Das Augloindische Reich. 737
Bis zur Vollendung der neuen Organisation blieb Stadt und Festung Lahor vonbritischen Regimentern beseht, jedoch blos zum Theil auf Unkosten der Sikhregierung.Alle noch im Pendschab befindlichen und in einer der vier Schlachten gegen dieBriten gerichteten Kanonen wurden den Siegern ausgeliefert. 220 waren frühererbeutet worden. Auch sollte den Engländern, sobald die Regierung von Lahordarum ersucht würde, der Durchzug durch ihre Länder gewährt werden. Der Ma-haradschas verpflichtete sich, gleichwie Gulab, keine Europäer oder Amerikaner inseine Dienste zu nehmen, noch die Grenzen seines Landes, ohne Zustimmung derbritischen Beamten, in irgend einer Weise zu verändern. Die innere Verwaltungdes Staats, mit Ausnahme der Aufsicht über die Schiffahrt, den Handel und dieZölle längs der Satledsch, Bias und des Indus, blieb der Sikhregierung überlassen.Die englischen Behörden sollten nur dann, wenn sie hierüber befragt würden, ihrnnt Rath und That beistehen. Man sieht, daß den Jüngern des Nanak kaum einSchatten der Selbständigkeit blieb, und selbst dieser Schatten niußtc, noch ehe dasJahr zu Ende ging, dem unmittelbaren Gebote der Engländer weichen.
Die Königin-Mutter sowie ihr Vezier und Liebhaber Lal Singh brachen als-bald den Vertrag: sie suchten dem verhaßten Gulab Unruhen zu erregen und die
Ordnung seines Fürstenthums zu hindern. Zu dem Zwecke ermunterten sie in Brie-
sen den Statthalter Kaschmirs, Schech Jmameddin, er möge die Fahne des Auf-ruhrs erheben und sich dem neuen Gebieter Widersehen. Jmameddin folgte demWunsche, und fand auch bei den Bewohnern, deren sieben Achtel sich zum Islambekennen (die ganze Bevölkerung wird auf 200000 Seelen gerechnet), großen An-hang. Der Fürst von Dschamu suchte bei dem Lehnsherrn Hülfe; ein englischesHeer zog im Vereine mit Sikhtruppcn gegen den Rebellen. Schech Jmam war> nicht im Stande, dem Sturm zu begegnen. Er bat um sicheres Geleite, kam ins
feindliche Lager, und übergab die Briefe des treulosen Veziers, der vergebens die
eigenhändigen Zeugnisse seines Verraths zu leugnen suchte. Der Vezier mußte(4. Dec. 1846) seiner Stelle entsetzt und den Engländern übergeben werden, welche ihnnach der Beste Agra abführten, um ihn hier, wie so viele andere Fürsten Hindostans,als Staatsgefangener sein Leben beschließen zu lassen. Ihm folgte bald die Königin-Mutter selbst, Rani Tschanda, welcher Benarcs, das indische Rom, als Verbannungs-vrt angewiesen ward. Ihre spätere romantische Flucht nach Nepal (April 1849)war von keinem Nachtheile; sie brachte der indischen Regierung im Gegentheile einenbedeutenden Gewinn an der versprochenen Pension.
Der Oberstakthalter hatte schon früher den Sikh erklären lassen, die englischenTruppen würden, indem die Zeit, welche diese nach dem Vertrage im Pendschab zuverbleiben hätten, zu Ende, Lahor bald verlassen. Jetzt ward hinzugefügt, die Häupt-linge mochten einen neuen Vezier wählen, oder in irgend anderer Weise für dieRegierung des Reichs Sorge tragen. Nach wiederholten Berathungen erklärtendiese einstimmig: sie seien ohne englische Besatzung nicht im Stande, die Ruhe zuerhalten. Sie baten, man möge, wenn auch nur auf Monate, einen Theil derfremden Truppen in Lahor belassen, bis ein einheimisches Heer neu organisirt wer-den könnte. Der Statthalter verstand sich unter keiner Bedingung dazu, eine Re-gierung zu unterstützen, welche in selbständiger Weise, ohne unmittelbaren Einflußder englischen Behörden handeln könnte. Die Regentschaft fügte sich demnach allenAnsoderungen. Nach dem neuen Vertrage hat der Befehlshaber der britischen Be-1 satzung volle Macht, die Angelegenheiten deS Reichs in jedem Zweige der Verwal-zu beaufsichtigen und zu leiten. Ihm ist der NegentschastSrath untergeordnet,dessen Mitglieder ohne seine Zustimmung nicht verändert werden dürfen. Dieser.^äth muß Sorge tragen, daß die 22 Lakh Rupien für den jährlichen Unterhaltder fremden Besahung zur bestimmten Zeit ausbezahlt werden. Alle diese Vorkeh-rungen sollen bis zur Großjährigkeit des Maharadschah, bis nach Vollendung seinessechzehnten Jahres (4. Sept. 1854) dauern; sie können jedoch auch früher aufge-lle Gegenwart. VlII, 47