Schweden.
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ser Staatsralh soll zusammengesetzt sei» aus drei Mitgliedern ohne Portefeuille (con-sultative Minister) und aus sieben Chefs der verschiedenen Abtheilungen der Ver-waltung (Departements). Diese Chefs sind: der Minister der Justiz, der Ministerder auswärtigen Angelegenheiten, der Kriegsminister oder der Chef des Depar-tements für die Vertheidigung zu Lande (Landtförswars-departementet), der Mini-ster der Marine oder der Chef des Departements für die Vertheidigung zur See(Sjösörswars-departementet), der Minister der Angelegenheiten der bürgerlichen Ge-sellschaft oder der Chef des Civildepartements, der Minister der Finanzen, der Cul-lusminister oder der Chef des Kirchendepartements. Die Minister, die für die Rath-schläge verantwortlich, sollen im Conseil ihre Meinungen äußern; der König alleinaber beschließt. Der König geht Bündnisse und Verträge ein mit auswärtigenStaaten; er berathet sich jedoch vorher mit dem Minister des Auswärtigen im Bei-sein eines andern Ministers. Will der König Krieg beginnen oder Frieden schließen,so beruft er alle Mitglieder des Staatsraths zu einem außerordentlichen Conseil, indem Jeder einzeln seine Meinung äußern soll. Der König faßt und vollführt dannden Entschluß, welchen er am nützlichsten für das Land erachtet. Der König richtetin der letzten Instanz. Dies Recht des Königs ist an zwölf von ihm ernannte ge-jetzkundige Männer übertragen, Jnstizräthc genannt, welche „das höchste Gericht desKönigs " ausmachen. Der König hat das Recht Verurtheilte zu begnadigen. DerKönig ernennt im Conseil geborene Schweden zu den Ämtern, zu welchen die könig-liche Vollmacht nöthig ist. Fremde dürfen zwar in militärischen Ämtern verwendetwerden, doch nicht als Commandanten der Festungen. Der König verleiht die ade-lige Würde und ernennt zum Freiherr« und Grasen. Alle Verordnungen und Re-scripte, die von dem König ergehen, sollen von demjenigen Minister unterzeichnet(contrasignirt) sein, der die Angelegenheit im Conseil vorgetragen. Im Falle dieserMinister den Entschluß des Königs als dem Grundgesetze zuwider erachtet, soller dies im Conseil anzeigen. Dringt der König jedoch darauf, daß sein Entschlußöffentlich erlassen werde, so ist es die Pflicht des Ministers seine Contrasignationzu verweigern und von seinem Amte zurückzutreten, das ihm nicht wieder übertra-gen werden darf, bis die Stande des Reichs sein Verfahren geprüft und gebilligt.
Die „Reichstagsordnung" enthält folgende Bestimmungen: Die Vertreter deSschwedischen Volks sind in vier Stände vertheilt: der Adel (Nidderskapet och Adeln),die Geistlichkeit, die Bürger und der Bauernstand. Die Stände des Reichs sollenjedes dritte Jahr zum ordentlichen (lagtima) Reichstag zusammentreten; außerdemkann der König sie zur außerordentlichen (urtima) Versammlung berufen, wenn erElches für nöthig erachtet. Die Reichstage sollen immer in der Hauptstadt desLandes gehalten werden, insofern nicht ein feindlicher Einfall oder andere Hinder-wsse von Wichtigkeit solches unmöglich oder für die Freiheit und Sicherheit derReichsstände gefährlich machen. Jedes Haupt einer adeligen Familie vertritt diesebei dem Reichstage; der Präses des Adels (Landtmarskalk) wird von dem Königeernannt. Die Bischöfe und der sogenannte Pastor primarius zu Stockholm sindMitglieder des geistlichen Standes, dessen Präses oder Sprecher (Talman)A^bischos ist; die übrigen Mitglieder werden gewählt, theils von den Priesternt Reichs, theils von den Akademien. Zur Vertretung des Bürgcrstandes wählen>e Städte einen oder mehre Bevollmächtigte, deren Talman der König ernennt. DerBauernstand besteht aus Repräsentanten der Bauern auf dem Lande; der Talmanwie auch der Secrekär dieses Standes werden von dem Könige ernannt. Sogleichspätestens innerhalb acht Tage nach der Eröffnung -des Reichstag« erwählen dieStande unter sich Mitglieder, und zwar in gleicher Zahl von jedem Stande, für dieDeputationen oder Ausschüsse (Utskott), welche die Ängelegenheiten vorbereiten s»llen.Diese sind: der Constitutionsausschuß, dem es übertragen ist die Minister, welcheden Gesetzen des Landes zuwidergehandelt oder irgendeine Verletzung dieser ange-rathen, vor ein besonderes Gericht (Niksrätt) zu federn, wie auch Änderungender Grundgesetze vorzuschlagen und zur Behandlung aufzunehmen; der Staatsaus-