liollene
L32
Bologna
einem schmalen Strich an den großen Ozean, S. an die la-Plata-Staaten und O. an Paraguay nebst Brasilien stößt.Er ist ohngefähr 14,600 QMeil. groß mit etwa 1,300,000Einw. Das Land war ehedem, seit der Eroberung durchdie Spanier bis 1788, mit Peru vereinigt, dann mit demBice-Königreich Buenos-Ayres vereinigt. Nachdem durchden Sieg bei Tamasla die Macht der Spanier gebrochenwar, nannte man das Land zu Ehren Bolivars Bolivia.Dann stand er mit Peru bis 1839 unter einem Protektor,darauf aber gegen denselben im Kampf bis zum Frieden1842, 7. Juni. Er besteht aus den Departimentos: Chu-quisaca, La-Paz, Oruro, Potosi, Cochabamba, Santa-Cruz.Das Land ist durch die Anden gebirgig, die viel Silber undauch Gold enthalten. Die Bergwerke von Potosi gabenvon 1343 bis 1789: 92,736,294 Mark Silber, und gebennoch jährlich an 306,000 Mark. Gold wird jährlich an5200 Mark gewonnen. Die Produkte der Bodenkultur sindGetreide, Mais, Reis, Kakao, Kasse, Baumwolle, Flachs,Hanf, Tamarinden, Balsame, Jngber, feine Waldholzar-ten rc. Die Viehzucht ist beträchtlich, und giebt Felle zurAusfuhr. Obgleich die inländischen Frauen feine Baum-wollzeuge weben, so werden doch viel Baumwoll-, Woll-,Seiden- und Leinenwaaren, dann Metallarbeiten, Farben,Papier, Quecksilber rc., besonders durch die Engländer,Franzosen und die Bereinigten-Staaten eingeführt, theilsüber den Freihandelshafen Cobija oder Port-Lama r,theils durch Peru über Arica. Sitz der Regierung und desErzbischofs istChuquisaca oder la-Plata; ein lebhaf-ter Handelsplatz la-Paz im Innern; Stapelplatz des Ver-kehrs mit dem Nordosten Cochabamba.
Münzen, Maaße, Gewichte die spanisch-castilischen.
Stadt in Frankreich, Depart. Vaucluse,Arrond. Orange, am Lez, mit 4790 Einw., Seidenhandel,Seidenspinnerei, Leinwandbleiche.
Bolletten werden in Oesterreich die amtlichen Be-scheinigungen über das mit einer Waare vorgenommenezollgesetzliche Abfertigungsverfahren genannt, welche nachErfüllung aller Bedingungen ausgefertigt werden und demBesitzer der Waaren volle Dispositionsbefugniß über die-selben einräumen. Da diese Bolletten die einzige Legitima-tion für den zollrechtlichen Besitz der Waaren sind, so folgtdaraus nothwendig, daß letztere bei ihrem Transport überdie Jolllinie nach dem Inneren des Zollgebietes, oder beidem Austritte aus demselben von den Bolletten begleitetsein müssen, deren Duplicate von dem ersten Abfertigungs-zollamte dem Schlußabfertigungsamte übersendet werden.Zu diesen Bolletten darf nur das besonders deshalb vorge-schriebene, gedruckte Muster angewendet werden, ohne daßdarin irgend etwas gestrichen, abgeändert oder gar radirtworden ist. Mangelhaft gefertigte Bolletten ist daher auchJeder zurückzuweisen berechtigt.
Bei'm Verlust einer Ballette über Anweisgüter (s. d.Art. Anweisung), müssen die Waaren unverzüglich demnächsten Zollamts vorgeführt werden, welches, wenn nichtdas Duplikat der Bollette an dasselbe gelangt ist, eine ge-naue Revision der Waaren auf Grund der Frachtbriefe oderanderer die Sendung legitimirenden Papiere vornimmt, einvon dem Waarenführer anzuerkennendes Verzeichnest der
Waaren nach Zeichen, Nummer, Gewicht und Beschaffen-heit aufnimmt und eine Bestätigung ausstellt, welche stattder verlorenen Bollette die Waaren an das Schlußabferti-gungsamt begleitet. Zieht jedoch der Waarenführer vor,die Waaren in amtlichen Gewahrsam zu geben, so kann die-sem Wunsche nachgegeben werden, in welchem Falle danndas Duplicat der Bollette von dem Schlußabfertigungsamteeingezogen und auf dessen Grund die weitere Abfertigungvorgenommen werden muß.
Reisende erhalten, wenn sie auch keine, der Zollentrich-tung oder der Anweisung an ein anderes Amt unterliegen-den Gegenstände mit sich führen, Frei-Bolletten zum Be-hufe der Legitimation auf ihrer Reise und im Orte ihrerBestimmung darüber, daß sie ihr Gepäck und die bei ihnenbefindlichen Effekten dem Zollverfahren unterworfen haben.Auch erhalten Diejenigen Bolletten-Duplicate, welche die-selben zu einem anderen Zwecke, als zum Behufe einer denZollbehörden zu leistenden Legitimation, zu haben wün-schen, es wird jedoch bei der Ausfertigung derselben zurVerhütung von Mißbräuchen der Zweck dieser Duplicate ge-nau bezeichnet.
Svluzx,»», erzbischöfliche Stadt und Hauptstadt dergleichnamigen Delegation im Kirchenstaat, am gleichnam.Kanal, zwischen demReno und der Savena, mit 73,000 Ew.,der ältesten (1188) Universität Europa's, Institut, Aka-demie der schönen Künste, mit ansehnlicher Seidenspinnerei,Fabriken für Crepp, Schleier, Hanfleinwand, künstlicheBlumen, den berühmten Würsten mortaäelle äi Ooloxna,beträchtlichem Handel und einigen Bankierhäusern, Buch-druckereien und Buchhandlungen, einem Handelsgericht,seit 1837 mit einer Feuer-Versicherungsgesellschaft für Ge-bäude im Kirchenstaat, mit einer Münzstätte. Der schiff-bare Bologna-Kanal ist bei Casalecchio aus dem Renoabgeleitet, durch Bologna und bei Paffo wieder in den Renogeführt.
Münzen, Rechnung» - und Ivechsclincsen.
Bologna hat zwar im Allgemeinen ein Münzwesen wieder ganze Kirchenstaat, aber im Einzelnen mancherlei Eigen-thümlichkeiten. Gewöhnlich wird hier nach I.iro zu 208 oIüi oder Ooloxnini, ül2»onuri gerechnet, wie der !größte Theil Italiens. Die 8vläi oder llvlognlni sindden römischen vujoccbi gleich, 100 — 1 römischen8cuäi. Das Verhältniß der hiesigen Rechnungsmünzen ist:
c/r
^7.
§
V
i
3
10
100
800
1200
1
2
20
100
240
1
10
80
120
1
8
12
1
2-/s
Seit 1833 ist der römische Scudo gesetzlich eingeführt,und — 8 lüre cki llologna; aber 1 Iüre corronto ü> liologna-- 8 Sgr. 7,664 Pf. preuß., -- 30 Kr. 0,941 Pf. im24l/z Guldenfuß. Die gültigen beiden Währungen sind dieCurant-Valuta und das Wechselgeld oder Wech-selzahlung, auch Banco-Valuta genannt, und