Mexico und Mittelamerika.
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gesellschaft erhielt dadurch, vom Tage der Natistcatio» bis 85 Jahre nach Vollen-dung des Kanals, das Sonderrecht, sämmtliche Gewässer des Staats Nicaraguamit Dampfern befahren zu dürfen. Während der 12 Jahre, welche die Erbauungdes Kanals erheischt, soll die Gesellschaft allein das Neckt haben, allenthalben imLande nach Belieben andere Kanäle, Eisenbahnen und Straßen anzulegen. Hierzuwerden ihr die Staatsländereien, alles Holz, alles Gestein des Landes ohne Entgeltdargereicht. Überdies werden ihr acht Scctionen Staatsländereien unentgeltlich überlassen,jede zu sechs Geviertmcilen, welche die Compagnie längs des Kanals nach Gutdün-ken auswählen kann. Die Colonisten, welche sich hierauf ansiedeln, genießen einezehnjährige Befreiung von allen Staatsabgabcn; so auch die herbeikommenden Ar-beiter und Bedienstete der Compagnie, wobei sie jedoch aller Rechte der Staatsbür-ger sich erfreuen. Durch diese und andere Befugnisse ist die Compagnie in Wahr-heit zu einem Staate im Staate geworden. So ausgerüstet konnte sie leicht beischicklichen Gelegenheiten die Herrschaft über ganz Nicaragua erwerben. Die Com-pagnie verpflichtete sich hingegen, allein auf ihre Kosten einen Kanal für Schiffe jederGröße zwischen dem Atlantischen und Stillen Ocean auszuführen, den Bau inner-halb >2 Monate zu beginnen und in 12 Jahrew zu vollenden. Nicaragua erhältjährlich, bis zur Vollendung des Baus, 1 MOV Piaster, für 206090 Piaster Amen,und nach Vollendung des Baus von den Dividenden über 7"/„ die Summe von20°/o.
Au gleicher Zeit ward mittels des Gesandten Squier ein Handelsvertrag zwischenNicaragua und den Vereinigten Staaten (25. Sepk. >840) abgeschlossen, wodurchdie Schiffe, Waaren und Bürger Nordamerikas sämmtlicher Abgaben in Nicaragua ledigund der Durchzog durch das Land auf allen bestehenden oder künftig erbauten Stra-fn frei sein soll.*) Beide Staaten werden die Gesellschaft zur Erbauung eines^chiffskanals beschützen und ihr in der Herstellung ihrer Aufgabe jede Hülfe gewäh-ren. Überdies erkennen die Vereinigten Staaten die Souveränetät und das Eigen-lhum des Staates Nicaragua für ewige Zeiten über den Kanal an und verbürgendie Neutralität dieser Wasserstraße, solange nämlich Bürger der Vereinigten Staatensich der ihnen zugesicherten Rechte erfreuen werden. Dieser Vertrag hat jedoch vonder Centralrcgierung zu Washington niemals eine Ratifikation erhalten. Squier'sTractat stand mit streitigen Tcrritorialansprücken in Verbindung, deren Entscheidungvicht zum Bereich des nordamerikanischen Congresses gehörte.
Es fragte sich nämlich, ob Nicaragua das ausschließliche Recht über alleLänder vom Hafen Sän-Juan dcl Norte bis nach Sän-Juan del Sur besitze,^ic benachbarten Staaten Costa-Rica und Honduras widersprachen, und so auchGroßbritannien, wegen seiner Ansprüche auf die Mosquitoküste. Dieser Landstrich,^genannt nach dem hier hausenden Jndianerstamme der Mosqnitos, ist eine schmale^°chst fruchtbare Mark von der Mündung des Flusses Sän-Juan bis nördlich^nauf z„n, Vorgebirge Gracias a Dios. Ihr sogenannter König behauptete nochllPeu Mitte des 17. Jahrhunderts seine Unabhängigkeit von Spanien, aber nur"üt Mühe. Die Mosquitos hielten es deshalb, bald nach der Einnahme Jamai-durch hie Flotte Cromwell's, für geeignet, sich unter englischen Schutz zu be-iden. In der Folge suchten die Briten ihr Schuhrecht immer weiter auszudehnenjenseit der Mündung des Sän-Juan. Die mittelamerikanischen Länder erman-nten damals so sehr aller Bedeutung, daß kein Staat sich veranlaßt sah, diese An-'"aßung zu beachten, zu bcstreitcn. Ganz anders in unsern Tagen, als die verschie-den Verbindungsstraßcn zwischen dem Atlantischen und Stillen Ocean zur Sprache
E. G. Squier hat während seines Aufenthalts in Nicaragua die verschiedenen vrostctir-sei» bereist und untersucht, und berichtet darüber in sehr umfassender Wcne m
bereits oben vom Verfasser citirten Werke. Dieses ungemein lebrreiche, rmt narrend-^ Illustrationen versehene Buch erschien in einer deutschen Bearbeitung von "E
"Der centralamerikanische Staat Nicaragua in B-zug auf sein Volk, seine NaturtfW Denkmäler. Nebst einer ausführlichen Abhandlung über den projectirten inter-'-ankschen Kanal" (Leipzig 185-1). D. Red.