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Eilfter Band.
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98 Schweden.

sm Zeugnissen ernennt. Früher sollte jeder Lehrer, der sich um eine Stelle bewarb,in dem Bischofsthum (Stift) geboren oder erzogen sein, wo er ein Lchreramt er-langen wollte, und im entgegengesetzten Falle mußte ihm der König erst das Jndi-genat verleihen. Damit die Lehrer wenigstens durch die AuSsicht auf eine günsti-gere Zukunft einigen Ersatz für den geringen Lohn hatten, war ihnen gestattet, wennsie sich um priesterliche Ämter bewarben, doppelte Dienstzeit als Schullehrer zu be-rechnen, sodaß jedes Jahr, das sie im Dienst der Schule verbracht hatten, als zweiJahre galten, wenn ihre Ancicnnetät als Geistliche in Frage kam.

Schon auf dem Reichstage von 1840 erhielt die wichtige Frage über die Ver-besserung des Volksunterrichts durch Errichtung von Volksschulen in allen Kirchspie-len einen mächtigen Impuls, und der damalige Kronprinz Oskar suchte zugleich mitBeihülfe der Publicität das Resultat in erfreulicher Weise zu fördern. Es erschien,als Folge der Beschlüsse der Stände jenes Reichstags, zwei Jahre nachher die könig-liche Verordnung von 1842, die Einrichtung der Volksschulen betreffend. Man glaubtedaher, daß die Reform auch in Hinsicht der Elementar- (d. h. beziehungsweise hö-hern) und der Hochschulen bei dem neuen Könige einigen Anklang finden werde,aber diese Erwartung ging nicht ganz in Erfüllung. Von dem damaligen Cultus-minister, Silfvcrstolpe, ward mit Beihülfe erfahrener Schulmänner ein Plan aus-gearbeitet und den Reichsständen im Jahre 1847 vorgelegt, wonach mit großer Sach-kenntniß die veralteten und der neuern Zeit nicht angemessenen Methoden bei demUnterricht verbessert werden sollten. Nicht nur die Stände, sondern das schwedischeVolk nahm diese Projccte der Regierung sehr günstig auf, und damit diese unverwciltzur Ausführung gelangen möchten, bewilligten die Stände, im Vertrauen zum Königund zu jenem Minister, die bedeutende Summe von 90000 Reichsthalern Banco, alsjährlichen Zuschuß zu den Ausgaben von Seiten des StaatS für den öffentlichen Unter-richt, obschon die Regierung selbst nur das Drittheil verlangt hatte. Die Vorschlägedes Ministers Silfvcrstolpe waren indessen nur theilweise vom König angenommenworden. Das Protokoll des Conseil vom 9. Nov. 1847 besagt darüber: „Der Könighabe die Grundzüge der vorgelegten Proposition genehmigt, insofern sie die Vereinigungder Apologistschulen mit den gelehrten Schulen und deren Vereinigung mit dem Gym-nasium und das Recht zur freien Wahl der Lehrgegenstände bezweckten; aber über dieUnterrichtsmethoden und das übrige Detail wolle der König gegenwärtig keine Ent-schließung fassen." Im folgenden Jahre (April 1848) trat der neue Cultusminister,Gcnberg, in den Rath des Königs ein, der zwar nicht viel, doch aber etwas für dieBeförderung der Sache leistete, indem er am 9. Juli 1849 ein sogenanntes Circularan die Consistorien und Schuldirectionen des Landes, die Reguliruvg der Elementar-schulen betreffend, erließ, welches freilich nicht von der Kraft zeugte, die nöthig, umalte Misbräuche abzustellen und eine neue Organisation hervorzubringen, und dieEntscheidung der Frage der Willkür der Consistorien und Bischöfe gar zu sehranheimstellte.

Jenes Circular, welches eine Vereinigung der sogenannten gelehrten Schulenmit dem praktischen Unterrichte der modernen Schulen beabsichtigte, enthält vorzüglichfolgende Bestimmungen: Jeder Lehrer darf fernerhin einen ledig gewordenen Platzsuchen, wenn er auch nicht in dem fraglichen Stift geboren oder erzogen ; die Schülerwerden von der Erlernung der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache freige-sprochen, wenn solches von ihnen ober ihren Ältern gewünscht wird; der Fachunterricht(nämlich in Bezug auf den Lehrer) soll spätestens im Jahre 1850 in allen Schulen desLandes angenommen sein, wobei den Ephoren (d. h. den Bischöfen) jedoch anheimgestelltbleibt, die frühere Unterrichtsmethode (je ein Lehrer für jede Classe der Schule) in denniedern Schulen beizubehalten; die Gelehrten- und die Apologistschulen müssen möglichstbald zu Einer Schule vereinigt werden, und das Gymnasium soll wiederum mit jenenverbunden werden, sobald die Lehrer unter sich und mit dem Ephorus über die gehörig?Vertheilung der Unterrichtsgegenstände übereinkommen können. Indessen ist diese- CU'pular, dem bisher nicht überall gefolgt worden, eigentlich kein Schulgesetz, sondern viel'