Baicrn
189
Baimr
/rüheres Münz - und Nechnunggwescn.
Früher ward in Baiern, besonders im ehemali-gen Hochstift Rcgensburg, im Handel und Wan-del gewöhnlich nach sogenannter weiser Münze oder weißerWährung gerechnet; bei Grundzinsen, gerichtlichenStrafgeldern rc. nach sogenannter schwarzer Münze oderschwarzer Währung.
1) DasVerhältnißder gewöhnlichen Rech-nungsmünzen in weißer Währung oder weißer Münze war:
1 Reichsthaler w /2 Reichsgulden, — 22>/2 Batzen,
— 30 Kaisergroschen, — 36 Landmünzen, — 43 Aldus
— 00 Kreuzer, — 360 Pfennige, --- 720 Heller;alles Münz- und Rechnungsvcrhältniffe, wie sie größten-theilS in und um Frankfurt a M. stattfanden und zumTheil dort und hier noch so stattfinden.
2) Das Verhältniß der ungewöhnlichen Rech-nungsmünzen in schwarzer Währung oder schwarzerMünze war:
1 Regensburgcr Pfund — 3>/g Pfund Heller, —
4t schwarze Schillinge, — 164 schwarze Groschen,
— 492 Regensburger, — 1230 schwarze Pfennige,
— 2460 schwarze Heller, — 3°/, Reichs gülden
w e i ß e r M ü n z e.
Hiernach beträgt 1 Gulden von 60 Kreuzern weißerMünze oder gewöhnlicher lieichs-währnng — 7 Schillinge,oder 28 Groschen, oder 84 Regensburger in schwarzer Münzeoder schwarzer llechnungs-währung.
Der Zahlungawerth der gewöhnlichen Nechnungs-münzen war, zufolge des österrekchisch-baierschenMünz vereins vom 21. Septbr. 1733, der Con-ventions-Münzfuß oder der 20-Gulden fuß,die köln. Mark fein Silber — 13>/z Reichsthalern. DieserMünzfuß wurde aber in Barern bald, ohne eigentlicheUrnprägung der danach ausgebrachten Conventions-Münz-sorten, in den sogenannten 24 Guldenfuß verwandelt undder Zahlwerth aller Rechnungsverhältnisse ganz in diesemletzter» Münzfüße (dem 24 Guldenfuße), die köln. Markfein Silber — 16 Reichsthalern, bestimmt. Daher galtder Conventions-Speciesthaler — 2 Fl. 24 Kr.,statt 2 Fl., und der halbe Speciesthaler oder Con-ventionsgulden— IFl. 12 Kr., der Viertel-Spe-ciesthaler oder halbe Convcntionsgulden— 36Kr., dasganzeund halbeK 0 pfstück 24 und 12 Kr.im 24 Guldenfuß, statt 20 und 10 Kreuzer Conventions-geld, bis in die neueste Zeit und noch jetzt, da der jetzigeKronthaler- oder 24^2 Guldenfuß nur wenig vom24>/2 Guldenfuße verschieden ist. Derselbe wird daher auchgewöhnlich noch jetzt, d e r K ü rz e w e g e n, der 24 Gulden-fuß genannt.
Seit dem 1. Januar 1810 ward zwar der Conven-tion s fuß als gesetzmäßiger Zahlwerth für das KönigreichBaiern anerkannt, aber, wie bisher, die kölnische Mark feinSilber zu 24 Gulden bestimmt, so daß keine gesetzliche Münz-änderung eintrat, obschon kurz vorher (1809) i» BaiernKronenthalcr zu 2 Fl. 42 Kr. geprägt worden waren,und nachher noch fortgeprägt wurden, bis 1837, wo imFrühjahr in Deutschland fast allgemein der Verruf derbrabanter Viertel- und halben Kronenthalcr
geschah, dieganzenKronenthaler zwar ihren Werthbehielten, aber nach der süddeutschen Münzconvention vom23. August 1837, ein neuer Münzfuß, nach Grundlage desKronthalerfußes, also ein verringerter Münzfuß von 24>/2Gulden die köln. Mark fein Silber, im südwestlichen Deutsch-land eingeführt wurde.
