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Zehnter Band.
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420 Algerien.

stöbe derer in Frankreich zu bemessen. In Frankreich mag eine Familie wol vondem Ertrage eines kleinen Besitzes leben können, dessen Cultur keine großen Schwie-rigkeiten darbietet, keine außerordentlichen Anstrengungen erheischt. Anders in Afrika,wo Alles von, Grunde aus zu schaffen ist, wo die Arbeitskraft des Einzelnen sichoft unzulänglich erweist, und wo namentlich der Landmann fast ausschließlich aufden Getreidebau beschränkt ist, dessen Ertrag so vielen Chancen unterliegt. ESliegt daher zu Tage, daß nur die Cultur im Großen den Verhältnissen Algeriensangemessen ist und nur durch sie eine gesunde Colonisation herbeigeführt werdenkann. Dies hat die Verwaltung denn auch in den letzten Jahren eingesehen, undso ist denn das System der Concessionen von Ländereien entstanden. Einige fran-zösische Grundeigenthümer machten den Anfang, indem sie größere Strecken Terrainin Algerien kauften und mit genügenden Mitteln cultivirten. Der Erfolg war fastüberall, wo die Leitung eine geschickte, so günstig, daß mehr und mehr die franzö-sische Spccularion ihr Augenmerk auf Algier richtete.

Was die bestehende Gesetzgebung hinsichtlich der Concessionen betrifft, so hatsich Der, welcher eine solche Concession wünscht, für das Civilgebiet an den Präfec-ten des betreffenden Departements, für das Militärgebiet aber an den Commandan-ten der betreffenden Militärdivision zu wenden. Die Personen, welche nicht in Al-gerien wohnen, dürfen sich auch an den Kriegsminister in Paris wenden. In denbetreffenden Petitionen muß der Umfang des gewünschten Terrains genau angegeben,ferner müssen Moralitäts- und Vermögensverhältnisse durch beglaubigte Zeugnissenachgewiesen werden. Das Minimum von Vermögen, welches erfoderlich, beträgt1500 Francs. Wer diese Summe nachweist, erhält 3 — 4 Hectaren Land in einemder Dörfer, deren Anlage gerade in, Werke ist. Die Petenten empfangen jedochnichts als den Grund und Boden, alles Übrige, wie Bauten, Pflanzungen undCultur, müssen sie aus ihren Mitteln bestreiken. Wenn die Petenten sich nicht eheran Ort und Stelle begeben, als bis ihr Gesuch bewilligt ist, so müssen sie einenBevollmächtigten ernennen, welcher von der betreffenden Ortsbchörde das Terrainin aller Form übernimmt. Die Colonisten, ihre Familie, sowie alle Personen, welchesie für ihren neuen Besitz in Dienst nehmen, erhalten bei der ersten Überfahrt freieReise zur See. Alle Concessionen von Terrain unter 50 Hectaren werden von denPräfecten, die von 50 —100 Hectaren vom Eeneralgouverneur auf Antrag desPräfecten, endlich die von 100 Hectaren und darüber vom Kaiser, auf Antrag desKriegsministers und nach Anhörung des Staatsraths ertheilt.

Bei der algerischen Colonisation hat man drei Kategorien zu unterscheiden, näm-lich: die sogenannten oentre8 cls Population, d. h. Landgemeinden theils von selbstän-digen Colonisten bewohnt, theils von solchen, welche der Staat dort hinsendet undunterstützt; sodann die Ackerbaucolonien, welche durch Decret der Nationalversamm-lung vom 19. Sept. 1848 begründet worden sind, und endlich die Terrainconcessionen.

Die nachstehende Übersicht gibt den Zustand, wie er Ende 1851 war:

s) Civilgebiet:

Provinz: Männer?

Frauen:

Kinder bis sie« Kamilien-ben Jahren: Häuser:

SomedirteS Terrain:

Disponible« Terrain?

Algier . . 11583

7165

5011

2474

23965 Hectaren.

2118 Hectaren.

Oran . . 1256

830

651

567

6628

„

3113

Konstantine 2294

814

589

1063

13420

„

5284

dj

Militärgebiet:

Algier . . 1538

646

380

441

2020

1297

Oran . . 1388

761

556

912

30395

8530

Konstantine 1208

325

153

247

3859

11125

Zusammen 18847

10541

7340

5704

80289 Hectaren.

31470 Hectaren.