Band 
Erster Band. A - G.
Seite
111
JPEG-Download
 

Anweisung

Anweisung — 111 —

In Preußen bestehen folgende, auf AnweisungenBezug habende gesetzliche Bestimmungen:

Allgem. Landrecht, 2 Th. 8 Tit. §. 1281. rc. „Kauf-männischeAnweisungen" sind solche, welche ein Kauf-mann in Handelsgeschäften ausstellt. H. 1269 rc. Ist inder Assignation keine Zahlungszeit bestimmt und der In-haber findet sich mit dem Assignaten an einem Orte: somuß derselbe sich spätestens binnen acht Tagen nach demEmpfang bei dem Assignaten melden und Bezahlung for-dern. — 1270. Befindet sich der Inhaber nicht an einemOrte mit dem Assignaten: so muß die Assignation mit dernächsten Post zur Einkassicung abgesandt werden. — 1272.Ist ein Zahlungstermin bestimmt, so muß die Anmeldungspätestens den ersten Tag nach der Bersallzeit erfolgen. —1273. Wird die Assignation von dem Assignaten nicht ange-nommen, so kann und muß der Inhaber dieselbe spätestensinnerhalb 24 St. dem Assignaten, wenn dieser an demsel-ben Orte wohnhaft ist, zurückgeben. — 1274. Wohnt derAssignat an einem andern Orte, so muß der Inhaber sofortProtest aufnehmen lassen und denselben mit nächster Postversenden. — (Ist sie acceptirt, aber nicht bezahlt worden:so ist eben so, wie bei Wechseln, Protest zu erheben).1279. In Fällen, da bei wechselmäßigen Zahlungen Re-spit- oder Discretionstage zugelassen werden, finden die-selben auch bei kaufmännischen Assignationen statt. — 1282.Kommt der Protest innerhalb der bestimmten Frist zurück:so muß der Assignant die Assignation unverweigerlich wiederzurücknehmen. — 1284. Hat aber der Empfänger dieAssignation von dem Aussteller gekauft: so kann er gegenRückgabe derselben die Erstattung der bezahlten Summenebst Zinsen und Kosten fordern. — 1288. Erhält in die-sem Falle die Assignation ein Empfangsbekenntniß der baarbezahlten Valuta: so findet gegen den Aussteller binnenJahresfrist nach dem Verfalltage der executive Proceßstatt. (Also nicht der Wechselproceß).— 1287. Istdergleichen Empfangbckcnntniß im Instrumente nicht enthal-ten: so muß der Empfänger seine Schadloshaltung von demAussteller mittelst ordentlichen Processes suchen. — 1392.Sind mehrere Indossamente geschehen: so treten an solchenOrten, wo den kaufmännischen Assignationen durch beson-dere Gesetze das Wechselrechr beigelegt worden, in Absichtdes Regresses gegen die Vormänner und den Aussteller dieVorschriften wie bei Wechseln überall ein. — 1393. Ansolchen Orten aber, wo ihnen das Wechselrecht nicht beige-legt ist, hat der Inhaber blos die Wahl, sich entweder anseinen unmittelbaren Bormann, oder an den Aussteller zuhalten. — 1394. Er muß jedoch alsdann die Vorschriftendes Wechselrechts, wegen Aufnahme und Remission desProtestes, gehörig beobachten; auch wen» die Assignationacceptirt worden, nach Vorschrift H. 1281., einstweilen dieKlage gegen den Acceptanten Anstellen und fortsetzen." —Dieser §. 1281. lautet also: der Inhaber einer acceptirtenAssignation ist, wenn dieselbe nicht bezahlt wird, und derAssignant nicht an demselben Orte wohnt, außer der Auf-nahme und Versendung des Protestes bei Verlust seinesRechts an den Assignanten schuldig, auf dessen Kosten dieKlage wider den Assignanten sogleich anzustellen und denProceß so lange gehörig fortzusetzen, bis der Assignant dazu

nach dem gewöhnlichen Laufe der Posten, selbst die gehöri-gen Verfügungen treffen kann.

Die österreichischen Gesetze enthalten über An-weisungen Folgendes: H. 894. Obschon man gegenwärtigkeine Anweisungen auf dritte Personen statt Wechselzah-lungen anzunehmen verpflichtet ist, kommen sie doch nochmehrmals vor und werden dann auch außer den Wechsel-briefen von auswärts eingeschickt. Eine Anweisung,Assignation, Assegno, Kanäat, ist die Benennungeiner dritten Person, bei welcher man Jemandem eine Zah-lung bestellet. Diese Anweisungen werden immer schriftlichausgestellt. Von Waarenanweisungen wird hier gar nichtgehandelt.— H. 893. Die Anweisung ist entweder ein-fach oder qualificirt. Die einfache Anweisung istder Regel nach binnen vier und zwanzig Stunden zahl-bar (Wechs. Ord. Art. 49), wenn sie nicht ausdrücklich aufeine längere Verfallzeit gestellt ist, und unterscheidet sichvon der qualisicirten wesentlich dadurch, daß der Ausstellerfür den pünktlichen Eingang derselben haften muß, wogegenbei der qualisicirten Anweisung der Aussteller von allerHaftung frei ist, und der Angewiesene, Assignator, sichnur an denjenigen halten darf, an den er angewiesen ist,deswegen man diese Anweisung auch eine Delegationnennt. — H. 396. Die Vermuthung streitet immer dafür,daß eine Anweisung einfach sei, weil nicht vermuthet wer-den kann, daß sich Jemand an einen Dritten anweisen lasse,ohne daß ihm der Anweisende (Assignant), für den Ein-gang der Anweisung hafte. — §. 897. Doch giebt es Fälle,in welchen der Aussteller einer einfachen Anweisung von derHaftung für dieselbe befreit wird, und diese sind folgende:1) wenn der Empfänger derselben die Anweisung mit derausdrücklichen Erklärung, daß er den Aussteller der Haf-tung für den Eingang derselben entlasse, annimmt. — Istdiese Erklärung schriftlich abgegeben worden, dann unter-liegt der Fall keinem Zweifel; ist sie aber nicht schriftlichabgegeben worden, und der Aussteller der Anweisung ist derAcceptant eines Wechselbriefes, welcher die Anweisung mitBewilligung des Präsentanten statt baarer Zahlung hin-giebt, so muß darauf gesehen werden, ob der Präsentantdagegen den Wechselbrief acquittirt aushändigte, oder den-selben noch in den Händen behielt, um sich vorläufig vondem Eingänge der Anweisung zu überzeugen. In demersten Falle hätte der Angewiesene die Anweisung, wie sichdas Gesetz ausdrückt, absolut angenommen, und der An-weiser wäre von der Haftung für die Anweisung enthoben,in dem zweiten Falle aber nicht; 2) wenn der Aussteller derAnweisung dieselbe mit Bewilligung des Angewiesenen ohnesein ferneres Obligo ausgestellt; 3) wenn der Inhaber einereinfachen Anweisung dieselbe zur Verfallzeit nicht cinkassirtund in dem Falle der verweigerten Zahlung entweder hier-über keinen Protest erhebt, oder dieselbe dem Anweiscr nichtsogleich mit dem Proteste zur Rückeinlösung zurückstellet. —§. 898. Insbesondere ist es in Rücksicht der Assignationen,welche an dem Ausstellungsorte, binnen vier und zwanzigStunden zahlbar, ausgestellet und eigentlich nur dazu be-stimmt sind, das Zählen und Transportiern des Geldes zuvereinfachen, vorgesehen, daß sie nicht weiter, als in diedritte Hand laufen sollen, weil ihnen kein Wechfelkontrakt