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Achter Band.
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514 Das Königreich Dänemark.

kann von dem Betreffenden sogleich bei einem höher» Nichterstuhl appellirk werden.Niemand kann einer Präventivhaft für ein Vergehen unterworfen werden, welchesblos Geldstrafe oder einfaches Gefängniß nach sich zieht. Die Wohnung ist unver-letzlich; Hausuntersuchung, Beschlagnahme und Untersuchung von Briefen und an-dern Papieren kann, wo kein Gesetz eine Ausnahme rechtfertigt, nur nach AuSspruchder Gerichte stattfinden. Das Eigenthum ist unantastbar; Niemand kann genöthigtwerden, sich seines Eigenthums zu entäußern, als im Falle, wo das Gemeinwohl esverlangt. Dies kann aber nur in Folge eines GesctzcS und gegen vollständige Ent-schädigung geschehen. Alle Beschränkungen in der freien und gleichen Berechtigungzum Erwerbe, die nicht in dem allgemeinen Wohle begründet sind, sollen durch Ge-setze aufgehoben werden. Wer sich selbst und die Seinigen nicht ernähren kann,während diese Versorgung auch keinem Zweiten obliegt, ist berechtigt, von seinerGemeinde Unterstützung zu erhalten; doch muß er sich den Verpflichtungen unter-werfen, welche die Gesetze in dieser Beziehung auferlegen. Die Kinder, deren Al-tern nicht im Stande sind, für ihre Erziehung zu sorgen, erhalten freien Unterrichtin den Volksschulen. Jeder ist berechtigt, durch die Presse seine Gedanken zu ver-öffentlichen, doch unter Verantwortlichkeit vor den Gerichten; Censur oder anderePräventivmaßregeln können nie wieder eingeführt werden. Die Staatsbürger habendas Recht, ohne vorhergehende Erlaubniß zu jedem gesetzlich erlaubten Zwecke Vereinezu schließen. Kein Verein kann durch Veranstaltung der Regierung aufgehoben wer-den. Es können jedoch Vereine vorläufig verboten werden; aber dann soll sofortAnklage gegen den Verein zur Aufhebung desselben eingereicht werden. Die Staats-bürger haben das Recht, sich unbcwaffnet zu versammeln. Die Polizei hat dasRecht, öffentlichen Versammlungen beizuwohnen. Versammlungen unter freiemHimmel können verboten werden, wenn man von ihnen Gefahr für die öffentlicheRuhe befürchten darf. Bei Auflaufen darf die bewaffnete Macht, wenn sie nichtangegriffen wird, nur bann einschreiten, nachdem die Menge drei mal im Namendes Königs und des Gesetzes vergebens aufgefodert worden ist, sich zu zerstreuen.Ein jeder waffenfähige Mann ist verpflichtet, mit seiner Person zur VertheidigungdeS Vaterlandes beizutragen nach den nähern Bestimmungen, welche das Gesetz vor-schreibt. DaS Recht der Communen, unter Aufsicht des Staats selbständig ihreAngelegenheiten zu verwalten, wird durch ein Gesetz geordnet werden. Ein jede« inder Gesetzgebung an Adel, Titel und Rang geknüpfte Vorrecht ist abgeschafft. KeinLehen, Stammhaus oder Fideicommiß kann für die Folge errichtet werden. Es solldurch Gesetz festgesetzt werden, wie die jetzt bestehenden in freies Eigenthum überge-hen können. Vorschläge zu Veränderungen in, oder Zusätze zu diesem Grundgesetzekönnen nur auf einem ordentlichen Reichstage vorgebracht werden. Wird der des-fallsige Beschluß in unveränderter Gestalt vom nächste» ordentlichen Reichstage ange-nommen und vom Könige bestätigt, dann werden beide Things aufgelöst und allge-meine Wahlen sowol zum VolkSthing als zum Landesthing vorgenommen. Wirdder Beschluß zum dritten male von dem neuen Reich-tage in einer ordentlichen oderaußerordentlichen Zusammenkunft angenommen und vom Könige bestätigt, dann isier Grundgesetz.

Da» Ministerium von, November 1848; Wendung zur Tesammtstaatspolitik; der Friede mitPreußen und Deutschland; die Besitznahme von Schleswig.

Da- so lange ersehnte Ziel, Dänemark in die Reihe der konstitutionellen Stao^ten eintreten zu sehen, war somit erreicht. Seine neue Verfassung war zugleichweit freisinniger als wenige Jahre vorher selbst die kühnsten Wünsche gegangen wa-ren. Die norwegische Constitution gab da- Vorbild ab, nachdem man daS dänischeGrundgesetz entworfen hatt,. Dieses Abbild geht aber, wen» man von dem abso-luten Veto absieht, an dessen Stelle Norwegen da« su«pensive hat, m Bezug ausVolk-freiheit noch weiter al« da« Vorbild. In Norwegen ist das Wahlrecht durcheinen Census beschränkt, indem e« nur von den grundbcsitzenden Staatsbürger» aus-