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stöbe derer in Frankreich zu bemessen. In Frankreich mag eine Familie wol vondem Ertrage eines kleinen Besitzes leben können, dessen Cultur keine großen Schwie-rigkeiten darbietet, keine außerordentlichen Anstrengungen erheischt. Anders in Afrika,wo Alles von, Grunde aus zu schaffen ist, wo die Arbeitskraft des Einzelnen sichoft unzulänglich erweist, und wo namentlich der Landmann fast ausschließlich aufden Getreidebau beschränkt ist, dessen Ertrag so vielen Chancen unterliegt. ESliegt daher zu Tage, daß nur die Cultur im Großen den Verhältnissen Algeriensangemessen ist und nur durch sie eine gesunde Colonisation herbeigeführt werdenkann. Dies hat die Verwaltung denn auch in den letzten Jahren eingesehen, undso ist denn das System der Concessionen von Ländereien entstanden. Einige fran-zösische Grundeigenthümer machten den Anfang, indem sie größere Strecken Terrainin Algerien kauften und mit genügenden Mitteln cultivirten. Der Erfolg war fastüberall, wo die Leitung eine geschickte, so günstig, daß mehr und mehr die franzö-sische Spccularion ihr Augenmerk auf Algier richtete.
Was die bestehende Gesetzgebung hinsichtlich der Concessionen betrifft, so hatsich Der, welcher eine solche Concession wünscht, für das Civilgebiet an den Präfec-ten des betreffenden Departements, für das Militärgebiet aber an den Commandan-ten der betreffenden Militärdivision zu wenden. Die Personen, welche nicht in Al-gerien wohnen, dürfen sich auch an den Kriegsminister in Paris wenden. In denbetreffenden Petitionen muß der Umfang des gewünschten Terrains genau angegeben,ferner müssen Moralitäts- und Vermögensverhältnisse durch beglaubigte Zeugnissenachgewiesen werden. Das Minimum von Vermögen, welches erfoderlich, beträgt1500 Francs. Wer diese Summe nachweist, erhält 3 — 4 Hectaren Land in einemder Dörfer, deren Anlage gerade in, Werke ist. Die Petenten empfangen jedochnichts als den Grund und Boden, alles Übrige, wie Bauten, Pflanzungen undCultur, müssen sie aus ihren Mitteln bestreiken. Wenn die Petenten sich nicht eheran Ort und Stelle begeben, als bis ihr Gesuch bewilligt ist, so müssen sie einenBevollmächtigten ernennen, welcher von der betreffenden Ortsbchörde das Terrainin aller Form übernimmt. Die Colonisten, ihre Familie, sowie alle Personen, welchesie für ihren neuen Besitz in Dienst nehmen, erhalten bei der ersten Überfahrt freieReise zur See. Alle Concessionen von Terrain unter 50 Hectaren werden von denPräfecten, die von 50 —100 Hectaren vom Eeneralgouverneur auf Antrag desPräfecten, endlich die von 100 Hectaren und darüber vom Kaiser, auf Antrag desKriegsministers und nach Anhörung des Staatsraths ertheilt.
Bei der algerischen Colonisation hat man drei Kategorien zu unterscheiden, näm-lich: die sogenannten oentre8 cls Population, d. h. Landgemeinden theils von selbstän-digen Colonisten bewohnt, theils von solchen, welche der Staat dort hinsendet undunterstützt; sodann die Ackerbaucolonien, welche durch Decret der Nationalversamm-lung vom 19. Sept. 1848 begründet worden sind, und endlich die Terrainconcessionen.
Die nachstehende Übersicht gibt den Zustand, wie er Ende 1851 war:
s) Civilgebiet:
Provinz: Männer?
Frauen:
Kinder bis sie« Kamilien-ben Jahren: Häuser:
SomedirteS Terrain:
Disponible« Terrain?
Algier . . 11583
7165
5011
2474
23965 Hectaren.
2118 Hectaren.
Oran . . 1256
830
651
567
6628
„
3113
Konstantine 2294
814
589
1063
13420
„
5284
dj
Militärgebiet:
Algier . . 1538
646
380
441
2020
1297
Oran . . 1388
761
556
912
30395
8530
Konstantine 1208
325
153
247
3859
11125
Zusammen 18847
10541
7340
5704
80289 Hectaren.
31470 Hectaren.