406 Das Osmanische Reich.
Compagnien vertheilt, von denen jede ihre» Capital», ihren Lieutenant, ihre Ser-geanten, Korporale und Gemeine, wie bei der Landarmee, hat. Der Sold und derTaim ist ebenso wie bei den Landtruppen.
Außerdem besteht ein eigenes Manne-Jnfantericregiment von 4000 Mann, un-ter dem Oberbefehle eines Brigadcgcucrals (Bahne ASkcrie Livassi). Konstantinope!ist der einzige Kriegshafen des türkischen Reichs, mit einem sehr weitläufigen Arse-nal. Schiffswerfte find außerdem in Sinope und Ercgli am Schwarzen Meere,in Mitylcne und auf der Insel NhodoS.
Cultus.
Der Islam ist die Staatsrcligion, also die einzige, für welche der Staat ekwaSthut- Da der Koran zugleich religiöses und bürgerliche- Gesetzbuch, so fallt in mo-hammedanischen Staaten Theologie und Jurisprudenz zusammen, und die DienerdcS Cultus und der Rechtspflege heiße» gemeinschaftlich Ulcma. Sie bilden indessenkeine so fest gegliederte und organisirte Corporation, wie der römisch-katholische Kle-rus. Dir beiden Hauptzweige der Ulcma habe» sich außerdem schon früh geson-dert. Der Cultus wird aus den Besitzungen der Moscheen (Wakuf, Plur. Evkaf)unterhalten; erst in neuerer Zeit ist ein Zuschuß aus der Staatskasse crsoderlich gt'worden. Die Gotteshäuser sind zweierlei Art: Dschami und Medschid. In denerster» wird daS Freitagsgebet für den Monarchen verrichtet, in den andern nichl-Das vollständige Personal einer Dschami zerfällt in fünf Classen: 1) Scheich oderAaiz, die gewöhnlichen Prediger; 2) Chatib, eigentlich Dclegirte des Sultans, b><in seinem Name» daS FreitagSgcbet verrichten; 3) Jmam, welche den gewöhnlichenMoscheendienst verrichten, außerdem die Ehen einsegnen und bei Beerdigungenfuimionireu: sie entsprechen also den gewöhnlichen Pfarrern; 4) Muezzin, welchedir fünf Gebetszeitcn von den Minarets abrufen; 9) Kajim, welche den innernDienst der Moscheen versehen, und also den Küstern oder Sacristancn entspreche"'Nur die beiden ersten Classen gelten als Ulema. Die kaiserlichen Moscheen, d. h-die von einem Sultan erbaut und dotirt sind, haben gewöhnlich einen Scheich'einen Chatib, zwei, drei oder vier Jmam, 12 Muezzin und 20 Kajim. Aus de"Dörfern ist gewöhnlich nur ein einziger Geistlicher, welcher zugleich Jmam, Muezz>?und Kajim ist. ..
Die nichtmohammedanischen Confessionep haben jede in Konstantinopel ihr gtw'licheS Oberhaupt, daS zugleich die Gesammtheit seiner Glaubensgenossen bei"Pforte in weltlichen Angelegenheiten vertritt, und auch in bestimmten Fällen Cw>und CriininaljuriSdiction ausübt. Derselbe ertheilt z. B. Ehcconsense, führt t»Civilregisttr, entscheidet in Erbstrcitigkcitcn, scheidet Ehen u. s. w.
Aus die Verfassung der griechischen, armenischen und der andern Kirche»hier nicht eingegangen werden. Doch müssen wir einige statistische Notizen mitthei^Die griechische Kirche hat in Konstantinopel einen Patriarchen, mit deindicak „Se. Heiligkeit" ss^-provoev-y«:), welcher da» geistliche Oberhaupt der gr>"^fchcn Kirche im türkischen Reiche ist. Unter ihm stehen 86 Metropoliten. AUtze^dem gibt eS noch drei Patriarchen: in Alexandriezi, Antiochien und Jerusalem,vier Erzbischöfe: von Cypern, Litidscha, Skarpatho und Kasso, und Mazzovo, die u>abhängig von dem Patriarchen in Konstantinopel sind. ....
Die armenische Kirche hat vier Patriarchen, nämlich in Konstantinopel, S>,Achtamar und Jerusalem. Unter dem ersten stehen 90, unter dem von Slsunter den, von Achtamar 7, und unter dem von Jerusalem 7 Bischöfe und VariableDie katholischen Armenier haben einen Patriarchen In Konstantinopel, der i ^gleich die syrische» und nestorianischen Katholiken bei der Pforte vertritt, undAutoritär sich über 22 Sprengel erstreckt. ,^l-
Die römisch-katholische Kirche hat gleichfalls nur einen Patriarchen, unt"chein drei Erzbischöfe (Aleppo, Tyru«, Bscharrai), drei Metropolitendon, Akka), drei Oberpriester (DamaSkuS, Alexandrien und Damiclte), vier