206 Die Freie Stadt Bremen.
ward und welcher den Namen „vo ralol ecicisr Lonckroolit" führt, bildete gewisser-maßen das Fundamentalgeseh, an welches sich im Lause der Zeiten andere durchpraktisches Bedürfniß hervorgerufene, durch Herkommen geheiligte, aber nie aufge-schriebene Vecfassungsgrundsa'tzc anschlössen. Jeder Bürger hat bis zum Jahre 1848diese sogenannte „Eintracht" beschworen, welche 100 Jahre später, als ein vorüber-gehender Reformationskrawall den Rath abermals auf vier Wochen stürzte und dieGewalt an die sogenannten 104 Männer brachte, neu bestätigt und durch einige sehrscharfe Zusätze vervollständigt ward, durch die sogenannte „dlis^ve Lsnäracbl", diegleichmäßig mit der alten beschworen ward. Zu diesen beiden Urkunden kommt nocheine dritte, minder wichtige, das sogenannte „Stadtbuch", welches zuerst im Jahre1303 von Rath und Gemeinheit angelegt ward, und welches Gesetze und Urtheils-sprüche des Raths enthält. Der bis 1848 geltende Bürgereid verpflichtete auf jenedrei Documentc mit den Worten: „Ich will halten Tafel und Buch, sammt derneuen aufgerichteten Eintracht, die der Rath und die ganze Gemeinheit beschworen",wobei zu bemerken, daß das „Buch" wol nur den wenigsten Schwörenden bekanntwar, während die beiden „Einkrachten" in der heutzutage nicht mehr gemeinverständ-lichen alten niederdeutschen Sprache abgefaßt sind. Erst in diesem Jahrhundert über-setzte man den Bürgereid, um ihn selbst wenigstens den Schwörenden verständlich zumachen, ins Hochdeutsche. Aber der Rath hütete sich wol, an den Grundlagen derVerfassung selbst irgendwie zu rütteln, denn dieselben statteten ihn, wie man sogleichsehen wird, mit einer Machtvollkommenheit aus, wie sie, theoretisch wenigstens, fastkein deutscher Neichsfürst je besessen hat.
Die „Tafel" oder „Eintracht" vom Jahre 1433 ward aufgerichtet unter Vermit-telung und nach schiedsrichterlichem Spruche des Grafen von Hoya, des lübecker unddes Hamburger Raths und der Vertreter der bremischen Stadtkircheu. Die Urkundeenthält zunächst Vorschriften wegen einer allgemeinen Amnestie und Restitution derdurch die Revolution Beschädigten, welche „aus der Stadt gemeinem Gute" Ersatzerhalten sollen. Zugleich aber verfügt sie eine vollständige politische Restauration:„Der alte Rath soll von Stund an in den Nathstuhl sitzen gehen und da sitzen alsein vollmächtiger Rath", und „da soll der Rath, der solange der neue Rath geheißenwar, ihm und der Gemeinheit Rechenschaft ablegen zwischen jetzt und St.-Johannis-tag". Ferner aber wird der „neubestätigte Rath mit Zuthat der Gemeinheit derStadt beide Bücher, altes und neues, übersehen (revidiren) und in ein Buch bringen,wie es am nützlichsten und besten für die Gemeinheit und Stadt von Bremen , ist".Und endlich bestimmen die Schiedsleute, „daß die Gemeinheit, Kaufmann und Ämter(Zünfte) bei ihren alten löblichen Gewohnheiten, Sitten, Freiheiten und Rechten jableiben sollen und daran nicht geenget werden".
So mittelalterlich und entlegen dem Leser diese ganze Art der Vertragung vor-kommen mag, so ist es doch unzweifelhaft, daß die „Eintracht" vom Jahre 1433bis in die neueste Zeit als eine Urkunde des bremischen öffentlichen Rechts galt.Theoretiker, welche behaupteten, der Senat sei Inhaber der Souveränität nach Ana-logie der Landesherren in den monarchischen Bundesstaaten, haben sich auf die „Ein-tracht" und auf ihren Ausdruck „als ein vollmächtiger Rath" berufen, obwol esklar ist, daß im Jahre 1433 „vollmächtig" nicht so viel bedeuten konnte wie heut-zutage „souverän", da das Mittelalter diesen letztem staatsrechtlichen Begriff garnicht kannte. Unter den Praktikern haben vorzugsweise die Zünfte 'sich hinter die„Eintracht" gesteckt. Wenn sie sich in ihren Monopolen und Privilegien gefährdetsahen oder dieselben als Theile des öffentlichen Rechts anerkannt wissen wollten, someinten sie, daß ja schon die Eintracht ihnen ihre „löblichen Gewohnheiten, Sitten,Freiheiten und Rechte" auf ewige Zeiten gewährleistet habe.
- Allerdings war diese Eintracht auf „ewige Zeiten" festgestellt, und sie selbstsagt drohend: „Und wär' es, daß Jemand hier wäre, Mann oder Frau, der diesevorgeschriebenen Stücke oder welche von ihnen mit Worten oder Werken bräche oderwiderkäme und dessen vcrzeuget würde, so vorgeschrieben ist (d. h. durch sieben voll-