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Erster Band. A - G.
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Bank

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noch vermehrt wurden, jedoch nur 38,184,112 Dollars Kas- Januar und Juli jeden Jahres bekannt gemacht vom Con-sen-Bestand, 116,138,910 Dollars Noten-Umlauf, und troleur. Bei Kapitals-Verlust oder Verminderung muß bis84,691,184 Dollars Depositen hatten, und auch nur zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten und Ergänzung des

Kapitals Zins und Dividende zurückgehalten werden. We-niger als 12>/, Procent der umlaufenden Noten darf nie in

483,631,687 Dollars Darleihen gaben, also ein geringeresGeschäft machten.

Mochten die Banken den Actionären noch so hohe Di-videnden geben, so sah man doch in den Jahren 1838 bis1839, daß sie ein Papier hinausgeschleudert hatten, das ein-zulösen sie unvermögend waren. Dennoch schien man dieGröße des Uebels noch nicht zu erkennen; denn die Staatenglaubten dasselbe durch ein Gesetz beseitigen zu können. InNew-York wurde im Jahr 1838 ein Bank-Gesetz mit fol-genden Bestimmungen aufgestellt: der Controleur machtNoten-Schemas und die Banken müssen dieselben auf ihrenNamen lautend von ihm beziehen; er registrirt sie; für denbegehrten Betrag sind Staatspapiere oder andere Sicher-heiten zu deponiren; werden solche Noten von den Bankennicht sofort baar eingelöst, so ist Protest zu erheben, dannwird der Controleur die Bezahlung fordern, und wenn nichtgenügende Gegengründe vorliegen, nach 10 Tagen, wennnicht in dieser Frist die Baarzahlung erfolgt, die Ber-einigten-Staaten bekannt machen, daß alle diese Noten ausdem Umlauf gesetzt sind. Der Controleur wird auf Rechnungder Bank den Gegenwerth veräußern und bezahlen oder zurSicherstellung thun, was er für gut findet. Gegen hinläng-liche Sicherheit mit 6 Proc. Zinsen, welche dem Eigner zugut kommen, giebt der Controleur allen Wechseln und Rotenden Stempel, „verbürgt durch Grundbesitz oder Staatsef-fekten," und die Sicherheiten können ausgetauscht werden.Die Zinsen werden als weitere Sicherheit einbehalten, wennline einzige Note nicht bezahlt wird, und der Controleurerhält nach Prvcenten Entschädigung für Unkosten undMühe. Überschreitet der Controleur seine Vorschriften, soverfällt er in Strafe von 8000 Dollars, oder 8 Jahre Ge-fängniß, oder auch Beides. Jedermann mag für sich oderin Gesellschaft Banken gründen; so muß er seine Firma an-melden, den Namen seines Platzes, den Betrag des Kapitalsund die Art dessen Zusammenbringens, Namen und Wohnortder Actionäre, ihren Aktienbesitz, Beginn und Ende desEtablissements, Certisicate seiner Behörde bringen. DieAktionäre sind bis zum Belauf ihrer Aktien verbindlich, undder Besitz der Aktien ist zu cediren. Vermehrung des Ka-pitals nebst Verlängerung des Etablissements kann verlangtwerden. Alle Acte werden im Namen des Präsidenten odersonstigen Disponenten vollzogen, und haben für ihn undseinen Nachfolger Gesetzeskraft. Die Geschäftslage wird im

Cassa sein.

Trotz dieses Gesetzes wuchs das Uebel und rief imApril 1840 noch ein Gesetz hervor, wodurch bestimmt wurde,daß jede Landesbank, ausgenommen die in Albany undBrooklyn, einen Agenten in New-York halten sollte, der ihreNoten discontire, daß im Fall einer Verweigerung 20 Proc.jährlicher Zins bezahlt werden müßte, und daß, sobald in 20Lagen die Zahlung nicht erfolge, der Controleur nach demGesetz von 1838 verfahren würde. Darauf erschien noch imMai ein Gesetz, daß keine Gesellschaft weniger als 100,000Dollars Kapital haben durfte.

Indessen alle gesetzliche Bestimmungen halfen nichtsmehr. Das Kreditsystem war durch das papierne Ueber-maaß völlig unhaltbar geworden und brach im Jahr 1841zusammen. Leider stand das Staatswesen mit dem Bank-wesen im innigsten Wechselverhältniß. In den Staaten,wo die Banken am meisten geblüht hatten, zeigte sich derSchaden am größten. Die Staaten konnten sich ihreSchulden und zum Theil ihre Zahlungsunfähigkeit nichtmehr verbergen. Die Zeit vom Jahr 1837 bis 1842 warein harter Kampf des wirklichen Eigenthums gegen dieschwindelhafte Spekulation. Der Handel lag darnieder, dasZutrauen und die Unternehmungslust fehlte; aber die Folgedavon war in der Staatswirthschaft, daß die Einfuhr durcheinen erhöhten Tarif, so wie dadurch, daß der Zoll sogleichbaar gezahlt werden mußte, sehr beschränkt, und im Ver-kehr nur baares Geld gebraucht wurde.

Diese große Veränderung geschah zu Ende 1842 undzu Anfang 1843. Dazu kommt noch, daß nun die Staatenden Banken ihre flüssigen Kapitalien übergaben, bis dieselbenjetzt (Ende Oktober 1846) durch ein Gesetz zurückgezogenwurden, um sie für den Krieg mit Mejico zu verwenden.

Rücksichtlich des Geschäftsbetriebs gelten bei den nvrd-amerikanischen Banken dieselben Gebräuche, wie überall;nur im Discontiren und bei Depositen sucht man den mög-lichsten Vortheil zu ziehen. In den meisten Staaten ist 6Procent, aber in New-York 7 Procent der gesetzlicheZinsfuß.

Das statistische Verhältniß der Banken in den Vereinig-ten Staaten zeigen die folgenden Uebersichten:

Zahl der Staatsbanken in jedem Staate der Union, ausgenommen die Zweigbanken,mit dem Betrage des eingezahlten Kapitals, am 1. Jan. 1823 und Anfang Okt. 1843.

Staaten

Zahl der1828

Banken

1848

Eingezahlt

1823

es Kapital

1848

Maine..

28

38

Dollars

2,727,000

Dollars

2,969,000

Rew-Hampshire..

24

18

2,484,308

1,803,480

Vermont ...............

17

17

911,980

1,093,000

Massachusetts. ...

102

87

28,236,230

14,810,000

Rhode Island ..

81

61

7,438,848

8,283,288

Connecticut ..............

21

32

8,708,018

—

New-York. ...... ........

87

128

31,646,460

—

22

26

6,378,000

3,609,930