^ Das Angloiiidische Reich. ' 71S
soldungen. Alle frühern Vorkehrungen zur Erhöhung der Steucrertra'gnisse, so hießes unter Andcrm in den Instruktionen Cornwallis', hätten zu keinem günstigenZiele geführt; die Rückstände aus verflossenen Jahren, die Schulden der Compagniewären immer gewachsen. Das wirkliche Erträgniß der Steuern bleibe beinahe umein ganzes Drittel hinter dem Voranschlag zurück/ und die indische Schuld belaufesich auf mehr als K2 Millionen Rupien, mit einem Zinse von 8^ von. Hundert.Man könne ja unter den bestehenden Verhältnissen auf gar kein bleibendes sicheresEinkommen mehr rechnen: Dem müsse abgeholfen werden. Am besten wäre es wol,die Grundsteuer öffentlich zu versteigern, und die Ländereien den MeistbietendenGrundherren auf ewige Zeiten, wie bereits die ursprüngliche Bill Pitt's verlangthabe, zu überlassen. Wie diese Generalpächter die Steuern unter den Grundholdenvertheilen wollten, Das bleibe ihnen überlassen. Cornwallis überzeugte sich bald vonder Unmöglichkeit, diese Aufträge sogleich ins Leben zu rufen. „Man wisse nicht,welche Rechte die verschiedenen Classen der Bevölkerung an Grund und Boden hät-ten, noch wisse man, ob dieser bereits überlastet sei oder mit noch größern Abgabenbelegt werden könnte." Der Obcrstatthalter verordnete anfänglich blos jährlicheSteuersätze, und ließ unterdessen, vermittelst der Einnehmer, Nachforschungen anstel-len und Erkundigungen einziehen, um hierauf eine bleibende Grundsteuer zu gründen.Den Renteiämtern wurde zu gleicher Zeit die Gerichtsbarkeit und die Polizei inihren Bezirken übertragen, was später (1793), der vielen Misständc wegen, wiederaufgehoben wurde. Man fand, daß der Ackerbau und der innere Verkehr in denletzten Jahren bedeutend abgenommen hatten. Die Landbevölkerung ging mit schnel-len Schritten der Armuth und dem Elend entgegen, und zwar nicht blos dieBauern, sondern auch die großen Grundherren. Im Verlaufe von vier bis fünfJahren war der neue Kataster für die Kreise Bengalen, Benares, Bihar und Orissavollendet (Nov. 1791); er lieferte den Nachweis einer Grundsteuer von ungefähr42 Millionen Gulden leichten Geldes. Die Erträgnisse der Monopole von Salzund Opium, welche sich in der Folge auf so bedeutende Summen bcliefen, waren hier-bei nicht mit gerechnet. Auf diesem Grunde ward zuerst eine zehnjährige und, nach-dem der Hos der Directoren - seine Zustimmung gegeben, am 22. März 1793 dieewige Steuerrolle eingeführt. Das Ergebniß der Grundsteuer aus den Jahren 1789—99 soll unveränderlich fortbestehen. Nur die gleichzeitige Theilung Polens bietetein ähnliches Verbrechen dar gegen Eigenthum und Menschenrecht. Die zahlreichenBewohner dieser Länder (die der Präsidentschaft Bengalcns allein wurde damals auf39 Millionen geschätzt), welche sich seit dem Beginne des brahmanischcn Staatseines freien, echte» Grundbesitzes erfreuten, und den sie, unter den wiederholtenEroberungen und Zerstörungen der Afghanen, Mongolen und Türken bewahrt hat-ten — sie waren nun sämmtlich mit einem male zu elenden irischen Pächtern herab-gewürdigt, die, sobald sie den auferlegten Grundzins nicht zahlten oder nicht zahlenkonnten, von Haus und Hof, von dem Gute ihrer Väter weggejagt wurden. Einerblicher Adel, Scmindare oder Grundholden genannt, ist an die Stelle der ur-sprünglichen kleinen Eigenthümer getreten.
Nach dem Gesetze der Brahmanen gehört das Feld Demjenigen, der es vonn Gesträuch reinigt und urbar macht; Demjenigen gehört das Wild,
esten Spieß es erlegt; die königliche Gewalt ist zur Regierung der Menschheit undzur Ausrottung des Bösen eingesetzt. Zu diesem Ende erhebt der Fürst Steuernnd empfangt Strafgelder; dem Könige gebührt aber keineswegs das Eigenthums-der e?" und Boden. „Würde er doch in diesem Falle der Herr sein auch
laae ^ andern Bcsitzkhums seiner Unterthanen!" Nicht dem König,
das ein indischer Wcltwciscr, gehört die Erde; sie ist im Gegentheile
ik '^nthum aller Wesen, die darauf leben; die Früchte der eigenen Arbeit mögenund Die Steuer wird für die nothwendigen Ausgaben im Staate erhoben
ein I>ch "ach der Natur des in drei Classen getheilten Lander. Die erste zahlt
^tchstel, die zweite ein Achtel und die dritte ein Zwölftel des rohe» Ertrags.