Band 
Zehnter Band.
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528
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528 Iudeirthum.

1) Die Juden vor dem Beginn der gegenwärtigen Bewegung.

Wir beginnen unsere Darstellung etwa mit der Mitte des vorigen Jahrhun-derts, mit der Wirksamkeit Moses Mendelssohns. Aber wie wir in Diesem den erstenhervorragenden und bewußten Vertreter der neuen Cultur- und Neligionsepoche er-kennen, von der wir zu reden haben, so können wir ihn doch keineswegs für denSchöpfer, sondern nur für den Verkünder dieser Epoche halten, nachdem dieselbedurch die vorangegangenen Ereignisse und Zustände bereits still und allmälig vorbe-reitet worden war. Wir müssen vielmehr den ersten und eigentlichsten äußern An-stoß zur gegenwärtigen Bewegung im Judenthum in der Reformation und ihremEinfluß auf die germanischen Völker erkennen, der freilich erst im 17. Jahrhundertsich geltend machte: in der Proclamirung des Rechts der Denk- und Glaubens-freiheit und in dem Kampf für Duldung und Gleichberechtigung einer andersglau-benden Minorität. Die stillen Wirkungen dieser innern Berührung und Wechsel-wirkung zwischen dem Protestantismus und dem sich vorbereitenden Wiedereintrittdes Judenthums und seiner Bekenner in das Leben und die Geschichte der Gegen-wart bilden den Boden, auf dem die bewußte Wirksamkeit von Männern sich ent-wickeln mußte, die von beiden Seite» die Annäherung der bisher schroff gesondertenGebiete anbahnten.

Welches aber war, ehe diese Wirkungen einer neuen Epoche der allgemeinenCultur sich bemerkbar machten, die Bildung, die politische und sociale Stellung unddie Religion des Juden? Wir werde» bei der Beantwortung dieser Frage unsereDarstellung unmöglich auf alle die verschiedenartigen Gebiete ausdehnen können, indenen Juden wohnen, sondern unser Augenmerk vorzüglich auf das christliche Eu-ropa richten, und bemerken ausdrücklich, daß wir von den Zustände» und der Ent-wickelung ganz absehen müssen, die sich schon in einer viel frühern Zeit unter denmaurisch-spanischen Juden sowie zum Theil noch später unter den Abkömmlingenderselben entfaltete.

Äußere Zustände; entwürdigende Ausschließung.

Der Jude des Mittelalters und der nächsten Jahrhunderte, die demselbenfolgen, befand sich außerhalb der Gesellschaft und außerhalb des öffentlichenRechts. Sei» Leben, sein Besitz, seine Arbeitskraft sind nicht sein Eigenthum,sondern zunächst des Kaisers oder des Vasallen, der mit dem Judenrccht vondemselben belehnt ist. Der Leibeigene, in wie tiefer Abhängigkeit er auch vondem Grundherrn steht, befindet sich doch selbst diesem gegenüber in einem ge-wissen nach allgemeinen Normen geregelten Nechtszustande. Der Jude ist Gegenstandder schrankenlosen Willkür Dessen, der das sogenannte Schutzrecht über ihn übt.Eben dieser Schutz ist aber der Ausdruck der absoluten Rechtlosigkeit, da er jederGewaltthätigkeit Dritter insoweit preisgegeben ist, als dieser Schutz nicht reicht.Völlig recht- und schutzlos aber ist der Jude seinem Schutzherrn gegenüber, der ihnnach Belieben mit Steuern belastet, in seiner Lebens- und Erwerbsthätigkeit be-schränkt, ihn seines Besitzes beraubt, oder Andere ihrer Verpflichtungen gegen ihnentbindet, ihn in der Übung seiner Religion beschränkt, oder ihn aus seinem Wohnsitzvertreibt. Der Jude gehört zum sachlichen Inventar des kaiserlichen Kronguts oderdes Lehnbesihes, den der Inhaber nach Ermessen zu verwerthen oder sich dessen zuentäußern hat. Seine Duldung, sein Schuh, seine Befugnisse fließen lediglich ausder Rücksicht auf den Vortheil, den der sogenannte Schutzherr daraus schöpft. DerJude, der den Grund und Boden, über welchen sich dieser Schutz ausdehnt, tem-porär verläßt, wird einerseits einer Waare gleich geachtet, deren Einlaß oder Durch-gang durch das nächste Gebiet untersagt oder nur gegen einen beliebigen Zoll ge-stattet ist, und andererseits ist er vogelfrei, insofern er sich nicht auf jedem neuenGebiet, das er berührt, den ausdrücklichen Schutz des Grundherrn erkauft hat.„DieTödtung eines Juden wird im Übrigen nur mit einer Geldstrafe belegt, als Äqui-valent des Verlustes, den der grundherrliche Eigenthümer oder der Kaiser durch