Erbpächter, über Alle das Recht, sie von ihrenGrundstücken zu entlassen; und andererseits hat daö Leben auf diesem Grundstück unddie Ernährung der Familie durch dasselbe die Insassen daran gewöhnt, sich selbst alshülflos und verloren anzusehen, wenn ihnen von dem Herrn gekündigt wird. Hierist daher eine entschiedene Unterordnung vorhanden, zu der auch noch hinzutritt,daß einerseits der Mangel an Eigenthumsrecht diese Hintersassen an Nachlässig,keit in der Wirthschaft gewöhnt, während andererseits die Abgaben und Leistun-Seu für diesen Besitz oft in hohem Grade drückend werden. So erscheint diematerielle Seite dieses Verhältnisses. Aber dasselbe hat auch eine zweite, halb po°kann/' mancher Beziehung von nicht geringerm Einflüsse bleibt. Es ist be-Gelanimts,.-"'' Anglich nnt dem Grundbesitze zugleich dem erobernden Ritter diewurde- dieses Rechte, welche auf die Gemeinde Bezug haben, verliehen»^ht der Grundherr im Wesentlichen noch gegenwärtig. Manüb^c^-» e-"' Aufhebung der Patrimonialjurisdiction nach dieser Seite hin zuae/n/. sie hat einigen, aber in jedem Falle nur einen untergeordneten EinflußK rrn « ^ dr« vorzüglichsten Rechte, welche die öffentliche Autorität des Guts-Wesen Augenblicke ungefähr ebenso hoch erhalten, wie sie jemals ge-

cbe, Guterpolizei, die Leitung des gesummten Armenwesens und das Kir-

hält»;<r^i« Patronat. Es mag uns hier erlassen werden, genauer auf die Wer-gen»» k « U-S-Hen, die durch diese Rechte entstehen; in jedem Falle ist es bekanntangekii - ^ sib eben es sind, welche eine alle Beziehungen des Lebens der Guts-r«Sen zum Gutsherrn umfassende Abhängigkeit der erstem erzeugen müssen.