Sonst circulirten von fremden Münzsorten; inGold, und zwar nach dem gesetzlichen Münz-tarifvom29. Decbr. 1786, früher geprägte ansbachsche,baiersche, pfälzische und würtembcrgische Karolinen, zu11 Fl.; dergleichen halbe, zu ll'/z Fl.; ganze und halbeMaxd'or, zu 7 Fl. 20 Kr. und 3 Fl. 40 Kr.; baiersche,pfälzische, salzburgischc und kaiserliche (österr.) Du raten,zu3Fl. 20Kr.; holländische und andere Dursten, zuS Fl. 18 Kr.; S 0 u v erä nd' 0 r, zu 13 Fl. 24 Kr.; älterefranz. Schildlouisd'or bis 1784, zu 11 Fl.; derglei-chen neuere (neue franz. Louisd'or) seit 1783,zu 10 Fl. 24 Kr.; jedoch meist zu höher» Preisen,als nach diesen Tarifsätzen. — Von Silber-münzen: französische ältere Laubthaler, das Stück zu2 Fl. 42 Kr.; dergleichen neuere, seit 1788, zu 2 Fl.40 Kr., tarifmäßig; die aber bald 2 Fl. 45 Kr., sowie b ra ban ter K r 0 n en thalcr 2 Fl. 42 Kr. galten.
Jetzt cursiren von fremden Münzen: beson-ders kaiserlich-österreichische und holländische Duraten,veränderlich zu 3 Fl. 30 bis 34 Kr.; Friedrichsd'or,das ist: sächsische, preußische, braunschweigische, hannö-versche, dänische und andere goldene 8-Thalerstücke oderPistolen, auch öfters Louisd'or genannt, zu 9 Fl. 29bis 38 Kr.; französische 20-Franken stücke, zu 9Fl.24 bis 26 Kr.; österreichische (lombardisch-venccianische)Sou vera ins, zu 16 Fl. 24 bis 34 Kr. — Französi-sch e 8 - F r a n k e n t h a l e r, zu 2 Fl. 20 Kr.; p r e u ß i s ch eThaler, zu 1 Fl. 44>/z bis43Kr.; brabanter Kr 0 -nenthaler, ganze, zu 2 Fl. 42 Kr. — Man sehehierüber auch die Geldkurse von Augsburg, Mün-chen, Nürnberg rc.
llanl.
Die durch das Gesetz vom 1. Juli 1834 genehmigteund i. I. 1833 in München eröffnete Bankanstalt führt denNamen „Baiersche Hypotheken- und Wechsel-Bank", ist ein durch eine Privat-Acticn-Gesellschaft ge-gründetes Institut, das unter der Oberaufsicht der Staats-regierung steht. Sie zerfällt ihrem Wesen und ihrerThätigkeit nach in eine Hypothekenbank und eineWechsclbank, und hat eine Zweigbank in Augs-burg. Die Dauer der Bank ist auf 99 Jahre bestimmt.Der Gründungsfonds von 10 Millionen Gulden darf nachMaaßgabe der geschäftlichen Ausdehnung bis auf 20 Millio-nen vermehrt werden. Die Aktien lauten auf einenWerth von fünfhundert Gulden und werden durch Indossa-ment übertragen. Jeder Actie sind halbjährlich zahlbareDividenden-Coupons, vorläufig auf zehn Jahre, beigefügt.Die von der Administration ausgegebenen provisorischenAktien oder Promessen auf Bank-Actien sind Scheine überdie zum Erwerb der Acticn geleisteten successiven Einzah-lungen von 100, 200 und 300 Gulden. Der jährliche Zin-sen-Betrag ist auf 3 Procent festgesetzt und wird halb-