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Eilfter Band.
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Der Deutsche Zollverein.

Eigentliche Ausfuhrprämie gab Preußen für eigene Rechnung noch für Stein- Ikohlen unter dem Namen „Rückerstattung der Bergwerksabgabe", welche jedoch mitder Steuerermäßigung von, 12. Mai 1831 aufgehört hat. Die betreffenden Sum-me» erscheinen nicht in den Zollvercinsbcrichten, weil sie nicht in die Zollvereinsrech-nung laufen. Ebenso vergütete und vergütet Preußen noch bei der Ausfuhr vonBranntwein' einen Steuersatz.

Es dürfte hier der Ort sei», die in den vorhergehenden Mittheilungen beste-hende Lücke zu ergänzen, in Bezug darauf, daß seit Bestehen des Zollvereins Preußengewisse indirecte Steuern in Gemeinschaft oder doch zu gleichen Steuersätzen mit mehrenandern Staaten erhebt. Diese Steuern betreffen Wein, Branntwein, Bier, Taback.

Die gemeinschaftliche Steuererhebung der an Preußen angeschlossenen Staaten unddie gleichartige Steuererhebung einiger anderer ist mit einer Abgrenzung gegen dieandern Zollvereinsstaaten verbunden, der zufolge bei der Einfuhr jener Artikel ausdiesen eine Übergangsstcuer erhoben wird.

Die Übergangssteuer von, preußischen Centncr Wein beträgt 25 Silbcrgroschen,vom Traubenmost 20 Silbergroschen, und wird erhoben in Preußen, ausschließlichder hohcnzollernschen Lande, außerdem in den im engern Verein mit Preußen ste-henden Staaten und in Sachsen (von 1854 ab auch Hannover), Kurhessen, imThüringischen Verein, in Braunschwcig, Oldenburg und Luxemburg. Zwischen die- ^scn Staaten findet,, freier Verkehr mit Wein und Traubenmost statt; die in densel-ben aufkommende Übcrgangsabgabe ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt.

Von Tabacksblättern und Tabacksfabrikaten wird in den vorbczeichneten Staatenvom Ccntner (preußisch) 20 Silbergroschen erhoben, die einkommenden Abgaben wer-den als gemeinschaftliche getheilt. i

Vom Bier erheben Preußen, Sachsen, der Thüringische Verein, Braunschweig !und Luxemburg 7 Silbergroschcu vom Ccntner, die hohcnzollernschen Lande pro Eimer !(würtembergisch) bei Braunbier 1 Thaler 4 Silbergroschcu, bei Weißbier 22 Silber- !

groschen; zwischen diesen Staaten findet freier Verkehr in Bier statt, die aufkam- ^

mende Übcrgangsabgabe ist eine gemeinschaftliche und wird getheilt. Baiern erhebt '

pro Eimer 17 Silbcrgroschen, Würtemberg pro Eimer Vraunbier 1 Thaler 21 Sil-bergroschen, Weißbier 1 Thaler 4 Silbcrgroschen, Baden pro Ohm 22 Silbergro-schen, Kurhessen pro Zollcentner 7/2 Silbcrgroschen, Großherzogthum Hessen pro >Ohm 22 Silbcrgroschen, Frankfurt a. M. pro Ohm 17 Silbergroschen.

Von Branntwein erheben Preußen (ausschließlich der hohcnzollernschen Lande)und die im engern Verein mit Preußen stehenden Länder und Landcstheilc, Sach-sen , der Thüringische Verein und Luxemburg pro Ohm preußisch 6 Thaler, und thei- ^

len die einkommenden Abgaben. Braunschweig erhebt gleichfalls 6 Thaler pro Ohm; !

in den hohenzollernschen Landen wird pro Eimer (würtembergisch) 1 Thaler 12 Sil- i

bergroschcn gezahlt. Bei der Ausfuhr wird von Preußen und dem Thüringischen >

Verein 8 Silbergroschen für ein Quart zu 50 Alkohol nach Tralles an Steuer i

veigütigt. Hannover und Oldenburg erheben pro Ohm (hannoverisch) 0 Thaler !

24 Silbcrgroschen, und theilen die aufkommende Abgabe. Baiern erhebt rechts desRhein pro Eimer 1 Thaler, Würtemberg pro Eimer 6 Thaler 2 Silbergroschen,Baden pro Ohm 28 Silbcrgroschen, Kurhcsscn 0 Thaler 28 Silbcrgroschen, Groß-herzogthum Hesse,, 3'/- Thaler.

Von Malz erhebt Baiern rechts des Rhein pro Mctze 14 Silbergroschen, Wür-temberg pro Simri 6 Silbergroschen.

Beispielsweise mag hier angeführt sein, daß im Jahre 1840 in Preußen unddenjenigen Ländern, von welchen die Branntweinsteuer in preußische Kasse» fließt,die Ausdehnung der Brennerei und die Summe der Steuern betrug:

in de^"""auf°dem in,den auf^dem Stuiereinnadme; Auösuhrdomsication: bleiben:

Stadien: Lande: Städten: Lande: Lblr. Ll>Ir-

2185 9654 1686 7251 5,848820 543427 5,305402